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Beschluss

2 B 1608/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1111.2B1608.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 650,- Euro festgesetzt Gründe: 1 Die Beschwerde ist unbegründet. 2 Die von der Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat – trotz Zweifeln an der Bestimmtheit des Begehrens der anwaltlich vertretenen Antragstellerin - den erstinstanzlichen Antrag ausgehend von dessen Begründung dahingehend verstanden, dass die Antragstellerin begehrt, 4 1. die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 3805/20 gegen die Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 2. Juni 2020 anzuordnen, 5 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dass die Terrassenüberdachung auf dem Grundstück B. -T. -Straße 17 in N. (Flur 4, Flurstück 4179) von der Antragsgegnerin im Wege der Ersatzvornahme beseitigt wird. 6 Dieser Interpretation tritt die Beschwerdebegründung nicht entgegen, so dass der Senat sie seiner Entscheidung ebenfalls zugrunde legt. 7 Zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag zu 1. sei unbegründet, da die in den Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheides vom 2. Juni 2020 (im Folgenden: Vollstreckungsbescheid) 8 getroffenen Verfügungen voraussichtlich rechtmäßig seien. Die Zwangsgeldfestsetzung in Ziffer 3 des Vollstreckungsbescheides in Höhe von 300,00 Euro wegen des nicht erfolgten Rückbaus der Terrassenüberdachung begegne keinen rechtlichen Bedenken, da die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlägen. Die Androhung des Zwangsmittels sei erfolgt, die Verfügung sei nicht erfüllt worden und die gesetzte Frist werde den gesetzlichen Vorgaben gerecht. Dass die Antragstellerin die Abdeckplatten von dem Gerüst, mit dem die Terrasse überbaut sei, entfernt habe, reiche nicht aus. Denn maßgeblich für die Anordnung des Rückbaus sei nicht das Vorhandensein von Dachplatten gewesen, sondern, wie sich aus der Begründung ergebe, die Annahme einer Verletzung von Abstandsflächenvorschriften. Die Grundverfügung vom 9. März 2020 sei hinsichtlich der „Terrassenüberdachung" ihrem Umfang nach insoweit durch das Lichtbild vom 3. Februar 2020 konkretisiert worden, das ihr als Anlage 4 beigefügt sei. Dieses zeige eine massive Balkenkonstruktion. Die optische Dichte und Massivität dieser Konstruktion legten nahe, dass sie auch ohne Abdeckplatten eine gebäudegleiche Wirkung i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauO NRW 2018 entfalte und damit den erforderlichen Grenzabstand nicht einhalte. Der massive tragende Querbalken erstrecke sich über die gesamte Grundstücksbreite, und auch die Stützpfeiler seien massiv dimensioniert. Das Bild lasse zudem erkennen, dass in geringem Abstand zueinander Balken vom vorderen Querbalken aus zum Haus verliefen. Angesichts dieser Ausgestaltung und der erheblichen Grundfläche und Höhe dieser Konstruktion entfalte diese jedenfalls im Hinblick auf Belichtung und optische Beengung Wirkungen wie ein Gebäude. Das Zwangsgeld liege in seiner Höhe in dem durch § 60 Abs. 1 VwVG NRW bestimmten Rahmen, die eingeräumte Zahlungsfrist von sieben Tagen nach Zustellung der Zwangsgeldfestsetzung erscheine nach § 60 Abs. 2 VwVG NRW angemessen. Auch sonst sei die Zwangsgeldfestsetzung verhältnismäßig. Die erneute Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung in den Ziffern 4 und 6 des Vollstreckungsbescheides sei ebenfalls von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Nachdem die Antragstellerin durch eine Zwangsgeldfestsetzung von 300,00 Euro nicht zu dem geforderten Verhalten habe bewegt werden können, seien für eine Unverhältnismäßigkeit des nunmehr angedrohten Betrags von 1000,00 Euro keine Anhaltspunkte erkennbar. 9 Der Antrag zu 2. sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung gegenüber einer Beseitigung der Terrassenüberdachung im Wege der Ersatzvornahme - von deren Bevorstehen die Antragstellerin in ihrem Antrag offenbar ausgehe - könne nur bestehen, wenn die befürchtete Maßnahme auch tatsächlich drohe. Hierfür seien keine Anhaltspunkte erkennbar. Die Antragsgegnerin habe sich im bisherigen Verwaltungsverfahren für die Anwendung von Zwangsgeldern entschieden und diese im gestreckten Verfahren zunächst unter Fristsetzung angedroht und sodann unter Setzung einer Zahlungsfrist festgesetzt. Danach stehe nicht konkret zu befürchten, dass sie nunmehr den Rückbau der Terrassenüberdachung im Wege der Ersatzvornahme im verkürzten Verwaltungsverfahren ohne vorherige Androhung und Festsetzung dieses Zwangsmittels vornehmen werde. 