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Beschluss

1 B 635/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0910.1B635.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 32.674,47 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. 3 Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag der Antragstellerin abzulehnen, 4 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt vom 1. Oktober 2018 ausgeschriebene Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts L. (JMBl. NRW 2018, 249) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist. 5 Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch und – vor dem Hintergrund des das öffentliche Dienstrecht prägenden Grundsatzes der Ämterstabilität – auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletze und eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten im Falle der Wiederholung des Auswahlverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung nicht von vornherein wegen einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ ausgeschlossen erscheine. 6 Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende, dem Beigeladenen erteilte dienstliche Anlassbeurteilung vom 00.00.0000 stelle keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese dar, da sie nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe. Der Beurteiler des Beigeladenen, der am 00.00.0000 in sein Amt gelangte Präsident des Oberlandesgerichts (im Folgenden: OLG) E. , habe nämlich für einen nicht unbedeutenden Teil des Gesamtbeurteilungszeitraums vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt und sich ein solches auch nicht durch die gebotene Einholung eines Beurteilungsbeitrags des Vizepräsidenten des OLG E. verschafft. Das betreffe den gut achtmonatigen Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000, der vor seinem Amtsantritt als Präsident liege und dem eingeholten, die davor liegende Zeitspanne abdeckenden "Beurteilungsbeitrag" (Anlassbeurteilung vom 00.00.0000) seiner Amtsvorgängerin nachfolge. 7 Die eigenen Erkenntnisse, die der Beurteiler über die Eignung, Leistung und Befähigung des Beigeladenen für diesen rund achtmonatigen Zeitraum in seinem vorherigen Amt als gewonnen habe, seien grundsätzlich nicht geeignet, eine hinreichend tragfähige Tatsachengrundlage über die insoweit erbrachten Leistungen des Beigeladenen zu vermitteln. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch erschließe sich von selbst, dass die aus einer solchen, lediglich mittelbaren dienstlichen Beziehung gewonnenen Erkenntnisse ein umfassendes, plastisches und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen des Beigeladenen gemessen an dessen Amt eines Richters der Besoldungsgruppe R 6 LBesO NRW (LBesO) hätten zeichnen können. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Eindrücke nach Quantität und Qualität denjenigen des seinerzeitigen – vertretungsweise amtierenden – Präsidenten des OLG E. entsprochen hätten. Im Übrigen sei die Beschränkung des Beurteilers auf seine für diesen Zeitraum gewonnenen eigenen Erkenntnisse über die Qualifikation des Beigeladenen auch deshalb rechtlich bedenklich, weil der Beurteiler in dem entsprechenden Zeitraum (noch) kein Amt der Judikative innegehabt, sondern einer anderen Staatsgewalt angehört habe, deren Interessenlagen denjenigen der Judikative jedenfalls nicht deckungsgleich seien. 8 Der in Rede stehende Zeitraum von rund acht Monaten sei gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum von knapp 75 Monaten erheblich, sodass die Einholung eines Beurteilungsbeitrags nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei. Der Beurteiler sei deshalb darauf angewiesen und gemäß Art. 33 Abs. 2 GG auch verpflichtet gewesen, sich die fehlenden Erkenntnisse anderweitig zu verschaffen. In Betracht sei insoweit gekommen, einen Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des OLG E. einzuholen, der in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 die Aufgaben des Präsidenten des OLG vertretungsweise wahrgenommen habe und eine geeignete Informationsquelle für die während dieses Zeitraums gezeigten Leistungen des Beigeladenen darstelle. 