Beschluss
7 A 1234/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1014.7A1234.17.00
8Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Mit dem Hauptantrag war die Klage schon deshalb abzuweisen, weil für den Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlte. Es besteht ersichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der Zurückstellung des Baugesuchs und dem von der Klägerin geltend gemachten Schaden. Der Baugenehmigungsantrag war nämlich während der Dauer der Zurückstellung nicht positiv bescheidungsfähig. Es fehlte jedenfalls an der im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BauO NRW a.F. erforderlichen Erschließungsbaulast, wie das Verwaltungsgericht in dem die Erteilung der Baugenehmigung betreffenden Urteil vom 5.4.2017 - 2 K 2231/14 - zutreffend zugrunde gelegt hat. Diese Beurteilung ist auch durch das Vorbringen der Klägerin in dem dieses Urteil betreffenden Zulassungsverfahren 7 A 1233/17 nicht erschüttert worden, wie sich aus dem Senatsbeschluss in jenem Verfahren vom heutigen Tage ergibt. 5 Ungeachtet dessen begründet das Zulassungsvorbringen der Klägerin im vorliegenden Verfahren auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, der streitige Zurückstellungsbescheid sei rechtmäßig gewesen. 6 Das Verwaltungsgericht ist zunächst zu Recht davon ausgegangen, dass der gegebene Zustellungsmangel - Zustellung durch Einwurf-Einschreiben statt durch Übergabe-Einschreiben oder mittels Einschreiben mit Rückschein, wie es § 4 Abs. 1 LZG NRW verlangt - gemäß § 8 LZG NRW geheilt worden ist. Insbesondere ist der dafür erforderliche Zustellungswillen der Behörde durch die Aufgabe des Bescheides als Einwurf-Einschreiben und nicht nur als normaler Brief noch hinreichend dokumentiert. 7 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 25.6.2018 - 15 KF 29/17 -, Sächs. OVG, Beschluss vom 14.9.2010 8 - 5 A 595/08 -, OVG Saarl. Beschluss vom 5.4.2017 9 - 1 A 132/16 -, jeweils juris. 10 Der von der Klägerin vermisste Vermerk über den Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post (§ 4 Abs. 2 Satz 4 LZG NRW) findet sich auf Bl. 105 der Beiakte 1 dieses Verfahrens. Auch ein solcher Mangel wäre im Übrigen nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen durch den tatsächlichen Zugang des Bescheides geheilt worden. 11 Anders als die Klägerin meint, fehlte es auch nicht an einer hinreichenden Konkretisierung des Planinhalts in dem der Zurückstellung zugrunde liegenden Aufstellungsbeschluss. In der Beschlussvorlage vom 18.3.2014 wurde nicht nur deutlich, dass die zugunsten einer inzwischen aufgegebenen Traditionsgaststätte erfolgte Sondergebietsfestsetzung nicht fortbestehen sollte, sondern auch zum Ausdruck gebracht, dass der Lage der Fläche am Dortmund-Ems-Kanal mit seiner Naherholungsfunktion für die Allgemeinheit sowie der Darstellung im Flächennutzungsplan als Grünfläche Rechnung getragen werden sollte. Dass es sich dabei um eine positive Planungskonzeption und nicht nur - wie die Klägerin meint - um eine auf ihr Hotelvorhaben bezogene Verhinderungsplanung handelte, hat der Senat bereits in seinem inzwischen rechtskräftigen Normenkontrollurteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE - ausgeführt. 12 Das Verwaltungsgericht ist darüber hinaus zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Zurückstellungszeitraums keine sogenannte faktische Zurückstellung zu berücksichtigen war. Das folgt schon daraus, dass eine solche faktische Zurückstellung nur bei einem positiv bescheidungsfähigen Bauantrag in Betracht kommt, der - wie dargelegt - hier jedenfalls im Hinblick auf § 4 Abs. 1 BauO NRW a. F. nicht vorlag. Ferner ist von einer faktischen Zurückstellung im Regelfall nur dann auszugehen, wenn zwischen Stellung des Bauantrages und dessen förmlicher Zurückstellung mehr als drei Monate vergehen. 13 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11.4.2016 14 - 2 D 30/15.NE -, juris. 15 Auch diese Voraussetzung ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt gewesen. 16 Hinsichtlich des Hilfsantrages hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass sich die Zurückstellung infolge Zeitablaufs erledigt hatte. Der zugleich gestellte Verpflichtungsantrag war jedenfalls deshalb abzuweisen, weil der Erteilung der begehrten Baugenehmigung die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 567 "T. . N. - X. Straße/B. -T1. -Straße" entgegenstehen, dessen Wirksamkeit aufgrund des zwischen den Beteiligten ergangenen Senatsurteils vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE - und des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.5.2020 - 4 BN 13.20 - rechtskräftig feststeht. 17 2. Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch nicht erkennbar, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 18 3. Das Zulassungsvorbringen zeigt schließlich nicht auf, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 19 Die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler beziehen sich sämtlich auf Feststellungen, auf die es für die Beurteilung der Klageanträge nach Maßgabe der Ausführungen zu 1. nicht ankommt. Auch auf der aus Sicht der Klägerin fehlerhaften Behandlung ihres Ruhensantrages beruht das Urteil jedenfalls nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. 22 Der Beschluss ist unanfechtbar.