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Beschluss

13 B 1370/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1007.13B1370.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten dieses hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2020 zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten dieses hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Schulunterrichts übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 3 Die verbleibende Beschwerde der Antragsteller mit dem Antrag, 4 „den Antragstellern hilfsweise vorläufig eine Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 Corona-Betreuungsverordnung in der ab dem 12.08.2020 geltenden Fassung sowie nachfolgender neuerer Fassungen für das Betreten des Schulgeländes des städtischen Gymnasiums U. L. zu erteilen“, 5 hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Die von ihnen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben. 7 Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass medizinische Gründe vorliegen, die eine Befreiung von der sog. Maskenpflicht auf dem Schulgelände und in Schulgebäuden gemäß § 1 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO rechtfertigen. 8 Nach § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht des Absatzes 3 Satz 1 befreien. Die Gründe sind nach Satz 2 Halbsatz 1 der Regelung auf Verlangen nachzuweisen. Um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der sog. Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, bedarf es für diesen Nachweis grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. 9 Vgl. so schon Senatsbeschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff. 10 Den benannten Anforderungen genügen die jeweils für beide Antragsteller gleichlautenden Bescheinigungen vom 21. August 2020 nicht. Sie beruhen im Kern auf einem Formular der Partei Wir2020, das auf den Internetseiten der Partei zum Download bereitgestellt wird und das Eltern als Formulierungshilfe gegenüber dem jeweiligen Schulleiter dienen soll, um ihre Kinder von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände befreien zu lassen. Das Formular bezeichnet einzelne „erhebliche gesundheitliche Nachteile“, die jedem Kind durch das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung drohen sollen, und fordert den jeweiligen Schulleiter auf, im Falle der Verweigerung einer Befreiung eine korrekte Anwendung der Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen und eine Haftungserklärung für ggfs. auftretende gesundheitliche Schäden zu unterzeichnen. Dieser Hintergrund erklärt, warum die beiden Bescheinigungen zuerst von einem Elternteil der Antragsteller unterschrieben wurden und warum sie mit der Formulierung eingeleitet werden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „für mein Kind…“ unzumutbar sei. Das Formular wurde durch - für beide Antragsteller gleichlautende - Diagnosen verschiedener Erkrankungen ergänzt. Erst durch diese Angaben und die Unterschrift des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Prof. Dr. Dr. F. lässt sich die Bezeichnung der Bescheinigungen als ärztliche Atteste rechtfertigen. 11 Anhand dieser Atteste haben die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf (vollständige) Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände aus medizinischen Gründen glaubhaft gemacht. Unabhängig davon, dass zum Teil bereits nicht nachvollziehbar ist, wie die bei den Antragstellern diagnostizierten Erkrankungen entstanden sind, obwohl sie jedenfalls im schulischen Bereich keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen haben, verhalten sich die Atteste auch nicht zu den gesundheitlichen Auswirkungen, die ein nur kurzzeitiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung bei den Antragstellern verursacht. Denn seit dem 1. September 2020 gilt die Pflicht für Schüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Wesentlichen nur noch auf den Fluren, in den Toilettenräumen und auf dem Schulhof. Während des Unterrichts - beim Sitzen auf dem eigenen Sitzplatz ‑ ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr vorgeschrieben. Gleiches gilt - unter bestimmten Voraussetzungen - für die Wahrnehmung von Angeboten der Ganztagsbetreuung (vgl. § 1 Abs. 3 CoronaBetrVO). Da mithin während eines Großteils des Schultags das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht mehr erforderlich ist, bedarf es weiterer ärztlicher Darlegungen, ob und in welchem Ausmaß die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so z. B. die Spannungskopfschmerzen, auch bei nur kurzzeitigem Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung (z. B. in der Pause) bestehen. Da es sich bei den diagnostizierten Erkrankungen überwiegend um psychische Beeinträchtigungen handelt, bedarf es darüber hinaus ärztlicher Erläuterungen, inwiefern die erstrebte Befreiung geeignet ist, den bereits eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen entgegen zu wirken bzw. eine Verschlimmerung derselben zu verhindern. Denn da nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller in der Vergangenheit eine Mund-Nasen-Bedeckung über einen längeren Zeitraum getragen haben, erscheint es möglich, dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. die diffuse Angst) durch die aktuelle Lebenssituation hervorgerufen wurden. Da die Antragsteller aber auch für den Fall einer eigenen Befreiung weiterhin dem Anblick anderer, eine Mund-Nasen-Bedeckung tragender Schüler ausgesetzt wären, bestehen Zweifel, inwiefern eine eigene Befreiung den diagnostizierten psychischen Beschwerden entgegen wirken könnte. 12 Soweit die Antragsteller ganz allgemein die Schutzwirkung von Mund-Nasen-Bedeckungen infrage stellen und vielmehr dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen gesundheitsschädliche Wirkungen beimessen, wird durch dieses Vorbringen nicht der Befreiungstatbestand von § 1 Abs. 4 Satz 1 CoronaBetrVO erfüllt. Einen Normenkontrollantrag gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände außerhalb der Unterrichtszeiten haben die Antragsteller nicht gestellt. 13 Siehe dazu im Übrigen den Senatsbeschluss vom 27. August 2020 - 13 B 1220/20.NE -, juris. 14 Soweit die Antragsteller ausweislich der Begründung ihrer Beschwerde festgestellt wissen wollen, „welche Beschaffenheit die MNB hinsichtlich der Stoffdichte etc. haben muss“, steht auch dies in keinem Zusammenhang mit ihrem Begehren auf Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung. Schließlich ist auch dem in der Beschwerdebegründung geäußerten Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der schulordnungsrechtlichen Maßnahmen schon durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung Rechnung getragen worden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, den Antragstellern auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, da die Beschwerde mit Blick auf die Defizite der vorgenannten Atteste auch insoweit nicht erfolgreich gewesen wäre. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügen Anhaltspunkte, ist grundsätzlich ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser wird nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, 17 vgl. dazu nur OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rn. 37 ff., 18 nicht reduziert, wenn das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt, vgl. dazu auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der so ermittelte Streitwert ist für jeden Antragsteller gemäß § 39 Abs. 1 GKG in Ansatz zu bringen. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).