9 Es sei auch nicht rechtlich unmöglich gewesen, einen solchen Beurteilungsbeitrag einzuholen. Die Beteiligung des Vizepräsidenten des OLG E. am Beurteilungsverfahren verstoße nicht deshalb gegen das Prinzip des fairen Verfahrens, weil dieser ein um zwei Besoldungsgruppen niedrigeres Statusamt bekleide als der Beigeladene. Zwar seien als Beurteiler grundsätzlich diejenigen Beamten/Richter ausgeschlossen, die kein höheres Statusamt innehaben als der zu Beurteilende, weil ihnen – bei höherem Statusamt des zu Beurteilenden – der Überblick über die Leistungsfähigkeit der Beamten/Richter einer für sie höheren Besoldungsgruppe fehle bzw. weil – bei gleichem Statusamt – wegen einer abstrakt möglichen Konkurrenzsituation ihre Neutralität und Objektivität beeinträchtigt erscheinen könne. Diese Grundsätze seien aber nicht auf Beurteilungsbeiträge leistende Amtsträger übertragbar. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem der Beurteiler bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs bestimmte Auskunftspersonen von vornherein nicht heranziehen dürfe, weil diese mit Blick auf ihr im Verhältnis zu dem zu Beurteilenden niedrigeres Statusamt einen Grund haben könnten, unrichtige Angaben zu machen. Die Gefahr, dass potenzielle Mitbewerber um ein Beförderungsamt durch Erteilung einer schlechten Beurteilung benachteiligt würden, bestehe so nicht, wenn ein statusgleicher oder -niedrigerer Beamter/Richter mündlich zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten vortrage oder er einen den Beurteiler nicht bindenden schriftlichen Beurteilungsbeitrag erstelle. Vielmehr verbleibe in diesem Fall die endgültige Erstellung der dienstlichen Beurteilung und damit sowohl die Entscheidung über die Bewertung der Einzelmerkmale als auch die Entscheidung über die Gesamtnote verantwortlich in den Händen einer anderen Person, des Beurteilers. Das Ausmaß der (möglichen) Einflussnahme des statusgleichen oder -niedrigeren Beamten/Richters auf die dienstliche Beurteilung des zu Beurteilenden sei somit ungleich geringer als in Fällen, in denen ein solcher Beamter/Richter die Beurteilung selbst erstelle. Aufgrund der „Filterung" des Beurteilungsbeitrags durch den zuständigen Beurteiler verstoße die Beteiligung eines statusgleichen oder -niedrigeren Beamten/Richters am Beurteilungsverfahren nur dann gegen die Grundsätze der Chancengleichheit und des fairen Verfahrens, wenn die erteilten Informationen für den beurteilten Beamten/Richter nachteilige Äußerungen enthielten und der Beurteiler diese ungeprüft übernehme. Die Möglichkeit einer Voreingenommenheit des statusniedrigeren Vizepräsidenten des OLG E. sei hier schon dem Grunde nach nicht virulent und stehe der Einholung eines Beurteilungsbeitrags auch deshalb nicht entgegen, weil eine Konkurrenzsituation zwischen diesem und dem Beigeladenen nicht ersichtlich sei. 10 Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde, soweit sich diese auf tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts (und damit nicht auf die Äußerung im angefochtenen Beschluss auf Seite 12 unten) bezieht, wendet sich der Antragsgegner nicht gegen die Bewertungen des Verwaltungsgerichts, 11 - dass die Erkenntnisse über die Qualifikation des Beigeladenen, die der Beurteiler als für den maßgeblichen Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 gewonnen hat, keine tragfähige Tatsachengrundlage sind, 12 - dass ein Beurteilungsbeitrag für diesen Zeitraum nicht wegen einer zeitlichen Unerheblichkeit desselben entbehrlich gewesen ist, 13 - dass der Vizepräsident eine geeignete Informationsquelle über die von dem Beigeladenen in dem Zeitraum gezeigten Leistungen ist und 14 - dass dieser als im Verhältnis zum Beigeladenen statusniedrigerer Richter auch nicht aus Rechtsgründen davon ausgeschlossen ist, dem Beurteiler die Leistungen des Beigeladenen zu vermitteln. 