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Beschluss

2 A 438/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1116.2A438.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Es bestehen bereits nicht unerhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, der keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nennt und nach Art einer erstinstanzlichen Klageschrift bzw. einer Berufungsschrift die aus klägerischer Sicht gegebene Nachbarrechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung aufzuzeigen versucht, ohne aber den für die Zulassung erforderlichen Prüfungsmaßstab zu benennen bzw. zu erkennen. Ob daraus allein bereits die Unzulässigkeit des Antrags folgt, mag offenbleiben. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, dass sie der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und damit den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollen, ist der Antrag jedenfalls unbegründet. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel ruft die Begründung des Zulassungsantrags nicht hervor. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Baugenehmigung der Beklagten Nr. 979/18 zum Neubau von vier Einfamilienreihenhäusern mit fünf Garagen auf dem Grundstück M. Str. 40, 40a, 40b, 40 c in ….. M1. (Gemarkung J. , Flur 2, vormalige Flurstücke 111 und 344) aufzuheben, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Baugenehmigung verletze nachbarschützende Vorschriften des Baurechts nicht. Sie verstoße nicht gegen entsprechende bauordnungsrechtliche Bestimmungen, insbesondere wahre sie die erforderlichen Abstandflächen zum Grundstück der Kläger. Nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts seien ebenfalls nicht verletzt. Prüfungsmaßstab für die planungsrechtliche Beurteilung sei dabei § 34 BauGB. § 30 Abs. 1 BauGB komme nicht zur Anwendung, weil der Bebauungsplan I-92 "Hauptfeuer- und Rettungswache M2.--------straße " der Beklagten unwirksam sei, wobei offenbleiben könne, ob dies bereits deshalb anzunehmen sei, weil es sich bei der Festsetzung eines Mischgebiets möglicherweise um einen „Etikettenschwindel“ handele. Denn die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes folge jedenfalls daraus, dass ein Verstoß gegen den Publizitätsgrundsatz vorliege, da in Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen auf die DIN 4109, die DIN 18005 und die VDI-Richtlinie 2719 Bezug genommen werde, ohne dass insoweit eine ordnungsgemäße Bekanntmachung erfolgt sei. Dieser Mangel erfasse auch den Plan I-92 in seiner Gesamtheit. Der vorangegangene Bebauungsplan I-24 komme ebenfalls nicht zur Anwendung, weil er jedenfalls funktionslos geworden sei. Auf der Grundlage des somit maßgeblichen § 34 BauGB seien Nachbarrechte der Kläger nicht verletzt. Einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sie nicht mit Erfolg geltend machen, weil ihr Grundstück und das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines faktischen Baugebiets lägen. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei selbst unter Berücksichtigung der Lage des Vorhabens "im Hinterland" oder der von der Stellplatz- bzw. Garagennutzung ausgehenden Lärmimmissionen nicht gegeben. Das Vorhaben entfalte zu Lasten der Kläger auch keine erdrückende Wirkung. 8 Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 9 Soweit sich die Kläger auf S. 1 und 2 der Zulassungsbegründung der Sache nach auf einen aus der Festsetzung eines "Mischgebiets" in dem Bebauungsplan I-92 abgeleiteten Gebietserhaltungsanspruch berufen, geht ihr Vortrag ins Leere, weil das Verwaltungsgericht diesen Bebauungsplan als unwirksam angesehen hat. 10 Die Zulassungsbegründung wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bebauungsplan Nr. I-92 sei jedenfalls wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam und könne daher als Grundlage eines bauplanungsrechtlichen Abwehrrechts nicht zugunsten der Kläger herangezogen werden. