OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 4654/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1130.4A4654.19A.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) zuzulassen. Die Kläger benennen nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechts- oder Tatsachensätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht habe entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.4.2019 – 1 C 29.17 –, BVerwGE 162, 44, den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit und die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht beachtet, obwohl es das von ihnen vorgetragene Verfolgungsschicksal als wahr unterstellt habe. 5 Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat nicht einmal sinngemäß einen hiervon abweichenden Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz aufgestellt. Für das Vorliegen einer Divergenz ist nämlich unerheblich, ob das Verwaltungsgericht den höchstrichterlich aufgezeigten Rechtssatz zutreffend angewandt hat. Denn das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein übergeordnetes Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, begründet keine Divergenz. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.8.2020 ‒ 4 A 3491/19.A ‒, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 7 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der sinngemäß geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO. 8 Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2020 – 4 A 2917/20.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N. 10 Danach bleiben die Einwände der Kläger erfolglos, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass es sich bei dem Kläger zu 1. um einen Pastor handele, dessen innerste religiöse Identität es sei, den christlichen Glauben zu verbreiten. Insofern habe das Verwaltungsgericht die besonderen Umstände, die zu dem bloßen „Christsein“ des Klägers zu 1. hinzuträten, nicht gewürdigt, obwohl es seinen Vortrag in vollem Umfang als wahr unterstellt habe. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Kläger im angegriffenen Urteil zunächst wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 3, erster Absatz, bis Seite 4, zweiter Absatz) und anschließend zusammengefasst gewürdigt. Dabei hat es sowohl den Vortrag, dass der Kläger zu 1. Pastor sei, auch in Deutschland predige, als auch die Problematik, ob er für die Konversion von Muslimen zum Christentum zur Verantwortung gezogen werden könne, beachtet (Urteilsabdruck, Seite 6, zweiter und dritter Absatz). Dass es diesen Vortrag anders als die Kläger bewertet hat, führt nicht auf einen Gehörsverstoß. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.7.2020 – 4 A 2430/19.A –, juris, Rn. 21 ff. 12 Insoweit erschöpfen sich die Einwände der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertungen in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt. 13 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2018 – 4 A 367/18.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.