15 Vielmehr macht er – der Sache nach diesen Bewertungen beitretend – allein geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen beruhe für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage, weil der Beurteiler des Beigeladenen keinen Beurteilungsbeitrag des Vizepräsidenten des OLG E. eingeholt habe. Der Beurteiler des Beigeladenen habe die beurteilungsrelevanten Informationen für den in Rede stehenden Zeitraum nämlich durch mehrere Gespräche mit dem nach R 4 LBesO besoldeten Vizepräsidenten und auch mit dem Personaldezernenten des OLG E. (R 3 LBesO) gewonnen, die er nach seinem Amtsantritt mit diesen geführt habe. 16 Dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch, weil die mit ihm erstmals unterbreiteten tatsächlichen Behauptungen nicht glaubhaft sind. Der Antragsgegner hat sein tatsächliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht nur wesentlich und verfahrensangepasst geändert, sondern er hat sich mit seinem neuen Tatsachenvortrag auch in Widerspruch zu seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren gesetzt (dazu I.), ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Begründung vorgetragen oder sonst ersichtlich ist (dazu II.). 17 I. Der Antragsgegner hat sein erstinstanzliches Vorbringen, soweit es die tatsächliche Grundlage der Beurteilung des Beigeladenen für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 betrifft, im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert und sich zugleich in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vortrag gesetzt. 18 1. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsgegner die von der Antragstellerin behauptete Rechtspflicht zur Einholung eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags mit Schriftsatz vom 00.00.0000 schon generell verneint (Seite 7, dritter Absatz) und im unmittelbar nachfolgenden Absatz weiter vorgetragen, auch ein für erforderlich gehaltener mündlicher Beurteilungsbeitrag sei für keine Zeitspanne des gesamten Beurteilungszeitraums einzuholen gewesen. Für die Zeit vor dem in Rede stehenden, etwa achtmonatigen Zeitraum habe der (schriftliche) Beurteilungsbeitrag der früheren Präsidentin des OLG E. (in der Form einer Anlassbeurteilung) vorgelegen, und für die Zeit danach habe sich der Beurteiler auf eigene Anschauungen stützen können. Für den dazwischen liegenden, ca. achtmonatigen Zeitraum habe ebenfalls "kein Beurteilungsbeitrag des insoweit nur in Betracht kommenden Vizepräsidenten des OLG E. eingeholt werden" dürfen. Das sei rechtlich ausgeschlossen gewesen, da es unzulässig sei, einen Richter, der ein niedrigeres Statusamt als der zu beurteilende Richter innehabe, mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags zu betrauen. Aus diesem Grund habe sich der Beurteiler auch in Bezug auf den genannten Zeitraum in seiner damaligen Funktion als „unter Einholung der erforderlichen Informationen ein eigenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen gemacht" (Seite 8, Ende des ersten Absatzes). 19 Nachdem die Antragstellerin ihre Rechtsauffassung, es habe eines schriftlichen Beurteilungsbeitrags bedurft, mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Seite 4 f.) bekräftigt und ferner ausgeführt hatte, dass die Frage, ob ein (nur) mündlicher Beurteilungsbeitrags zulässig sei, nicht entscheidungserheblich sei, weil der Antragsgegner eingeräumt habe, dass kein Beurteilungsbeitrag eingeholt worden sei, hat der Antragsgegner insoweit ferner vorgetragen (Schriftsatz vom 00.00.0000, Seite 2 f.): Der Auffassung, der Beurteiler hätte einen schriftlichen Beurteilungsbeitrags des Vizepräsidenten des OLG E. einholen können, liege "ein falsches Verständnis des hier verwendeten Begriffs eines Beurteilungsbeitrags zugrunde". Ein Beurteilungsbeitrag sei eine der Beurteilung vorgelagerte dienstliche Äußerung einer anderen Person als des Beurteilers zu der Qualifikation des zu Beurteilenden, weshalb an diese andere Person (in rechtlicher Hinsicht) dieselben Anforderungen zu stellen seien wie an den Beurteiler. Begrifflich davon zu unterscheiden sei die „sonstige Informationsbeschaffung“ durch den Beurteiler, bei der weniger strenge Anforderungen gälten. „Aus den vorstehenden Gründen“ habe sich