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 8 bis 10 des angegriffenen Urteils unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 11 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2016 – 4 BN 24.16 –, NVwZ 2017, 166 = juris Rn. 7, und vom vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48 = juris Rn. 11 ff., 12 die auch das beschließende Gericht zugrunde legt, 13 vgl. z. B. OVG NRW, Urteile vom 3. Mai 2017 – 7 D 25/15.NE -, juris Rn. 56 ff., vom 27. August 2015 – 2 A 1094/14 -, S. 11 f. UA, und vom 21. September 2010 – 7 D 20/09.NE -, juris Rn. 38, 14 im Einzelnen aufgeführt, dass das Rechtsstaatsprinzip bei der Verkündung von Rechtsnormen erfordert, dass bei einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans der Plangeber sicherstellen muss, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt dieser - die planungsrechtliche Zulässigkeit bestimmenden – (DIN-) Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Es hat sodann anhand der Ziffer 3 der textlichen Festsetzungen dargelegt, dass sich die Anforderungen an die Außenbauteile hier erst aus der DIN 4109 und für die Lüftungsanlagen aus der VDI-Richtlinie 2719 ergeben. Die Beklagte habe auch nicht sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN- und VDI-Vorschriften verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen könnten. Insbesondere habe sie weder auf der Bebauungsplanurkunde noch in der Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass sie die in Bezug genommenen Vorschriften bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit halte. Dieser vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Verstoß gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Publizität ist von Amts wegen zu prüfen und begründet für sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Die in der Begründung des Zulassungsantrags (dort S. 6) enthaltene, dogmatisch nicht weiter fundierte Kritik an der gefestigten Rechtsprechung zu den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung geben keine Veranlassung zu ihrer neuerlichen Überprüfung. 15 Die Zulassungsbegründung (dort S. 2 und 3) wiederholt und vertieft im Weiteren ohne Erfolg das erstinstanzliche Vorbringen der Kläger, eine „Berufung“ der Beklagten auf den Bekanntmachungsfehler sei rechtsmissbräuchlich. 16 Abgesehen davon, dass die Beklagte sich hierauf bereits erstinstanzlich nicht „berufen“ hat, sondern zunächst von der Wirksamkeit ihrer Planung ausgegangen und die Unwirksamkeit erstmals – zu Recht – vom Verwaltungsgericht festgestellt worden ist, kommt es darauf auch nicht an. Wenn der Bebauungsplan unwirksam ist, hat er keine Rechtswirkungen und kann und darf vom Gericht der Prüfung nicht zugrunde gelegt werden. Weitere Ausführungen hierzu sowie zur Kritik der Zulassungsbegründung an der insoweit vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die "nicht geeignet [ist], die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Bebauungsplans zu entscheiden" (S. 6 der Zulassungsbegründung), sind aus den genannten Gründen nicht veranlasst. 17 Eine Verpflichtung der Gemeinde, einen Verfahrens- oder Formfehler – wie hier den Bekanntmachungsfehler - gemäß § 214 Abs. 4 BauGB zu beheben, besteht entgegen der Auffassung der Zulassungsbegründung (dort S. 3 und 4) gegenüber den Klägern jedenfalls in der hier gegebenen Situation nicht, 18 Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 – 4 B 180.96 –, BRS 58 Nr. 3 = juris Rn. 3 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24. Februar 2014 - OVG 2 S 28.13 -, juris Rn. 13, und Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, Kommentar, 3. Auflage 2018, § 214 Rn. 148 f., 19 zumal der vom Verwaltungsgericht erwogene und jedenfalls ernsthaft in Betracht kommende Etikettenschwindel auf diese Weise ohnehin nicht behoben werden könnte. Im Übrigen wäre die Heilung des Bekanntmachungsfehlers im vorliegenden Kontext deshalb nicht relevant, weil sie als nachträgliche Änderung der Rechtslage, die allenfalls zu Lasten der Beigeladenen als Inhaberin der Baugenehmigung vom 29. Oktober 2018 wirkte, ihr im Rahmen einer Nachbaranfechtung ohnehin nicht entgegengehalten werden könnte. 20 Dass der vorangegangene Bebauungsplan I-24 hier wegen Funktionslosigkeit nicht zur Anwendung gelangt, zieht die Zulassungsbegründung - zu Recht - nicht in Zweifel. 21 Die Zulassungsbegründung lässt nicht hervortreten, dass bzw. warum auf der Grundlage des damit maßgeblichen § 34 BauGB Nachbarrechte der Kläger verletzt sein sollten. 