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Beschluss

13 A 4084/18.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0902.13A4084.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. September 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Der Kläger hat die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 4 Die Darlegung der Grundsatzbedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte und (auch) für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind demnach die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und allgemeine Bedeutung. 5 Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 – 13 A 250/19.A –, juris, Rn. 4 f., vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 3 f., und vom 20. Februar 2018 – 13 A 124/18.A –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. 6 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hat die Klärungsbedürftigkeit der von ihm formulierten Rechtsfrage, 7 ob bei festgestellter Gruppenvorverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise stichhaltige Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie bereits solche sind, die eine erneute Gruppenverfolgung ausschließen oder nur solche sind, die im Falle der Rückkehr auch eine individuelle gleichgelagerte Verfolgung ausschließen, 8 nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Soweit er meint, im Falle festgestellter Gruppenvorverfolgung erstrecke sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU auch auf eine individuelle Verfolgung, die von demselben Akteur ausgehe und an dasselbe Merkmal anknüpfe, die schon dann nicht widerlegt werden könne, wenn weiterhin gezielte Übergriffe des Akteurs auf (irgendwelche) Angehörige der Gruppe – auch unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung – zu verzeichnen seien, lässt sich die von ihm aufgeworfene Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es dafür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die vom Kläger vertretene Auffassung liefe darauf hinaus, jedem Übergriff auf Angehörige einer Gruppe, der auch der jeweilige Asylantragsteller zuzurechnen ist, Beweiskraft für eine individuelle Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit beizumessen. Dies würde nicht nur dem rechtlichen Unterschied zwischen Gruppenverfolgung und Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit nicht gerecht, sondern widerspräche auch der Funktion des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU als Beweiserleichterung, die die rechtlichen Maßstäbe für die Feststellung asylerheblicher Verfolgung unberührt lässt. 9 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (vormals Richtlinie 2004/83/EG) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung oder einen ernsthaften Schaden erlitten hat. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22. 11 Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. 13 Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes, sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung – bei gleichbleibender Ausgangssituation – aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie erstreckt. 14 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris, Rn. 31. 15 Mit Blick auf die vom Kläger in Bezug genommene, einer Gruppenverfolgung „gleichgelagerte“, von demselben Akteur ausgehende und an dasselbe Merkmal anknüpfende individuelle Verfolgung ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch eine etwaige „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ zu prüfen ist. Die Prognose einer Einzelverfolgung, die neben anderen die Verfolgungsgefahr auslösenden Umständen auch die Zugehörigkeit zu einer dem Verfolger missliebigen Gruppe berücksichtigt, setzt nicht voraus, dass die Verfolgung von Angehörigen dieser Gruppe bereits eine Dichte erreicht hat, die die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigt. Für individuelle Verfolgungsbetroffenheit, die mit einer „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ begründet wird, gilt das Erfordernis der Verfolgungsdichte deshalb nicht. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 – 9 B 14.96 –, juris, Rn. 4. 17 Die Vielfalt möglicher Verfolgungsgefährdungen verbietet es, die Zugehörigkeit zu einer gefährdeten Gruppe unberücksichtigt zu lassen, weil die Gefährdung unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung liegt. Denn die Gefahr politischer Verfolgung, die sich für jemanden daraus ergibt, dass Dritte wegen eines Merkmals verfolgt werden, das auch er aufweist, kann von verschiedener Art sein: Der Verfolger kann von individuellen Merkmalen gänzlich absehen, seine Verfolgung vielmehr ausschließlich gegen die durch das gemeinsame Merkmal gekennzeichnete Gruppe als solche und damit grundsätzlich gegen alle Gruppenmitglieder betreiben. Dann handelt es sich um ein in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts als Gruppenverfolgung bezeichnetes Verfolgungsgeschehen. Das Merkmal, das seinen Träger als Angehörigen einer missliebigen Gruppe ausweist, kann für den Verfolger aber auch nur ein Element in seinem Feindbild darstellen, das die Verfolgung erst bei Hinzutreten weiterer Umstände auslöst. Das vom Verfolgungsstaat zum Anlass für eine Verfolgung genommene Merkmal ist dann ein mehr oder minder deutlich im Vordergrund stehender, die Verfolgungsbetroffenheit des Opfers mitprägender Umstand, der für sich allein noch nicht die Annahme politischer Verfolgung jedes einzelnen Merkmalsträgers rechtfertigt, wohl aber bestimmter unter ihnen, etwa solcher, die durch weitere Besonderheiten in den Augen des Verfolgerstaates zusätzlich belastet sind. Löst die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe nicht bei jedem Gruppenangehörigen unterschiedslos und ungeachtet sonstiger individueller Besonderheiten, sondern – jedenfalls in manchen Fällen – nur nach Maßgabe weiterer individueller Eigentümlichkeiten die Verfolgung des einzelnen aus, so kann hiernach eine „Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit“ vorliegen. 18 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 – 9 B 14.96 –, juris, Rn. 5. 