der Beurteiler "(auch) in Bezug auf den hier fraglichen Zeitraum ein eigenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen gemacht und die dafür notwendigen Informationen eingeholt. Dass er dazu als 20 in der Lage" gewesen sei, stehe außer Frage. Nach alledem komme es auf den weiteren Einwand, es müsse stets ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag vorgelegt werden, nicht entscheidungserheblich an. 21 2. Mit seiner Beschwerdebegründung vom 00.00.0000 (Seite 4 f.) hat der Antragsgegner ausgeführt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen beruhe in Ermangelung eines eingeholten Beurteilungsbeitrags für den fraglichen Teilzeitraum nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis, sei unzutreffend. Der Präsident des OLG E. habe sich seit seinem Amtsantritt in zahlreichen Gesprächen und auch unmittelbar zur Vorbereitung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung sowohl mit dem Vizepräsidenten des OLG E. als auch mit dem Personaldezernenten des Gerichts über die im genannten Zeitraum gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen und die dem zugrundeliegenden Tatsachen ausgetauscht. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang ein zu Beginn des Jahres 2019 aus Anlass der anstehenden Beurteilung geführtes Gespräch zwischen dem Präsidenten und Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts E. , in dem der Vizepräsident darauf hingewiesen habe, dass er die Beurteilung der Amtsvorgängerin des Präsidenten des OLG E. kenne und sich der Beigeladene seiner Auffassung seither sogar noch weiter habe steigern können. Erst auf Grundlage der in den vorgenannten Gesprächen gewonnenen Informationen habe der Präsident des OLG E. die (von dem Personaldezernenten des Gerichts vorentworfene) Beurteilung erstellt. Auch der mit der Prozessführung betraute Referatsleiter des Antragsgegners versichere, dass der Präsident des OLG E. ihm im mitgeteilt habe, die erforderlichen Informationen von den genannten Personen eingeholt zu haben. Zur Glaubhaftmachung hat der Antragsgegner inhaltlich übereinstimmende dienstliche Stellungnahmen/Äußerungen des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Personaldezernenten des OLG E. vorgelegt. 22 3. Davon jedoch, dass der Präsident des OLG E. die für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 „erforderlichen Informationen“ nach seinem Amtsantritt als Präsident in Gesprächen mit dem Vizepräsidenten und dem Personaldezernenten des Gerichts eingeholt und auf deren Grundlage die Beurteilung des Beigeladenen erstellt haben soll, ist im erstinstanzlichen Eilverfahren schlicht nicht die Rede gewesen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner seinerzeit, wie oben dargestellt, noch hervorgehoben, es sei rechtlich ausgeschlossen gewesen, den nach R 4 LBesO NRW besoldeten Vizepräsidenten des OLG E. mit der Erstellung eines Beurteilungsbeitrags zu betrauen, da dieser ein niedrigeres Statusamt als der nach R 6 LBesO besoldete Beigeladene innehabe. Dabei hat er gleich zweimal betont, dass der Beurteiler sich „aus diesem Grund“ (Schriftsatz vom 00.00.0000, Seite 8, Ende des ersten Absatzes) bzw. „aus den vorstehenden Gründen“ (Schriftsatz vom 00.00.0000, Seite 3, zweiter Absatz) "in seiner damaligen Funktion" als „unter Einholung der erforderlichen Informationen ein eigenes Bild von den Leistungen und Fähigkeiten des Beigeladenen gemacht“ habe (Schriftsatz vom 00.00.0000 2020, Seite 8, Ende des ersten Absatzes) bzw. dass er hierzu "als damaliger " in der Lage gewesen sei (Schriftsatz vom 00.00.0000, Seite 3, zweiter Absatz). Dem ist eindeutig der Vortrag zu entnehmen, der Beurteiler habe sich nach seinem Amtsantritt als Präsident aus Rechtsgründen gehindert gesehen, seinem Vizepräsidenten einen Beurteilungsbeitrag zu der Qualifikation des Beigeladenen abzuverlangen, und habe "aus diesem Grund" insoweit allein auf die Informationen zurückgegriffen, die er während seiner Tätigkeit (d. h.: vor dem 00.00.0000) über die Qualifikation des Beigeladenen gewonnen habe. Hierzu steht das Beschwerdevorbringen, der Beurteiler habe die "erforderlichen Informationen" (Beschwerdebegründung, Seite 5 Mitte) – selbstverständlich – durch Gespräche mit seinem Vizepräsidenten, also im Wege mündlicher Beurteilungsbeiträge, eingeholt, in deutlichem Widerspruch. 