Beschluss
6 A 2607/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:1005.6A2607.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihn allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Dass dieser Zulassungsgrund vorliegt, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. 2 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn für die Entscheidung der 3 Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 4 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 13 A 1222/16.A -, juris Rn. 2 ff. 5 Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht, mit dem schon keine Frage aufgeworfen wird. Mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe einen zu engen Prüfungsmaßstab angelegt und ihre psychische Situation außer Acht gelassen, greift die Klägerin vielmehr die gerichtliche Würdigung im Einzelfall an. Hierfür steht im Grundsatz keiner der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zur Verfügung. 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 7 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.