22 Auf einen Gebietserhaltungsanspruch gemäß § 34 Abs. 2 BauGB (hier: in Verbindung mit § 6 BauNVO) können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Denn wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann ein Gebietserhaltungsanspruch nur bestehen, wenn das Vorhabengrundstück und das Nachbargrundstück innerhalb desselben (hier: faktischen) Baugebietes liegen und die angegriffene Nutzung gebietswidrig ist. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, warum hier – entgegen der ohne Weiteres nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts – sich die maßgebliche nähere Umgebung als faktisches Mischgebiet oder als ein sonstiges faktisches Baugebiet darstellte, in dem das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung unzulässig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat als maßgebliche nähere Umgebung angesehen jedenfalls den Bereich des Karrees M. Straße/Auf dem T. /U. -I. -Straße/M2.--------straße nördlich des J1. C. . Innerhalb dieser Umgebung liege mangels faktisch vorhandenen nennenswerten Gewerbeanteils kein faktisches Mischgebiet vor (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO); wo in dem genannten Bereich prägende gewerbliche Nutzungen liegen sollen, zeigt auch die Zulassungsbegründung nicht auf, sondern verweist auf "4 zweigeschossige Wohnhäuser jeweils mit geringer Grundfläche", wozu sie auch das (offenbar leerstehende) Wohngebäude M. Straße 42 im straßennahen Bereich des Vorhabengrundstücks zählt (für das mit Baugenehmigung vom 8. Oktober 2018 eine Nutzungsänderung in ein Bürogebäude zugelassen worden ist). Dass vor diesem Hintergrund nur eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Nr. 2 und 3 BauNVO) oder als Gemengelage (§ 34 Abs. 1 BauGB) mit maßgeblichem Wohnanteil in Rede steht, liegt daher auf der Hand. In beiden Fällen ist die mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Wohnnutzung aber ihrer Art nach zulässig. 23 Die Zulassungsbegründung enthält schließlich nichts Greifbares für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit der angegriffenen Baugenehmigung. 24 Ohne Erfolg rügen die Kläger, die Baugenehmigung lasse eine umfängliche Hinterlandbebauung zu, die in der Umgebung so in keiner Weise vorhanden sei und die den Siedlungscharakter zerstöre. Für den Erfolg der Nachbarklage im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es nämlich nicht darauf an, ob das angegriffene Vorhaben in der näheren Umgebung im Hinblick auf das Maß der Bebauung und die überbaubare Grundstücksfläche ohne Vorbild ist. Für die Nachbarklage ist vielmehr entscheidend, ob die Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Rücksichtnahmegebot verstößt, dessen Anforderungen das Verwaltungsgericht auf S. 12 und 13 des Urteils zutreffend aufgezeigt hat. 25 Vgl. hierzu im Einzelnen auch BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177, und Urteil des Senats vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 33 f., m. w. N. 26 Nach diesen Maßstäben lässt die Zulassungsbegründung (dort S. 7 bis 12) eine Rücksichtslosigkeit des Vorhaben zu Lasten der Kläger nicht hervortreten. 27 Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgt auch sonst nicht aus dem Umstand, dass die genehmigte Bebauung im Hinterland liegt. Insbesondere ergibt sich ein solcher Verstoß nicht aus den (dort) vorgesehenen Stellplätzen – einschließlich derer in Garagen und Carports – und den mit ihrer Nutzung einhergehenden Lärmimmissionen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht überzeugend darauf abgestellt, dass zwar neben der Wohnbebauung insgesamt neun Stellplätze (einschließlich derjenigen in Garagen und Carports) genehmigt seien, so dass es zu Immissionen durch Kfz-Verkehr kommen werde. Es könne aber nicht davon gesprochen werden, dass damit erstmals Kfz-Verkehr in einen vormaligen Ruhebereich getragen werde, da sich im rückwärtigen Bereich des klägerischen Grundstücks selbst drei Garagen und westlich des Vorhabengrundstücks der sich noch deutlich weiter in den rückwärtigen Bereich erstreckende Parkplatz der Feuerwehr befänden. Darüber hinaus sei bei Stellplätzen für Wohnbebauung - hier eine solche mit lediglich vier Wohneinheiten - nur mit einer