23 II. Der Antragsgegner hat diese Änderung seines Vorbringens und die daraus resultierenden Widersprüche nicht nachvollziehbar erklärt bzw. plausibel aufgelöst. Sein Beschwerdevorbringen stellt sich daher als verfahrensangepasst und nicht glaubhaft dar. 24 1. Der Antragsgegner behauptet mit seiner Beschwerdebegründung (Gliederungspunkt I. 1., Seite 4 f.), es beruhe auf einem "terminologischen Missverständnis“ zwischen ihm und dem Verwaltungsgericht, dass dieses auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage entschieden habe. Seine – des Antragsgegners – Ausführungen zu der Frage, ob ein Beurteilungsbeitrag eingeholt werden müsse, hätten sich auf einen Beurteilungsbeitrag im engeren Sinne bezogen, also auf eine beurteilungsgleiche und damit einrückungsfähige dienstliche Äußerung, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bewerte und mit einer zusammenfassenden Würdigung (Benotung) abschließe. Solche Beiträge, wie sie etwa Senatsvorsitzende über die ihnen zur Erprobung zugewiesenen Richter erstellten, habe er begrifflich von sonstigen Auskünften abgrenzen wollen. Nicht in Zweifel ziehen wollen habe er hingegen, dass auch Auskunftspersonen etwas zu einer dienstlichen Beurteilung beitragen müssten und dies hier auch tatsächlich getan hätten. Zur näheren Erläuterung habe er nur deshalb keinen Anlass gesehen, weil es für ihn selbstverständlich gewesen sei, dass der in Beurteilungsangelegenheiten ausgesprochen erfahrene Präsident des OLG E. , der zuvor nicht nur , sondern auch gewesen sei, die erforderlichen Informationen eingeholt habe. Dies hätte im erstinstanzlichen Eilverfahren jederzeit klargestellt werden können. 25 2. Dies ist keine nachvollziehbare Erklärung für das geänderte Vorbringen im Beschwerdeverfahren. 26 a) Zwar mag es zutreffen, dass es zu dem behaupteten "terminologischen Missverständnis" zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Antragsgegner gekommen ist. Mit diesem Vortrag will der Antragsgegner offenbar geltend machen, sein Vortrag, ein Richter dürfe keinen Beurteilungsbeitrag zu der Qualifikation eines ihm gegenüber ranghöheren (oder ranggleichen) Richters abgeben, habe sich ausschließlich auf schriftliche, mit einer Note abschließende Beurteilungsbeiträge bezogen bzw. beziehen sollen, was das Verwaltungsgericht nicht erkannt habe. Dafür, dass die entsprechenden erstinstanzlichen Äußerungen des Antragsgegners nur diesen Sinn gehabt haben, streitet zunächst, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000 an der maßgeblichen Stelle (Seite 8, erster Absatz) von der Unzulässigkeit spricht, einen Richter mit dem "Erstellen einer Beurteilung oder eines Beurteilungsbeitrags zu betrauen", der ein niedrigeres Statusamt innehabe als der zu beurteilende Richter. Bereits begrifflich dürfte das "Erstellen" eines Beurteilungsbeitrags im Sinne einer schriftlichen Anfertigung zu verstehen sei; jedenfalls aber die Parallelisierung mit dem "Erstellen" einer – stets schriftlich abzufassenden – dienstlichen Beurteilung gebietet vorliegend ein solches Verständnis. Bekräftigt wird diese Bewertung durch das weitere erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 00.00.0000. Hier betont der Antragsgegner noch einmal sein Verständnis des von ihm verwendeten Begriffs des Beurteilungsbeitrags als "dienstliche Äußerung", an deren "Verfasser" dieselben Anforderungen wie an den Beurteiler zu stellen seien, und grenzt einen solchen Beurteilungsbeitrag begrifflich von der sonstigen Beschaffung von Informationen ab (Seite 2, letzter Absatz). 