OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 2255/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0921.2A2255.20A.00
5Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und –fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten zuverlässigen Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisser Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -, juris Rn. 6 f., m. w. N. 7 Ferner muss es sich um eine die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung eröffnende Tatsachenfrage von verallgemeinerungsfähiger Tragweite handeln. Daran wird es regelmäßig fehlen, wenn ein bestimmtes tatsächliches Geschehen von einer großen Dynamik gekennzeichnet ist und eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen (noch) nicht erlaubt. 8 Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. Mai 2020 - A 4 S 1082/20 -, juris Rn. 5, sowie Bay. VGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 9 ZB 20.31250 .-, juris Rn. 4. 9 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, 10 "ob Rückkehrer nach Gambia dort wegen der Gefahr einer Infektion [m]it dem Cor[o]na-19-Virus und einer daraus folgenden Covid-19 Erkrankung einer Extremgefahr ausgesetzt sind, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zur Folge hat." 11 Insoweit trägt er vor, Afrika – und insbesondere auch Gambia – habe mit einem massiven Anstieg der Corona-Infektionen zu kämpfen, der Präsident habe den Notstand ausgerufen. Die offiziellen Zahlen seien "wenig glaubhaft, weil weder hinreichende Teste durchgeführt noch Personen mit Symptomen konsequent gezählt" würden. Angesichts der "Armut und Überbevölkerung" werde der Kläger ohne Wohnung und ausreichende Arbeitsmöglichkeit "gerade im Großraum Gambia" die Hygiene- und Abstandsregeln nicht einhalten und auch sein Existenzminimum nicht sichern können. Auch jüngere Menschen erkrankten schwer und lebensbedrohlich, das Gesundheitssystem in Gambia sei nicht in der Lage, wirksame Hilfe zu leisten, es fehle weitgehend an Beatmungskapazitäten. Belege für diese allgemein in den Raum gestellten Behauptungen liefert der Zulassungsantrag nicht ansatzweise. 12 Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im oben genannten Sinne nicht dargetan. Denn die aufgeworfene Frage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats schon nicht verallgemeinerungsfähig. Das weltweite Pandemiegeschehen ist gegenwärtig immer noch von großer Dynamik gekennzeichnet und es ist nicht ersichtlich, dass über eine bloße Momentaufnahme hinaus eine verlässliche Einschätzung seiner mittelfristigen Auswirkungen auf die Lebensbedingungen in einzelnen Ländern überhaupt möglich wäre. Dies gilt insbesondere für die Situation in Afrika, wo die offiziell an die WHO übermittelten Zahlen bei vielen Staaten eine z. T. gravierende Abweichung vom internationalen Mittel aufweisen (vgl. hierzu im Einzelnen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 9. Juli 2020 – AFRIKA – COVID-19 – aktuelle Lage). Ausweislich des External Situation Report der WHO vom 9. September 2020 (dort S. 4) hat es in Afrika zwischen dem 25. Februar 2020 und dem 8. September 2020 knapp 1,1 Mio. bestätigte COVID-19 Fälle gegeben, von denen auf Gambia (bei einer Gesamteinwohnerzahl von ca. 2 Mio.) nur 3.275 entfielen (davon 99 Todesfälle). Die Zahl der bestätigten "Corona-Fälle" und auch die der Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 habe sich in Afrika zwischen dem 2. und dem 8. September 2020 allerdings im Vergleich zur Vorwoche um 17 % bzw. 14 % verringert, in einigen Staaten – vor allem in Südafrika – steige die Zahl der Fälle aber nach wie vor (z. T. deutlich) an (dort S. 1). 13 Vor diesem Hintergrund wäre eine über eine Momentaufnahme hinausgehende, ein Berufungsverfahren erfordernde Klärung der vom Kläger formulierten Frage derzeit nicht möglich. 14 Unabhängig von Vorstehendem kann die Frage nach einem erhöhten Ansteckungsrisiko bzw. einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs im Heimatland des Asylbewerbers nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise ohne Berücksichtigung einer etwaigen Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe und damit grundsätzlich nur bezogen auf den Einzelfall beantwortet werden. 15 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 6 A 844/20.A -, juris Rn. 9. 16 Insoweit ist schon nicht vorgetragen und auch sonst nicht ansatzweise ersichtlich, dass bzw. warum der 22-jährige Kläger, der in Gambia noch familiäre Bindungen hat - nach seinen Angaben bei der Bundesamtsanhörung leben dort noch seine Mutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und seine "Großfamilie" - und der weder nach Erlass des Gerichtsbescheides noch in der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse geltend gemacht hat, bei einer Rückkehr in sein Heimatland den im Zulassungsantrag allgemein genannten Gefährdungen beachtlich wahrscheinlich ausgesetzt sein sollte. 17 Vgl. auch (speziell zu Gambia) VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2020 - 31 K 1028.18 A - , juris Rn. 17 bis 30, sowie VG München, Beschluss vom 22. Mai 2020 – M 10 S 20. 31295 -, juris Rn. 21 ff. 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG. .