vergleichsweise begrenzten Zahl von Pkw-Bewegungen zu rechnen. Hiermit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht im Einzelnen auseinander, sondern verweist allein auf die bislang ganz überwiegend straßennahe Lage der Wohnhäuser sowie darauf, dass sich an die Garagen im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks, ein "großer Garten direkt neben dem Baugrundstück an[schließe], der für die private Nutzung als Rasenfläche ausgestaltet" sei (dort S. 10). Damit wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, der zuletzt genannte Abschnitt des klägerischen Grundstücks hinter den Garagen werde nicht etwa als Ruhe- und Erholungsbereich, sondern lediglich als Wiese und damit nicht weiter nennenswert genutzt, nicht durchgreifend in Frage gestellt. 28 Das Verwaltungsgericht hat – auch aufgrund der Ergebnisse des Ortstermins - weiter ausgeführt, lediglich in diesem Bereich grenzten eine Garage und ein Carport (und damit nur 2 der insgesamt 9 Stellplätze des Vorhabens) an das Nachbargrundstück an. Ferner hat es darauf abgestellt, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen nicht etwa entlang der Grundstücksgrenze zu den Klägern, sondern entlang der Grenze zum Grundstück M. Straße 38/38a verlaufe. Hierzu verhält sich die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht konkret, sondern stellt eher pauschal auf das Anwachsen der "Baumasse unter Verlust von Freifläche im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger" und die dadurch hervorgerufene Nachverdichtung ab. Damit werden aber – ebenso wie mit der Berufung auf Einsichtnahmemöglichkeiten oder auf den Wegfall von "Freiflächen zur ausreichenden Belüftung der innerstädtischen Kessellage" – keine konkretisierten Umstände aufgezeigt, die in dieser örtlichen Situation ernsthaft auf eine Rücksichtlosigkeit schließen lassen könnten. Welche konkrete nachbarrechtliche Bedeutung dabei der Umstand haben soll, dass es sich bei dem Vorhabengrundstück nicht um ein Pfeifen- oder Hammergrundstück handelt (S. 11 der Zulassungsbegründung), erschließt sich nicht. 29 Die Zulassungsbegründung legt schließlich auch nicht dar, warum das Vorhaben wegen einer erdrückenden Wirkung rücksichtslos sein sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme einer diesbezüglichen Rücksichtslosigkeit unter Heranziehung der hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, 30 vgl. hierzu z. B. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 -, BRS 85 Nr. 128 = juris Rn. 49 ff., m. w. N., 31 mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beachtung der landesrechtlich geregelten Abstandsflächen in aller Regel die Annahme rechtfertige, dass damit zugleich die mit den Abstandsvorschriften verfolgten Regelungsziele (Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug, Unterbindung einer erdrückenden Wirkung des Baukörpers sowie Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands) zumindest aus tatsächlichen Gründen auch im Hinblick auf das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme erreicht würden. Außergewöhnliche Umstände, die die Annahme einer erdrückenden Wirkung trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen begründen könnten, seien nicht geltend gemacht oder sonst erkennbar, zumal der betroffene rückwärtige Teil des Grundstücks der Kläger (jenseits der Garagen) derzeit überhaupt nicht bebaut sei oder sonst in nennenswerter Form genutzt werde. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Zulassungsbegründung – abgesehen von einer nicht weiter konkretisierten Berufung auf eine "Beschattung der Nachbargrundstücke" oder "enorme bzw. freie Einsichtsmöglichkeiten … in die Gärten der Anwohner" usw. - nicht weiter auseinander. 32 Welche nachbarrechtliche Relevanz hier der Aspekt haben soll, dass ein im vereinfachten Verfahren genehmigtes Vorhaben über eine Brennstoffzellenanlage beheizt werden soll, erschließt sich nicht ansatzweise. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzulegen, da diese im Zulassungsverfahren nicht nur einen Antrag gestellt, sondern auch dezidiert zur Sache vorgetragen hat. 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 35 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).