Beschluss
10 A 3779/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0813.10A3779.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO zuzulassen. 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23. April 2018 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes nebst Garage auf dem Grundstück in T., Gemarkung E., Flur 44, Flurstück 177 (im Folgenden: Vorhaben) zu erteilen, abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der zur Bebauung vorgesehene nordöstliche Teil des Flurstücks 177 gehöre nicht zu dem aus den Wohngebäuden auf den Grundstücken L. 24, 26, 28, 30 und 32 gebildeten Bebauungszusammenhang, sondern sei Teil der sich in westlicher Richtung erstreckenden, dem Außenbereich zuzuordnenden Freiflächen. Es bestehe keine Veranlassung, von der Regel abzuweichen, wonach Flächen, die sich an den letzten Baukörper eines Bebauungskomplexes anschließen, nicht mehr zu dem durch diesen gebildeten Bebauungszusammenhang, sondern zum Außenbereich gehören. Der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 sei auch nicht als Baulücke zwischen den Häusern L. 32 und 34 zu bewerten. Letzteres sei nicht Teil des beschriebenen Bebauungszusammenhangs. Eine Zugehörigkeit des zur Bebauung vorgesehenen Teils des Flurstücks 177 zu diesem Bebauungszusammenhang lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass im äußersten südwestlichen Teil des Flurstücks 177 noch bis zum März 2007 ein Haus mit der Adresse L. 32a gestanden habe. Von diesem Haus seien nur noch Reste vorhanden. Es sei zu wesentlichen Teilen abgebrochen worden und nicht geeignet, einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Dass der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 dem Außenbereich zuzuordnen sei, habe bereits das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 1966 – X A 69/64 – angenommen. Die für die damalige Bewertung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hätten sich bis heute nicht entscheidend geändert. Das Vorhaben sei als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, namentlich die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger, der Teil des Flurstücks 177, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, gehöre zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. 6 Das Verwaltungsgericht hat seiner gegenteiligen Auffassung die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob eine Bebauung, die einen Bebauungszusammenhang vermitteln kann, beziehungsweise ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben sind, zugrunde gelegt. Eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen, soweit er geltend macht, der hier maßgebliche Bebauungszusammenhang erstrecke sich von dem Haus L. 32 über den zur Bebauung vorgesehenen Teil des Flurstücks 177 hinaus bis zu den Resten des früheren Hauses im südwestlichen Teil des Flurstücks 177, nicht auf. 7 Für die Beurteilung des Bebauungszusammenhangs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die tatsächlich vorhandene Bebauung abzustellen. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken, Freizeitzwecken oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element angesehen werden können. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert an dieser Beurteilung nichts. 8 Vgl. etwa auch BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3, mit weiteren Nachweisen. 9 Ausgehend hiervon ist die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Reste des aufgrund einer bestandskräftigen Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. November 2004 weitgehend beseitigten Hauses auf dem Flurstück 177 stellten kein für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildendes Bauwerk mehr dar, nicht zu beanstanden. Die vorliegenden Fotos lassen eindeutig erkennen, dass entgegen der Behauptung des Klägers nicht davon gesprochen werden kann, das besagte Haus sei noch als maßstabsbildendes Bauwerk existent. Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf Bestandsschutz, der auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion beschränkt ist und sowohl bei wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz als auch bei wesentlichen Nutzungsänderungen erlischt, 10 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2016 – 10 A 601/16 –, juris, Rn. 8 f., 11 und nicht etwa erst dann, wie der Kläger meint, „wenn das Gebäude dem Erdboden gleich gemacht ist“. 12 Dass der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 eine Baulücke innerhalb eines Bebauungszusammenhangs darstellen könnte, der das Haus L. 34 einbezieht, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat anhand der vorliegenden Karten, Luftbilder und Fotos nachvollziehbar begründet, dass das Haus L. 34 nicht mehr Teil des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs entlang des L1. ist. Dafür, dass es insoweit am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit bezogen auf das Haus L. 32 fehlt, mit dem nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Bebauungszusammenhang in Richtung Süden endet, sprechen sowohl der relativ große Abstand zwischen den angesprochenen Häusern als auch der ebenfalls relativ große Abstand des Hauses L. 34 von der Straße. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, das Haus L. 34 wirke „wie isoliert in den Außenbereich eingebettet“, ist angesichts des Umstands, dass sich südlich des L1., der nordöstlich des Hauses L. 34 in einer Kehre nach Osten verschwenkt, eine große, weitgehend mit hohen Bäumen bestandene Fläche anschließt, nachzuvollziehen. Die vom Kläger in diesem Zusammenhang außerdem angesprochenen Umstände, etwa der Anschluss des Hauses L. 34 an die üblichen Versorgungssysteme sowie die dortige Straßenbeleuchtung, sind von vornherein nicht geeignet, die Zugehörigkeit des Hauses zum nordöstlich gelegenen Bebauungszusammenhang zu begründen. Ungeachtet dessen liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 auch nicht in einer straßennahen und dem nach Südwesten abfallenden Straßenniveau angepassten Lücke zwischen den Häusern L. 32 und L. 34, sondern etwa auf einer Linie westlich mit dem straßennahen Haus L. 32. Auf die genaue Entfernung des nur über eine Zufahrt zum L2. zu erreichenden Vorhabens zu den Häusern L. 32 und 34 kommt es insoweit nicht entscheidend an. 13 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich im Weiteren auch keine örtlichen Besonderheiten, die es zulassen würden, ausnahmsweise einen Bebauungszusammenhang zwischen dem zur Bebauung vorgesehenen Teil des Flurstücks 177 und dem Haus L2. 32 anzunehmen. Der Kläger spricht insoweit von einer „räumlichen Zäsur“, die „nach dem Gartengrundstück“, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden solle, beginne. Eine „hohe Baumreihe“ grenze das Vorhabengrundstück von offenen landwirtschaftlichen Flächen ab. Nach dieser Beschreibung bleibt bereits unklar, wo der Kläger eine Trennlinie ziehen will, weil es nach den vorhandenen Luftbildern landwirtschaftlich genutzte Flächen erst nördlich des Grundstücks L. 28 (Flurstück 85) gibt und sich westlich des Flurstücks 177 Wald anschließt. Überdies können örtliche Besonderheiten es zwar rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einer natürlichen Grenze, etwa auch einem Waldrand, ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von baulichen Anlagen sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. 14 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen. 15 Schließen sich jedoch – wie hier westlich der Häuser L. 24 bis 32 – an einen Bebauungszusammenhang insgesamt große Freiflächen an, die einschließlich des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks aus großzügigen, teils baumbestandenen Gartenbereichen, aber auch landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen bestehen, können diese Freiflächen – wovon das Verwaltungsgericht hier nachvollziehbar ausgegangen ist – durchgehend als Außenbereich zu bewerten sein, mögen sich auch Trennlinien zwischen den verschiedenen Teilflächen erkennen lassen. 16 Anhaltspunkte dafür, dass der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 Teil des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs ist, ergeben sich entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht aus dem vor dem Oberverwaltungsgericht in den 1960er Jahre zunächst unter dem Aktenzeichen VII A 69/64, später unter dem Aktenzeichen X A 69/64 geführten Verfahren. In seinem Urteil vom 28. Januar 1966 ist der Senat damals davon ausgegangen, dass der Bebauungszusammenhang nur bis etwa zur südwestlichen Grenze der früheren Parzelle 145 reiche, sich jedoch nicht auf den südwestlich der Parzelle 145 gelegenen Teil des Grundstücks der seinerzeitigen Kläger erstrecke. Der nunmehr zur Bebauung vorgesehene Teil des jetzigen Flurstücks 177 liegt außerhalb des von dem Senat damals angenommenen Bebauungszusammenhangs. 17 Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Bewertung weitgehend an den schon von dem Senat in seinem Urteil aus dem Jahr 1966 zugrunde gelegten Tatsachen orientiert und die seitdem eingetretene bauliche und infrastrukturelle Entwicklung im Bereich des L1. nicht berücksichtigt, folgt hieraus nicht, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der zur Bebauung vorgesehene Teil des Flurstücks 177 sei auch heute kein Teil des maßgeblichen Bebauungszusammenhangs, fehlerhaft sein könnte. Dass sich die für diese Bewertung ausschlaggebenden tatsächlichen Verhältnisse seit dem Jahr 1966 verändert hätten, zeigt der Kläger – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – gerade nicht auf. 18 Da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass die Bebauung entlang des L1. und des X. nicht die an einen Ortsteil im Sinn des § 34 Abs. 1 BauGB zu stellenden Anforderungen erfüllt, kommt es auf das diesbezüglich Vorbringen des Klägers in seinem Zulassungsantrag nicht entscheidend an. 19 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig sei, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Vorhaben die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er rügt lediglich, das Vorhaben widerspreche nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans. 20 Einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids kann der Kläger schließlich auch nicht aus den von ihm angesprochenen, in dem in den 1960er Jahren vor dem Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren angestrengten Bemühungen zum Abschluss eines Vergleichs herleiten. Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass der in das Protokoll des Ortstermins vom 3. Juni 1965 aufgenommene, auf Widerruf geschlossene Vergleich keinen Bestand hatte. Das Verfahren wurde vielmehr fortgesetzt und mit dem oben genannten Urteil vom 28. Januar 1966 abgeschlossen. 21 Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 22 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 23 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm in diesem Zusammenhang angesprochenen Aspekten nicht ernsthaft in Frage. 24 Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 25 Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Fragen, 26 „ob die in einem grundstücksbezogenen Vergleich getroffene Regelung, wonach das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, wegen des Sachbezugs auch zugunsten des Rechtsnachfolgers dergestalt wirkt, dass dieser sich auf die darin getroffene rechtliche Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich verlassen darf und damit einen Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid hat“, 27 und 28 „ob sich die Behörde nicht widersprüchlich verhält, wenn sie sich gegenüber dem Rechtsvorgänger des Grundstücks vertraglich (Vergleich) verpflichtet, für das Grundstück eine Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus zu erteilen, und dem Rechtsnachfolger einen positiven Bauvorbescheid für ein Einfamilienhaus versagt“, 29 nicht auf. Die Fragen sind schon nicht entscheidungserheblich, weil der vom Kläger angesprochene Vergleich nicht zustande gekommen ist. 30 Auch der Frage, 31 „ob ein in Fundamenten und Mauern noch vorhandenes Wohngebäude Bestandsschutz vermittelt und für die Bestimmung des Bauzusammenhangs im Sinne des § 34 BauGB damit bedeutsam ist“, 32 kommt eine grundsätzliche Bedeutung nach den vorstehend genannten Maßstäben nicht zu. Die Voraussetzungen für die Annahme einer maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sind durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts geklärt. 33 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 34 Der Kläger rügt allenfalls der Sache nach eine Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff der maßstabsbildenden Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Das Verwaltungsgericht hat sich gerade an dieser Rechtsprechung orientiert, indem es die Reste des Hauses auf dem Flurstück 177 nicht als maßstabsbildendes Bauwerk bewertet hat. Dass der Kläger diese Bewertung für fehlerhaft hält, begründet keine Divergenz. 35 Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. 36 Ohne Erfolg rügt der Kläger, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass sein Gesuch auf Gewährung von Akteneinsicht vom 22. Juli 2019 abgelehnt worden sei. 37 Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden Antrag abgelehnt hat. Die Berichterstatterin hat es unter dem 23. Juli 2019 lediglich abgelehnt, Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu gewähren (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 VwGO), gleichzeitig jedoch auf die Möglichkeit verwiesen, auf der Geschäftsstelle während der Dienststunden nach vorheriger Absprache Akteneinsicht zu nehmen. Ein Ermessensfehler ist hierin nicht zu erkennen. 38 Nicht jede Ablehnung eines Antrags auf Akteneinsicht begründet aus sich heraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob dies der Fall ist, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. So sind die Beteiligten etwa im Interesse der Prozessökonomie gehalten, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu nehmen und alle sich hierzu bietenden zumutbaren Möglichkeiten zu nutzen. Kommt ein Beteiligter dieser Mitwirkungslast nicht nach, kann sein Antrag auf Akteneinsicht jedenfalls dann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt werden, wenn, würde dem Antrag stattgegeben, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde. Auch kann ein Antrag auf Akteneinsicht zulässigerweise abgelehnt werden, wenn Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht bestehen. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 9 B 23.11 –, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 6 ZB 20.980 –, juris, Rn. 17. 40 Danach ist hier die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zu beanstanden. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers war bereits durch Übersendung des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. September 2018 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass diese weitere Verwaltungsvorgänge an das Gericht übersandt hatte. Im Ortstermin am 21. Mai 2019 hatte die Berichterstatterin ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls auf das in dem beim Verwaltungsgericht als Beiakte Heft 3 geführten Verwaltungsvorgang enthaltene Urteil des Senats vom 28. Januar 1966 – X A 69/64 – ausdrücklich hingewiesen. Obwohl die Berichterstatterin bereits im Ortstermin mitgeteilt hatte, dass ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 24. Mai 2019 geplant sei, und die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 2. Juni 2019 der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen war, beantragte diese erst mit Schriftsatz vom 22. Juni 2019, ihr die weiteren Akten sowie die während des Ortstermins gefertigten Lichtbilder zur Einsicht zu überlassen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte es damit versäumt, möglichst rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung Akteneinsicht zu beantragen. Die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in ihre Kanzlei konnte danach unter Bezugnahme auf die Kürze der bis zu dem Verhandlungstermin verbleibenden Zeitspanne, die regelmäßigen Postlaufzeiten sowie die Notwendigkeit, zur Vorbereitung des Verhandlungstermins jederzeit auf die Akten zugreifen zu können, fehlerfrei abgelehnt werden. 41 Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus dem Vorbringen des Klägers, die Einzelrichterin habe trotz der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ablehnung der Richterin die mündliche Verhandlung fortgesetzt und ohne eine vorherige Entscheidung der Kammer über die Ablehnung in der Sache entschieden. Letzteres trifft nicht zu. Mit Beschluss vom 7. August 2019 hat die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts ohne die Mitwirkung der abgelehnten Richterin über die in der mündlichen Verhandlung erklärte Ablehnung entschieden (§ 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss befindet sich entgegen der Behauptung des Klägers in der Gerichtsakte. Dessen Übersendung sowie die Übersendung des Protokolls über die mündliche Verhandlung an die Prozessbevollmächtigte des Klägers wurden überdies unter dem 7. August 2019 verfügt. Ein Übersendungsprotokoll liegt vor. Dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen haben könnten, 42 vgl. etwa OVG S.-A., Beschluss vom 4. November 2016 – 3 L 162/16 –, juris, Rn. 19, 43 zeigt der Kläger, indem er allein auf die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, nicht auf. 44 Ohne Erfolg rügt der Kläger, sein in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellter Beweisantrag sei fehlerhaft abgelehnt worden. 45 Ein Verfahrensfehler in Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags liegt vor, wenn der Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die im Prozessrecht keine Stütze finden. 46 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris, Rn. 13. 47 Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, 48 „Herrn Dr. L.-Q. S., L. 34, als Zeugen dazu zu vernehmen, dass das Haus Nummer 32a stets zu Wohnzwecken genutzt worden und bis zum Jahr 2003 vermietet worden ist“, 49 als unerheblich abgelehnt. Die zum Beweis gestellte Tatsache könne als wahr unterstellt werden. Das Tatsachengericht kann eine Beweiserhebung zu einer behaupteten Tatsache, die, selbst wenn sie gegeben wäre, für den Ausgang des Rechtsstreits keine Bedeutung hätte, ablehnen. In diesem Zusammenhang von einer „Wahrunterstellung“ zu sprechen, dürfte lediglich begrifflich fehlerhaft sein. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 4 B 45.15 –, juris, Rn. 82. 51 Dass die unter Beweis gestellte Tatsache für das angefochtene Urteil ohne Bedeutung war, trägt der Kläger mit dem Zulassungsantrag selbst vor. Daraus, dass er die dahinter stehende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft gewesen sein könnte. Ein in diesem Zusammenhang von dem Kläger geltend gemachtes Ermittlungsdefizit liegt daher ebenfalls nicht vor. 52 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich auch nicht aus dem weiteren Vorbringen des Klägers. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. 53 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris, Rn. 16 ff. 54 Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Im Tatbestand des Urteils und an den entsprechenden Stellen der Entscheidungsgründe finden sich ausführliche Feststellungen zu den nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts relevanten tatsächlichen Verhältnissen und in den Entscheidungsgründen entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den von ihm daran angeknüpften rechtlichen Bewertungen. Der Kläger behauptet demgegenüber, ohne dies anhand des Tatbestandes oder der Entscheidungsgründe im Einzelnen zu belegen, das Verwaltungsgericht sei auf eine ganze Reihe von für ihn günstigen Umständen in dem angefochtenen Urteil nicht eingegangen. Der Sache nach bemängelt er auch hier, dass das Verwaltungsgericht seinem Vorbringen inhaltlich nicht gefolgt ist. Hieraus ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 55 Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ergibt sich schließlich nicht aus den von dem Kläger geltend gemachten Verstößen gegen einzelne über § 105 VwGO anwendbaren Vorschriften der §§ 160, 162 ZPO. Ob solche Verstöße hier tatsächlich vorliegen und, wenn ja, sie überhaupt noch rügefähig wären, kann offenbleiben, denn aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil darauf beruhen könnte. 56 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 58 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 59 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).