19 Hieraus folgt, dass es sich bei der sog. Gruppenverfolgung und der individuellen Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit um unterschiedliche Verfolgungsgeschehen handelt. Während im Fall der Gruppenverfolgung bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte allein die Zugehörigkeit zu der verfolgten Gruppe die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, ist dies ohne Vorliegen der notwendigen Verfolgungsdichte nur dann der Fall, wenn weitere individuelle Umstände hinzutreten, die die Annahme einer Verfolgung gerade des in den Blick zu nehmenden Merkmalsträgers rechtfertigen. Eine Vorverfolgung in Form von Gruppenverfolgung, die die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU auslöst, setzt daher in tatsächlicher Hinsicht (nur) die Feststellung der erforderlichen Verfolgungsdichte bzgl. einer durch ein asylrelevantes Merkmal gekennzeichneten Gruppe und der Gruppenzugehörigkeit des Asylantragstellers voraus, während eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit andere bzw. darüber hinausgehende tatsächliche Feststellungen erfordert, nämlich – neben der Trägerschaft des Merkmals bestehender – individueller Eigentümlichkeiten, die eine Verfolgungsgefahr der einzelnen Person begründen. 20 Vor diesem Hintergrund kann sich auch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU im Falle bereits erlittener Gruppenverfolgung in tatsächlicher Hinsicht im Regelfall nur auf die Vermutung beziehen, dass dem Ausländer als Träger des die Gruppe kennzeichnenden Merkmals allein wegen seiner Zugehörigkeit zu der Gruppe erneute Verfolgung droht, nicht aber darauf, dass ihm als Träger des Merkmals aufgrund hinzutretender weiterer Umstände individuelle – weil nicht sämtliche Merkmalsträger erfassende – Verfolgung droht. Denn es liegt auf der Hand, dass die Vorschrift nur solchen Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beimessen kann, die im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Zuerkennung internationalen Schutzes festgestellt worden sind. Der Umstand, dass mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Vielfalt möglicher Verfolgungsgefährdungen im Falle bestehender Gruppenverfolgung zugleich eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit vorliegen kann, wenn sowohl die notwendige Verfolgungsdichte vorliegt als auch weitere Umstände die Annahme einer individuellen Verfolgung einzelner Gruppenmitglieder rechtfertigen, bedeutet nicht, dass sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU im Fall der Gruppenvorverfolgung stets und unabhängig von der Feststellung derartiger besonderer Umstände auch auf eine „gleichgelagerte“ individuelle Verfolgungsgefahr beziehen müsste. 21 Die vom Kläger vertretene Auffassung, im Falle festgestellter Gruppenvorverfolgung werde nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU stets auch eine individuelle Verfolgung der Gruppenangehörigen vermutet, die von demselben Akteur ausgehe und an dasselbe Merkmal anknüpfe, und dass diese Vermutung schon dann nicht widerlegt werden könne, wenn weiterhin gezielte Übergriffe des Akteurs auf (irgendwelche) Angehörige der Gruppe – auch unterhalb der Schwelle der Gruppenverfolgung – zu verzeichnen seien, trifft daher nicht zu. Sie verkennt den oben dargelegten rechtlichen Unterschied zwischen Gruppenverfolgung und individueller Verfolgung und lässt außer Acht, dass eine individuelle Verfolgung mehr voraussetzt als wahllose Übergriffe auf das gleiche Merkmal aufweisende Dritte, sofern sich die individuelle Gefährdung nicht schon aus der Verfolgungsdichte ergibt. 22 Ausgehend von den oben dargelegten Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten des Klägers die sich aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ergebende Beweiserleichterung zugrunde gelegt, soweit es von einer Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Hazara durch die Taliban im Jahr 1999 ausgegangen ist. Es hat insofern geprüft und im Rahmen freier tatrichterlicher Beweiswürdigung bejaht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sich die damals verfolgungsbegründenden Umstände bei einer heutigen Rückkehr des Klägers nach Afghanistan nicht realisieren werden, weil sich die Lage der Hazara seit der Ausreise des Klägers im Jahr 1999 grundsätzlich verbessert habe und die noch zu registrierenden gewaltsamen Übergriffe in Relation zur Zahl der Gruppenangehörigen nicht ein solches Ausmaß erreichten, dass die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu bejahen sei (UA S. 8-10). Anders als der Kläger meint, bedurfte es darüber hinaus nicht der Feststellung stichhaltiger Gründe, die gegen eine Einzelverfolgung wegen seiner Gruppenzugehörigkeit sprechen, weil das Verwaltungsgericht eine solche individuelle Vorverfolgung nicht festgestellt hat und insoweit zu Gunsten des Klägers auch keine tatsächliche Vermutung gem. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zu berücksichtigen war. 23 Auch im Übrigen zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen die tatsächlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts im Rahmen der – wie dargelegt zu Recht unabhängig vom Maßstab stichhaltiger Gründe – vorgenommenen Prüfung, ob ihm im Falle einer Rückkehr Einzelverfolgung aufgrund von Gruppenzugehörigkeit mit Blick auf seine Volkszugehörigkeit und seinen langjährigen Aufenthalt im Iran oder sonst individuelle Verfolgung, etwa aufgrund der politischen Betätigung seines Vaters, droht (UA S. 11), nicht durchgreifend in Zweifel. Mit seinem Verweis auf den Bericht von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 5. Februar 2018, wonach ein besonderes Risiko gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Kräfte für Familienangehörige von (vermeintlich) regierungsfreundlichen Personen bestehe und Angehörige religiöser Minderheiten, wie die Hazara, in den Jahren 2016 und 2017 mehreren gewalttätigen Anschlägen ausgesetzt waren, legt er nicht dar, dass ihm abweichend von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts individuell Verfolgung drohen könnte. 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).