Beschluss
2 B 1379/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1201.2B1379.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.750,00,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20. März 2020 - 1 K 746/20 - gegen den (Zwangsmittel-)Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 anzuordnen, 5 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragsgegnerin sei aufgrund der in der sofort vollziehbaren und mittlerweile bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 11. November 2019 enthaltenen Zwangsgeldandrohung berechtigt gewesen, gegen die Antragstellerin das darin angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- Euro festzusetzen und für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- Euro anzudrohen. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit lägen nicht vor. Ihrer Vollstreckbarkeit stehe auch keine inhaltliche Unbestimmtheit entgegen. Die Antragstellerin habe schon nicht aufgezeigt, warum für sie der konkrete Inhalt der Nutzungsuntersagung der Bar als Tanzbar/Diskothek nicht ersichtlich gewesen sein könnte. Gegen diese Untersagung habe die Antragstellerin auch verstoßen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Veranstaltungen und das Angebot, die Lokalität als mietbaren Partyraum zu nutzen belegten, dass die Antragstellerin die Gaststätte nach den einschlägigen Kriterien der Rechtsprechung verbotswidrig als Tanzbar/Diskothek genutzt habe. Bei den Veranstaltungen hätten Musikdarbietungen im Vordergrund – nicht wie allein zulässig als Hintergrundmusik – gestanden. Auch die Aftershow-Partys passten nicht zu einer normalen Schank- und Speisewirtschaft. Das Angebotsprospekt für den Partyraum werbe mit einer für eine Diskothek typischen Lichtanlage nebst Diskokugel. Auch der Hinweis darauf, dass der DJ so lange auflege, wie die Gäste feiern wollten, belege einen insbesondere zeitlich über den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehenden Veranstaltungsumfang. Die Festsetzung sei – auch hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes – ermessensfehlerfrei erfolgt. Gleiches gelte für die Androhung eines weiteren, erhöhten Zwangsgeldes. 6 Die dagegen von der Beschwerde fristgerecht erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Aus ihnen ergibt sich namentlich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Verstoß der Antragstellerin gegen die Untersagungsverfügung vom 11. November 2019 ausgegangen sein könnte. 7 Die Annahme der Antragstellerin, die Heranziehung von Veranstaltungslisten und ihres Internet- und Facebook-Auftritts reiche hierzu nicht aus, vielmehr habe sich die Antragsgegnerin einen eigenen Eindruck verschaffen müssen, erschließt sich nicht. Insbesondere die offenbar regelmäßig durchgeführten Karaoke-Veranstaltungen und Live-Konzerte mit Aftershow-Partys bedurften keines persönlichen Eindrucks um festzustellen, dass dieses Angebot einen Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 11. November 2019 darstellt. In dieser ist der Antragstellerin im Übrigen nicht nur die Nutzung als Tanzbar/Diskothek untersagt, sondern ausdrücklich nur ein Betrieb im Rahmen der Baugenehmigung vom 5. März 1993 und damit als Speisegaststätte weiterhin gestattet worden. Dass in beiden Fällen die Musik im Vorder- und nicht im Hintergrund steht, bedarf ebenfalls keiner weiteren Erkenntnisse. Anhaltspunkte dafür, dass die noch im Februar in der Veranstaltungsliste aufgeführten und teils in der örtlichen Presse eigens beworbenen Veranstaltungen nicht stattgefunden haben könnten, liegen hingegen nicht vor – auch die Antragstellerin behauptet dies so jedenfalls nicht. Ebenso wenig ist ihrem Beschwerdevorbringen etwas an Substanz dafür zu entnehmen, dass die Veranstaltungen nicht dem typischen Erscheinungsbild solcher Ereignisse entsprochen haben könnten. 8 Angesichts des Umstandes, dass zumindest die Karaoke-Abende mindestens monatlich stattfinden, liegt auch kein Fall einer gelegentlichen Sonderveranstaltung vor, die den Charakter der Gaststätte unberührt ließe. Hiervon kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Zahl solcher „Events“ 12 pro Jahr nicht übersteigt. 9 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2011 - 4 B 531/11 -, juris Rn. 7, m. w. N. 10 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht auch zu Recht ergänzend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin für weitere Veranstaltungen mit Bildern wirbt, die eine eindeutig diskothekentypische Ausstattung erkennen lassen und im Begleittext zudem auf einen entsprechendem Nutzungszeitraum hindeuten. Ob und in welchem Umfang sie sich Sonderveranstaltungen genehmigen lässt, ist hierfür unerheblich, zumal jedenfalls dem Werbeauftritt zu einem solchen Vorbehalt nichts zu entnehmen ist. Jedenfalls gibt der Umstand, dass sie im August und September 2020, also etwa ein halbes Jahr nach erfolgter Zwangsgeldfestsetzung, jeweils einen Genehmigungsantrag für geschlossene Gesellschaften gestellt hat, für die Frage eines Verstoßes gegen die Untersagungsverfügung vom 11. November 2019 im Vorfeld der angegriffenen Zwangsgeldfestsetzung vom 19. Februar 2020 durch solche Partys ersichtlich nichts her. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt - auch in der Begründung - der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.