Beschluss
10 A 4428/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0909.10A4428.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 11.250 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2018 den unter dem 15. März 2018 beantragten Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück Gemarkung L., Flur 13, Flurstück 199 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Das Vorhaben sei ungeachtet der zwischenzeitlich von der Beklagten erlassenen Veränderungssperre planungsrechtlich nicht zulässig. Lege man den Durchführungsplan Nr. 4 der Beklagten (im Folgenden: Durchführungsplan) zugrunde, solle das Vorhaben außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verwirklicht werden. Für das im Durchführungsplan festgesetzte Wohngebiet, in dem das Vorhabengrundstück liege, gelte § 7 Abs. 4 der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk E. vom 1. April 1939 (im Folgenden: Baupolizeiverordnung). Danach dürften die Grundstücke in einem Wohngebiet ausgehend von der festgesetzten Baufluchtlinie bis zu einer Tiefe von 14 m bebaut werden. Wenn – wie hier – keine Baufluchtlinie festgesetzt sei, müsse die Bebauungstiefe von 14 m ausgehend von der Grenze des Baugrundstücks zur Straße oder zum Platz berechnet werden. Die insoweit maßgebliche Straße sei die E1.-straße, von deren Begrenzungslinie der geplante Standort des Vorhabens circa 35 m entfernt sei. Sollte der Durchführungsplan unwirksam sein, sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB zu beurteilen. Das Vorhabengrundstück sei nicht Teil eines Bebauungszusammenhangs. Es gehöre vielmehr zu einer Freifläche zwischen der straßennahen Bebauung östlich der W. Straße und westlich der U. Straße und der N.-straße sowie der Bebauung südlich des E2. und nördlich der E1.-straße. Die innerhalb dieser Freifläche befindlichen Gebäude T. 1 und 3 könnten wegen ihrer abgesetzten und isolierten Lage keinen Bebauungszusammenhang vermitteln. Die Gartenhäuser und ähnlichen baulichen Anlagen auf den Grundstücken der Kleingartenanlage seien keine für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildenden Bauwerke. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, namentlich die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger das Vorhaben entspreche – die Wirksamkeit des Durchführungsplans unterstellt – dessen Vorgaben bezüglich der zulässigen Bebauungstiefe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zugrunde gelegt, dass die nach § 7 Abs. 4 Baupolizeiverordnung zulässige Bebauungstiefe hier ausgehend von der Begrenzungslinie der Erschließungsstraße zu bemessen sei. Erschließungsstraße sei hier die E1.‑straße, weil der davon nach Norden abzweigende Stichweg zwischen dem als Spielplatz genutzten Flurstück 84 und dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 53 (E1.‑straße 27), an den das Vorhabengrundstück angrenze, unselbstständig sei. 6 Diese Bewertung, die der Kläger mit seinem Zulassungsantrag angreift, hat das Verwaltungsgericht eingehend und anhand der vorliegenden Karten und Fotos nachvollziehbar begründet. Dass das Vorhabengrundstück über den Stichweg für Kraftfahrzeuge zugänglich sein mag, wie der Kläger argumentiert, belegt für sich genommen die Selbstständigkeit des Stichwegs nicht. Wie der von dem Stichweg südlich des Vorhabengrundstücks nach Nordwesten abzweigende T1. genutzt wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit der Kläger vorträgt, der zwischen der E1.-straße und dem Abzweig des T2. verlaufende Abschnitt des Stichwegs sei eher eine „Art Ausbuchtung der E1.-straße“, erschließt sich dies anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder nicht. Ungeachtet dessen läge das Vorhaben auch dann, wenn die maßgebliche Straßenbegrenzungslinie der E1.-straße – worauf das diesbezügliche Vorbringen des Klägers wohl abzielt – entlang dieser „Ausbuchtung“ verliefe, erkennbar nicht innerhalb einer zulässigen Bebauungstiefe von 14 m. Die Voraussetzungen für eine der in § 7 Abs. 4 unter Ziffer 3 Buchstabe e) der Baupolizeiverordnung normierten Ausnahmen liegen nicht vor. 7 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass, sollte der Durchführungsplan unwirksam sein, die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, weil, wie der Kläger meint, das Vorhabengrundstück Teil eines Bebauungszusammenhangs sei. Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt, anhand derer zu beurteilen ist, ob eine bestimmte Bebauung einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, beziehungsweise ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt der Kläger nicht auf, soweit er geltend macht, das Vorhabengrundstück sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht Teil einer zusammenhängenden Grünfläche, die den Charakter einer Kleingartenanlage habe, denn dort stünden eine Reihe von Wohngebäuden sowie eine große Anzahl von Gartenhäusern, Schuppen und Bretterbuden und es gebe Einfriedungen, die die Parzellen umschlössen. 8 Dass sich in der von dem Verwaltungsgericht beschriebenen Freifläche außer den beiden Wohnhäusern auf den Grundstücken T. 1 und 3 noch weitere Gebäude befinden, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sein könnten, ergibt sich auch aus den von dem Kläger mit seinem Schriftsatz vom 23. Januar 2020 eingereichten Fotos nicht. Die dort abgebildeten Wohnhäuser gehören zum Teil zu der die Freifläche umschließenden Bebauung. Soweit sie im Übrigen die Häuser auf den Grundstücken T. 1 und 3 zeigen, setzt sich der Kläger mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, diese würden keinen Bebauungszusammenhang begründen, nicht auseinander. Anhand der vorliegenden Karten und Fotos erschließt sich auch nicht, inwieweit sich ein von den Häusern auf den Grundstücken T. 1 und 3 etwaig gebildeter Bebauungszusammenhang gerade auf das Vorhabengrundstück erstrecken sollte. Bei den von dem Kläger sonst benannten baulichen Anlagen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, handelt es sich von vornherein nicht um maßstabsbildende Bauwerke, die geeignet sein könnten, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Ob diese baulichen Anlagen illegal errichtet worden sind und ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten hiergegen jedenfalls derzeit nicht absehbar ist, spielt daher keine Rolle. 9 Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass schon die erhebliche Größe der besagten Freifläche dagegen spricht, sie einem Bebauungszusammenhang zuzuordnen. Vielmehr sei diese einer von der Umgebung unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung zugänglich. Der Einwand des Klägers, die Realisierung des Vorhabens würde eine solche Entwicklung der Freifläche nicht negativ beeinflussen, vermag eine Zugehörigkeit des Vorhabengrundstücks zu einem Bebauungszusammenhang nicht zu begründen. 10 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Das Vorhaben stellt sich nach dem Vorstehenden als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. In § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung genannt. 11 Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 – 4 B 15.94 –, juris, Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 – 4 C 29.81 –, juris, Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2014 – 2 A 741/13 –, juris, Rn. 26, mit weiteren Nachweisen. 12 Im Übrigen stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch nicht in Abrede, dass das Vorhaben, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, konkret geeignet wäre, weitere Bauwünsche zu wecken. Die Gründe, die deren Verwirklichung entgegengehalten werden könnten, würden an Überzeugungskraft einbüßen, wenn das Vorhaben zugelassen würde. 13 Die Rechtssache weist keine sinngemäß geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 14 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht gerecht. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).