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Beschluss

1 A 2693/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1204.1A2693.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus E. wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. 1 G r ü n d e 2 I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des von dem Kläger allein gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. 4 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2020– 1 A 2023/19.A –, juris, Rn. 13, vom 25. Juli 2017– 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 3, und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16.A –, juris, Rn. 14. 6 Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. 7 Vgl. Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. 8 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann eine Gehörsverletzung nicht festgestellt werden. 9 Der Kläger bringt vor, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK liege nicht vor, gehe fehl. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Mali – insbesondere seit dem Ausbruch der Covid-19-Pandemie – führten vielmehr zu der Annahme, dass seine Abschiebung auch bei Rückkehr in den Süden Malis eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Das Verwaltungsgericht habe bei der Annahme, ihm sei eine Sicherung seiner Existenz oberhalb des Existenzminimums möglich, in keiner Weise berücksichtigt, dass er keine familiäre Unterstützung erfahre, nach einem langjährigen Auslandsaufenthalt auch nicht über sonstigen Kontakte verfüge und Abkömmling einer gemischtreligiösen Familie sei. 10 Hiermit hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht aufgezeigt. Es ist nichts dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich einen der von dem Kläger benannten Umstände bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben könnte. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Kläger– wogegen dieser auch nichts vorbringt –, jung, gesund und erwerbsfähig ist, bereits in Mali als Händler gearbeitet hat und zusätzlich über Arbeitserfahrung aus anderen Ländern verfügt (UA, S. 5). Angesichts dessen falle „nicht erheblich ins Gewicht, dass er nach seinen Angaben in Mali keinerlei familiäre Kontakte mehr“ habe. Das Verwaltungsgericht geht dabei ersichtlich davon aus, dass der Kläger, dem es gelungen ist, auch in anderen Ländern als seinem Heimatland Arbeitsstellen zu finden, voraussichtlich auch im Falle einer Rückkehr nach Mali eigenständig und ohne anderweitige Kontakte seine Existenz wird sichern können. Dabei ist dem Verwaltungsgericht bewusst gewesen, dass der Kläger sich für längere Zeit nicht in Mali, sondern im Ausland aufgehalten hat (UA, S. 5: „sieben Jahre nach seiner Ausreise“). Auch das Vorhandensein der „Corona-Epidemie“ sowie der „jüngsten Ereignisse“ in Mali hat das Gericht bei der Einschätzung, der Kläger werde bei einer Rückkehr das Existenzminimum erwirtschaften können, bedacht (UA, S. 6). Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich überhaupt entscheidungserheblich auf die Möglichkeit des Klägers zur (eigenständigen) Sicherung seiner Existenz auswirken könnte, dass er „Abkömmling einer gemischtreligiösen Familie“ ist, hat das Verwaltungsgericht, wie sich (jedenfalls) dem Tatbestand des Urteils entnehmen lässt, auch diesen Umstand gesehen (UA, S. 2: „obwohl seine Mutter Christin gewesen sei, sein Vater aber Moslem“). Dafür, dass es diesen bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt haben könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche bringt auch der Kläger nicht vor. 11 Mit seinem Zulassungsvorbringen rügt der Kläger vielmehr im Kern, das Verwaltungsgericht nehme zu Unrecht an, er könne bei einer Rückkehr nach Mali seine Existenzgrundlage sichern und die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag des Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. 13 Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören aber grundsätzlich – und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).