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Beschluss

4 B 1445/20.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0925.4B1445.20NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollzug von § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Dormagen an Sonn- oder Feiertagen vom 4.8.2020 wird im Wege einer einstweiligen Anordnung insoweit ausgesetzt, als damit eine Öffnung von Verkaufsstätten am 27.9.2020, am 8.11.2020 und am 6.12.2020 zugelassen wird. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag, 2 § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Stadt Dormagen an Sonn- oder Feiertagen vom 4.8.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen, soweit eine Öffnung von Verkaufsstätten am 27.9.2020, am 8.11.2020 und am 6.12.2020 zugelassen wird, 3 ist zulässig und begründet. 4 Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. 5 Das ist hier der Fall. Schon gemessen an dem für eine normspezifische einstweilige Anordnung allgemein anerkannten besonders strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Regelungen als offensichtlich rechtswidrig und nichtig. Ihre Umsetzung beeinträchtigt die Antragstellerin so konkret, dass eine einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. 6 Die umstrittenen Verordnungsregelungen sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 LÖG NRW nicht gedeckt. Abgesehen davon, dass jedenfalls für die hier streitgegenständlichen Ladenöffnungen am 27.9.2020, 8.11.2020 und 6.12.2020 bereits die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung durch den Bürgermeister und ein Ratsmitglied anstelle des Rates bzw. des Hauptausschusses der Antragsgegnerin nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW nicht vorgelegen haben (dazu 1.), wird die Regelung dem in § 6 LÖG NRW konkretisierten verfassungsrechtlichen Schutzauftrag aus Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV, der ein Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes gewährleistet und für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, zweifelsfrei nicht gerecht (dazu 2.). 7 1. Für den Erlass ortsrechtlicher Bestimmungen ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f) GO NRW der Rat der Gemeinde zuständig, sofern während der Feststellung einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite nicht nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW in der seit dem 15.4.2020 geltenden Fassung eine Delegierung an den Hauptausschuss erfolgt ist. Der Bürgermeister darf nach § 60 Abs. 1 Satz 4 GO NRW gemeinsam mit einem Ratsmitglied nur entscheiden, wenn die Einberufung des Rates oder Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich ist und die Entscheidung nicht aufgeschoben werden kann, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Zwischen dem 4.8.2020 und dem 25.9.2020, dem letzten Werktag vor dem 27.9.2020, waren hier noch mehr als 40 Tage Zeit, um den Rat oder Hauptausschuss einzuberufen und ihm die Verordnung zur Beschlussfassung vorzulegen. 8 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2020 – 4 B 1306/20.NE –, juris, Rn. 12 f., m. w. N. 9 Für die Sonntage 8.11.2020 und 6.12.2020 lag eine Dringlichkeit im Beschlusszeitpunkt am 4.8.2020 erst recht nicht vor. 10 2. Nach den den Beteiligten bekannten rechtlichen Maßstäben, die der Senat unter anderem in seinem Beschluss vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒ nochmals zusammengestellt hat, tragen die angegriffenen Regelungen in der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Antragsgegnerin dem verfassungsrechtlich geforderten Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht ausreichend Rechnung. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris (Rn. 40, 66 ff., 91 ff., 106 ff.) und in den Beschlüssen vom 28.8.2020 ‒ 4 B 1261/20.NE ‒, juris, sowie vom 3.9.2020 ‒ 4 B 1253/20.NE ‒, juris. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. 11 Die von der Beschlussvorlage abweichende nunmehrige Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die verkaufsoffenen Sonntage im Zusammenhang mit bestimmten Veranstaltungen zu sehen seien, widerspricht bereits dem Willen des Verordnungsgebers. Die Verordnung ist ausweislich der Beschlussvorlage ausschließlich auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 LÖG NRW sowie auf die Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie gestützt und soll unabhängig von etwaigen Veranstaltungen gelten. In der Beschlussvorlage wird dazu ausgeführt, dass die Neufestsetzung verkaufsoffener Sonn- oder Feiertage zur Bekämpfung der Auswirkungen der Corona-Pandemie geboten sei, wenn aufgrund der Pandemie bereits festgesetzte verkaufsoffene Sonn- und Feiertage ausfallen, weil die damit im Zusammenhang stehenden Veranstaltungen nicht durchführbar sind. Ausgehend davon hatte sich der Verordnungsgeber auch keine Gedanken über die Ausstrahlungswirkung möglicher Veranstaltungen gemacht, geschweige denn eine Prognose zu den Besucherzahlen angestellt. 12 Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Urteile vom 11.11.2015 – 8 CN 2.14 –, BVerwGE 153, 183 = juris, Rn. 24 f., und vom 22.6.2020 ‒ 8 CN 1.19 ‒, juris, sowie – 8 CN 3.19 –, juris, Rn. 15 ff., 17 ff., 21, 23, 25 f., letzteres bezogen auf die Auslegung des aktuellen Landesrechts durch OVG NRW, Urteil vom 17.7.2019 – 4 D 36/19.NE –, GewArch 2019, 396 = juris, Rn. 61 ff. 13 Darüber hinaus lässt sich den Angaben in der Antragserwiderung nicht ansatzweise entnehmen, dass es sich um Veranstaltungen handeln könnte, deren Anziehungskraft diejenige der beschlossenen Ladenöffnungen übersteigt. Vielmehr werden vage Absichten geäußert („ist angedacht“) und der traditionelle Charakter der Veranstaltungen betont, ohne in nachvollziehbarer Weise die Anpassung an die aufgrund der Corona-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen darzulegen. So führt die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung aus, dass es sich bei dem 27.9.2020 um das traditionelle Michaelis-Wochenende handele, welches wie in den Vorjahren Angebote für Jung und Alt biete. Dagegen heißt es auf der Internetseite der Stadtmarketing- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft Dormagen, dass das große Fest zu Ehren des Dormagener Stadtpatrons Sankt Michael mit Marktgeschehen, Bühnenprogramm und Kö-Kinderland in diesem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie ausfällt. Stattdessen sollen nun ein Angebot für Kinder in Form einer Rallye durch die Innenstadt gemacht und für eine musikalische Unterhaltung durch einzelne Musiker entlang der Kölner Straße gesorgt werden. Die Schilderung der nunmehr von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung beschriebenen „Veranstaltungsprogramme“ für die Sonntagsöffnungen „Michaelistag“, „Manteltag“ und „Kö-Advent“ reicht nicht im Ansatz aus, um eine Ladenöffnung, die auch ein großes Einkaufszentrum erfasst, zu rechtfertigen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2020 ‒ 4 B 1331/20.NE ‒, juris, Rn. 7 ff. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, und trägt dem Umstand Rechnung, dass eine einstweilige Regelung bezogen auf Freigaben für drei Sonntage begehrt wird, wofür der Senat in ständiger Praxis für jeden Sonntag den Auffangstreitwert heranzieht. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, NVwZ-RR 2016, 868 = juris, Rn. 48 ff., m. w. N. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).