27 b) Hiermit wird aber nicht plausibel erklärt, weshalb der Beschwerdevortrag des Antragsgegners zu der Informationsgrundlage des Beurteilers für den fraglichen Zeitraum in der dargestellten Weise von dem Vorbringen erster Instanz abweicht. Mit seiner Beschwerdebegründung macht der Antragsgegner insoweit nur (sinngemäß) geltend, der wiederholte erstinstanzliche Vortrag zu den nicht in Schriftform verschafften Beurteilungsgrundlagen (Rückgriff auf die Erkenntnisse als ) für den fraglichen Zeitraum sei lediglich unvollständig gewesen, und zwar deshalb, weil es sich bei den nun erstmals behaupteten Gesprächen insbesondere mit dem Vizepräsidenten des OLG E. für den in Beurteilungsangelegenheiten erfahrenen Beurteiler (und für den Antragsgegner) um eine Selbstverständlichkeit gehandelt habe. Das überzeugt nicht. Gerade angesichts der nun hervorgehobenen Erfahrungen und des erstinstanzlichen Streits um die Frage hinreichender Informationsbeschaffung hätte es sich dem Antragsgegner aufdrängen müssen, schon erstinstanzlich auf erfolgte Informationsgespräche zu der im fraglichen Zeitraum gezeigten Qualifikation des Beigeladenen hinzuweisen, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätten. Gegen Letzteres spricht aber gerade, dass auf der Basis der erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung des Antragsgegners für solche Gespräche kein Anlass bestand, weil der Beurteiler, wie das erstinstanzliche Vorbringen des Antragsgegners verdeutlicht, angenommen hatte, es reiche insoweit bereits aus, auf die Erkenntnisse zurückzugreifen, die er während der in Rede stehenden Zeitspanne als gewonnen hatte. Die Bewertung, dass es sich dem Antragsgegner schon im Verfahren erster Instanz hätte aufdrängen müssen, zu tatsächlich etwa erfolgten Informationsgesprächen vorzutragen, wird nachdrücklich noch durch einen weiteren Umstand bekräftigt. Dem – deutlichen – Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 00.00.0000, der Antragsgegner habe eingeräumt, "dass der Beurteiler des Beigeladenen keinen Beurteilungsbeitrag für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 eingeholt" habe, weshalb es nicht entscheidungserheblich sei, "ob ein solcher Beurteilungsbeitrag auch mündlich erfolgen" könne (Hervorhebungen nur hier), ist der Antragsgegner nämlich, soweit er sich hierzu im Schriftsatz vom 00.00.0000 unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Informationsbeschaffung geäußert hat, nicht durch naheliegenden Tatsachenvortrag zu durchgeführten Informationsgesprächen entgegengetreten, sondern nur durch die erneute Behauptung, der Beurteiler habe sich insoweit als bereits ein eigenes Bild gemacht. Noch weniger verständlich wird diese Unterlassung angesichts der Versicherung des Bearbeiters der Beschwerdebegründung in dieser (Seite 4, vierter Absatz), der Beurteiler habe ihm "im " – also schon während des Verfahrens erster Instanz – mitgeteilt, "dass er die erforderlichen Informationen von den o. g. Auskunftspersonen" (Vizepräsident und Personaldezernent des OLG E. ) eingeholt habe. Weshalb der Unterzeichner der Beschwerdebegründung, der auch Unterzeichner des (erstinstanzlichen) Schriftsatzes vom 00.00.0000 gewesen ist, es dann unterlassen haben sollte, dies in diesem Schriftsatz auch vorzutragen, wird schon nicht erläutert und erschließt sich auch nicht. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterliegender Teil ist nur der Antragsgegner anzusehen, der das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Den Beigeladenen trifft ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung der Sache nach auch zu seinen Ungunsten ausgegangen ist, keine Kostenlast, weil er keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen steht dieser auf der Seite des unterlegenen Antragsgegners. 29 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Anzusetzen ist demnach im Ergebnis ein Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Zwecks vorläufiger Sicherung) derjenigen Bezüge (ohne die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile), welche dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des bei Beschwerdeerhebung (hier: 30. April 2020) bekanntgemachten, für Richter des Landes NRW geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (10.891,49 Euro x 3 = 32.674,47 Euro). 30 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.