10 Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. 11 Warum die Antragstellerin nicht die Möglichkeit haben soll, "ihr Begehren im Rahmen der Hauptsache durchzusetzen", wenn der Vollstreckungsbescheid "ohne gerichtliche Prüfung durchgesetzt wird" (S. 1 der Beschwerdebegründung), erschließt sich – unabhängig davon, dass eine solche (wenn auch summarische) gerichtliche Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gerade vorgenommen wird - nicht. 12 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdebegründung gegen die überzeugend begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, von der Balkenkonstruktion gehe eine Wirkung wie von Gebäuden aus. Insbesondere ist das Vorhandensein einer (Dach-) Eindeckung für die Frage einer "gebäudegleichen Wirkung" jedenfalls hier kein maßgebliches Kriterium. 13 Vgl. auch OVG NRW Beschlüsse vom 13. März 2009 - 10 A 1118/08 juris Rn. 16 f, und vom 18. Mai 2015 -2 A 126/15 - juris Rn 11 ff. 14 Aus der Entscheidung des Senats vom 18. Mai 2015 – 2 A 126/15 – lässt sich nicht ableiten, dass für die gebäudegleiche Wirkung einer Holzkonstruktion erforderlich wäre, dass diese "durch Pflanzenbewuchs Schutz gegen Lichteinfall und – zumindest partiell – gegen Niederschlag gewähren würde". Die Annahme der Beschwerdebegründung, es handele sich nicht um eine Pergola, ist daher rechtlich unerheblich. Sie steht im Übrigen auch in nicht unerheblichem Gegensatz zu dem Vortrag in der Klagebegründung vom 5. August 2020 im Hauptsacheverfahren (dort S. 6), die "stehengebliebene Balkenkonstruktion [habe] … die Wirkung einer Pergola". 15 Dass nach Auffassung der Beschwerde "eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch Bauen in eine Abstandsfläche .. überhaupt nicht mehr gegeben" ist, ist rechtlich hier unerheblich. Denn sofern eine bauliche Anlage gegen die Abstandsflächenvorschriften verstößt, kommt es auf eine tatsächliche Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. 16 Vgl. Radeisen in Schulte/Radeisen/Schulte/van Schewick/Rasche-Sutmeier/Wiesmann, Die neue Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 4. Auflage 2019, § 6 Rn.15 m. w. N. 17 Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdebegründung auch dagegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag zu 2. mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig angesehen hat. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, warum die Antragsgegnerin hier zuvor nicht die Ersatzvornahme androhen sollte, wenn sie beabsichtigte, ein derartiges Zwangsmittel einzusetzen. Die Behauptung, "nach Auskunft und Kenntnis der Antragstellerin" sei eine Ersatzvornahme ohne Androhung mehrfach unmittelbar vollzogen worden, wird nicht ansatzweise substantiiert. Sie steht im Übrigen in deutlichem Gegensatz dazu, dass die Antragsgegnerin den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in einer E-Mail vom 4. März 2020 ausdrücklich erklärt hat: "Die Ersatzvornahme wird von mir nur insoweit eingeleitet, als dass ich diese im nächsten Schritt androhe. Zunächst wird jedoch das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt. Nach Androhung der Ersatzvornahme haben die Eheleute Becker erneut genügend Zeit, meiner Forderung nachzukommen, bevor ich die Ersatzvornahme festsetze und anwende." 18 Die Frage, ob es einen Rechtsnachteil für die Antragsgegnerin begründete, wenn die "beantragte Anordnung" erginge, stellt sich vorliegend so nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Antragstellerin ein rechtlich schützenswertes Interesse an einem Erfolg ihres Antrags zu 2. hat, was aus den genannten Gründen zu verneinen ist. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt – auch in der Begründung – der erstinstanzlichen Entscheidung. 21 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.