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Beschluss

2 B 1399/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1110.2B1399.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 1.066,48 Euro festgesetzt Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die von der Antragstellerin zur Begründung der Beschwerde angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. 3 Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde sinngemäß weiterverfolgten Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Düssel-dorf) 25 K 1341/20 gegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2020 und vom 27. Mai 2020 anzuordnen, 5 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei jeden-falls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Leis-tungsbescheide überwiege das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Kosten-bescheide seien insbesondere materiell rechtmäßig. Bei dem Aufstellen eines Fuß-gängertunnels samt zweier Warnleuchten und zweier Baken zur Absicherung gegen auf den Fußgängerweg herabstürzende Fassadenteile des Hauses der Antragstelle-rin handele es sich um eine im Wege des Sofortvollzugs rechtmäßig durchgeführte Ersatzvornahme. Die Antragsgegnerin habe die Antragstellerin als Zustandsverant-wortliche nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in einer Höhe von insgesamt 4.265,91 Euro in Anspruch nehmen können. 6 Diesen im Einzelnen detailliert begründeten Ausführungen setzt die Beschwerdebe-gründung nichts Substantielles entgegen. Dass hier eine Gefahrenlage i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bestand, weil das Gesims des Hauses Düsseldorfer Stra-ße 130 erhebliche Risse aufwies und in den öffentlichen Raum abzustürzen drohte, lässt sich anhand der im Rahmen der Ortsbesichtigungen vom 20. November 2018 und 24. Mai 2019 gefertigten Fotos (z. B. Bl. 7 f. und Bl. 23 f. des Verwaltungsvor-gangs) ohne weiteres nachvollziehen. Dies wird von der Beschwerdebegründung als solches auch nicht mehr in Abrede gestellt. 7 Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass bei einer summarischen Prüfung die Kostenbescheide vom 2. März 2020 und 27. Mai 2020 der Höhe nach zu beanstanden wären, so dass mit dem Verwaltungsgericht offenbleiben kann, ob im Hinblick auf die Bestätigung der Antragstellerin vom 20. Dezember 2018, die Kosten der "Gerüststellung im Rahmen der Ersatzvornahme" zu übernehmen, eine Berufung auf (vermeintlich) zu hohe Kosten dieses Zwangsmittels nicht schon im Ansatz ausgeschlossen ist. 8 Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin vor, die von der Antragsgegnerin erhobenen Kosten seien unverhältnismäßig (hoch) und verstießen gegen das Wirtschaft-lichkeitsgebot. Das Verwaltungsgericht habe auf S. 7 des Beschlussabdrucks zu Un-recht darauf abgestellt, dass sich die Kosten für die Überstandzeit nach dem von ihr eingeholten Angebot der Fa. H. I. vom 23. November 2018 auf 261,80 Euro monatlich beliefen und damit über dem von der Antragsgegnerin pro Monat insoweit geforderten Betrag von 247,10 Euro lägen. Denn das erstgenannte Angebot beinhalte die Gerüststellung für drei Etagen einschließlich Fußgängertunnel und Dachdeckerschutz, während der von der Antragsgegnerin geforderte Betrag je-weils nur den Fußgängertunnel umfasse. Hierbei übersieht die Beschwerdebegrün-dung, dass es zur Abwehr der Gefahr, dass Fußgänger auf dem Gehweg durch her-abfallende Teile des Gesimses verletzt werden, erforderlich aber auch ausreichend war, einen Fußgängertunnel zu errichten; eine Gerüststellung für die komplette Fas-sade war in den konkreten Situation daher zur Gefahrenabwehr nicht erforderlich. Dies hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Beschlusses auch überzeugend darge-legt, ohne dass die Beschwerde dem substantiiert entgegengetreten wäre. Unab-hängig davon wäre auch nicht ansatzweise erkennbar, warum bei diesem Leistungs-umfang bei einer Differenz der monatlichen Kosten für die Überstandzeit von (nur) 14,90 [richtig: 14,70] Euro "dargelegt und nachgewiesen [ist], dass diese unverhält-nismäßig sind", wie die Antragstellerin meint. Denn aus dem Vorbringen der Antrag-stellerin oder dem vorgelegten Angebot ergibt sich schon der auf den Fußgän-gertunnel entfallende Anteil nicht, so dass von einem auffälligen Missverhältnis je-denfalls nicht gesprochen werden kann. Unabhängig davon war die Antragsgegnerin wegen der Eilbedürftigkeit der Gefahrenabwehrmaßnahme weder verpflichtet noch in der Lage, eine umfassende Marktsondierung vorzunehmen, sondern durfte ohne weiteres ein zur sofortigen Durchführung der Maßnahme bereites Unternehmen zu realistischen Preisen beauftragen. 9 Soweit die Beschwerde auf ein Angebot der Fa. Q. vom 6. Dezember 2018 rekurriert, zu deren Leistungsumfang die Einrüstung der gesamten Fassade ein-schließlich Fußgängertunnel sowie Dachdeckerschutz und Staubschutznetz gehöre und bei dem für vier Wochen Überstandzeit monatlich 278,10 Euro in Ansatz ge-bracht würden, und daraus offenbar ebenfalls angesichts des (größeren) Leistungs-umfangs die Unverhältnismäßigkeit der in den Leistungsbescheiden geforderten Kos-ten ableiten will, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Im Übrigen werden in dem genannten Angebot die Kosten für die Erstellung des Fußgängertun-nels mit 148,- Euro beziffert, während in den den Leistungsbescheiden zugrundelie-genden Rechnungen der Fa. I. insoweit lediglich 115,- Euro angesetzt wer-den. 10 Die Antragsgegnerin durfte hier zur zeitnahen Gefahrenabwehr mit der Fa. I. (aus S. ) auch eine auswärtige Firma beauftragen; jedenfalls hat sie damit die Grenzen einer vernünftigen Kostenerhebung nicht überschritten, zumal auch die Antragstellerin sich von diesem Unternehmen ein Angebot hat erstellen lassen, so dass nichts Konkretes dafür ersichtlich ist, dass die hierdurch angefallenen zusätzlichen Fahrtkosten in Höhe von 270,- Euro unverhältnismäßig sein könnten. 11 Angesichts der gesetzgeberischen Grundentscheidung in § 59 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist auch sonst nicht erkennbar, warum das Interesse der Antragstellerin das der Antragsgegnerin überwiegen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts in ih-rem Sinne abzuändern sein sollte. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 13 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG und folgt – auch in der Begründung - der des angefochtenen Beschlusses. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.