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Beschluss

4 A 949/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4A949.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 4.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Der von der Beklagten ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO) liegt nicht deswegen vor, weil das Urteil nicht mit Gründen versehen wäre. 4 Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn die Entscheidungsgründe keine Kenntnis darüber vermitteln, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren und wenn den Beteiligten und dem Rechtsmittelgericht deshalb die Möglichkeit entzogen ist, die Entscheidung zu überprüfen. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind. Der "grobe Formmangel" liegt mit anderen Worten immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. 5 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5.6.1998 ‒ 9 B 412.98 ‒, NJW 1998, 3290 = juris, Rn. 5, und vom 25.9.2013 ‒ 1 B 8.13 ‒, juris, Rn. 16, m. w. N. 6 Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt der behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Die Beklagte wendet sich in ihrer Zulassungsbegründung im Kern dagegen, dass die Entscheidungsgründe widersprüchlich seien und den Urteilstenor nicht trügen. Zum einen sei die Klage (vollständig) als unbegründet angesehen (Urteilsabdruck, Seite 4, fünfter Absatz), zum anderen hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. des Bescheids des Bundesamts als begründet erachtet worden (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz). Die offensichtlich irrtümliche Verwendung eines nicht zum Tenor passenden Textbausteins irritiert. Sie schließt aber die Eignung der ebenfalls in den Entscheidungsgründen enthaltenen ausführlichen Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sowie zu Ziffern 4. und 5. des Bescheids des Bundesamtes vom 20.12.2017 (Urteilsabdruck, Seite 8, dritter Absatz, bis Seite 11, zweiter Absatz) nicht aus, den Urteilstenor insoweit zu tragen. 7 Der weitere Einwand greift gleichfalls nicht durch, die Unbrauchbarkeit des Urteils ergebe sich auch daraus, dass im Urteilstenor die Ziffern 4. und 5. des angegriffenen Bescheids aufgehoben, in den Entscheidungsgründen dagegen die Ziffern 4. bis 6. des genannten Bescheids für rechtswidrig erachtet worden seien. 8 Auch dieser (im Übrigen: offenkundige) Fehler führt nach den obigen Maßstäben nicht zu einer Berufungszulassung wegen eines nicht mit Gründen versehenen Urteils. Die tenorierte Aufhebung der Ziffern 4. und 5. des angegriffenen Bundesamtsbescheides ist in den Urteilsgründen begründet und wird von diesen getragen. Dass das Verwaltungsgericht den Ausspruch zu Ziffer 6. des Bescheides im Urteilstenor offenkundig übergangen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Urteil sei in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen. Eine Korrektur könnte im Wege einer Urteilsberichtigung nach § 118 VwGO oder einer Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO erreicht werden. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 10 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.