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Beschluss

10 B 891/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0811.10B891.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 15. August 2018 (im Folgenden: Baugenehmigung) zur nachträglichen Legalisierung der im rückwärtigen Bereich des Grundstücks C.-Straße 15 in E. gelegenen drei Garagen (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet. 3 Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. 4 Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht feststellen, dass die Baugenehmigung offensichtlich Rechte des Antragstellers verletzt. 5 Ob das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verstößt, erscheint offen. 6 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass nach Aktenlage der rückwärtige Bereich des dem Antragsteller gehörenden Grundstücks nicht maßgeblich durch anderweitige Nutzungen im näheren Umfeld vorbelastet sei, die mit Kraftfahrzeugverkehr und von Kraftfahrzeugen ausgehenden Emissionen verbunden seien. Die jeweiligen rückwärtigen Bereiche der Nachbargrundstücke würden nicht für den Zu- und Abgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen beansprucht, sondern nahezu durchgehend als Garten und Ruhezone genutzt. Eine Ausnahme bildeten lediglich die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks B.-straße 45 gelegenen Garagen und die daneben liegende Tiefgarageneinfahrt. Der mit deren Nutzung verbundene Zu- und Abgangsverkehr wirke sich jedoch voraussichtlich nicht maßgeblich auf den rückwärtigen Bereich des Grundstücks des Antragstellers aus, da anzunehmen sei, dass dieses durch das zwischen ihm und der Zufahrt zu den Garagen beziehungsweise der Tiefgarage liegende zweigeschossige Gebäude des Altenpflegeheims weitgehend von etwaigen von dort stammenden Kraftfahrzeugemissionen abgeschirmt werde. Gleiches gelte für die mit der Nutzung der Garage im rückwärtigen Bereich des Grundstücks B.-straße 29 zusammenhängenden Emissionen. Demgegenüber trügen die Nutzung der drei Garagen der Beigeladenen und der unmittelbar an der Grenze zum Grundstück des Antragstellers verlaufenden Zufahrt Störungen in den besonders zu schützenden rückwärtigen Ruhebereich dieses Grundstücks, die die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten und die der Antragsteller nicht hinzunehmen brauche, zumal die auf dem Grundstück der Beigeladenen gegebenen Verhältnisse die Errichtung von Garagen beziehungsweise Stellplätzen im rückwärtigen Bereich nicht zwingend erforderten. 7 Der Antragsteller hat demgegenüber wohl zutreffend darauf hingewiesen, dass auf dem Grundstück B.-straße 45 vier Stellplätze straßennah angeordnet sind. Gleichwohl spricht vieles dafür, dass die dort im rückwärtigen Bereich vorhandene Tiefgarage, ihre Zufahrt, ein nach den Feststellungen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren (Beiakte Heft 2, Bl. 66) so bezeichneter Wendeplatz sowie ein Unterstand auch für Motorräder in die gebotene wertende Beurteilung, durch welche Nutzungen die Bebauung der näheren Umgebung tatsächlich geprägt ist, einzubeziehen sind, auch wenn die hierdurch auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Immissionen dieses vergleichsweise wenig belasten dürften. Zudem ist die allgemeine bauplanungsrechtliche Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers durch die Bebauung auf dem rückwärtig angrenzenden Flurstück 241 zu berücksichtigen. Diese besteht in Form großflächiger, weit in den rückwärtigen Bereich hineinreichender baulicher Anlagen, so dass jedenfalls nicht davon die Rede sein kann, dass die nähere Umgebung durch rückwärtige, von Bebauung freigehaltene Garten- und Ruhebereiche geprägt ist. 8 Allerdings verursachen die Kraftfahrzeugbewegungen auf der Zufahrt zu den Garagen der Beigeladenen entlang der seitlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers bis in den rückwärtigen Bereich hinein Störungen. Auch solche bloßen Vorbeifahrten und die möglicherweise erforderlichen Rangiervorgänge beim Einfahren in die Garagen beziehungsweise beim Herausfahren sind zwangsläufig mit Abgas- sowie Lärm- und bei Dunkelheit mit Lichtimmissionen verbunden und verursachen insgesamt eine gewisse Unruhe. Ob aber die verursachten Immissionen und die verbreitete Unruhe den Grad der Unzumutbarkeit erreichen, hängt sowohl von der Empfindlichkeit ihres Einwirkungsbereichs als auch vom Umfang der Störungen ab, der sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnissen ergibt, die gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären wären. 9 Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand erscheint darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass etwaige materiell-rechtliche Abwehrrechte des Antragstellers verwirkt sind. 10 Bislang unstreitig ist die jahrzehntelange Untätigkeit des Antragstellers beziehungsweise seiner Rechtsvorgänger nach der Errichtung der Garagen im Jahre 1971. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es sei nicht ersichtlich, dass die Beigeladene beziehungsweise ihre Eltern nach der Fertigstellung der Garagen auf der Grundlage eines durch die andauernde Untätigkeit des Antragstellers beziehungsweise seiner Rechtsvorgänger geschaffenen Vertrauens Investitionen etwa zur Instandhaltung der Garagen getätigt hätten, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung in den letzten Jahrzehnten Erhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an den Garagen beziehungsweise an der zugehörigen Zufahrt durchgeführt worden sein könnten. 11 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts würde im Übrigen ein verwirkter Anspruch auf Einschreiten gegen eine ohne Genehmigung errichtete bauliche Anlage im Grundsatz nicht allein deshalb wieder aufleben, weil nachträglich eine Baugenehmigung für die Anlage erteilt wird. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2015 – 2 A 1403 –, juris, Rn. 12. 13 Dass die Garagen und die Zufahrt beziehungsweise deren Nutzung sonstige Rechte des Antragstellers verletzten könnten, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Der von ihm geltend gemachte Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften liegt, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, nicht vor, sodass es keiner Vertiefung bedarf, ob es dem Antragsteller angesichts der auf seinem eigenen Grundstück vorhandenen Grenzbebauung von mehr als 15 m Länge nach Treu und Glauben verwehrt gewesen wäre, sich auf ein Abwehrrecht gegen die Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen wegen einer Verletzung von Abstandsflächenvorschriften zu berufen. 14 Sind die Erfolgsaussichten der Klage danach als offen zu bewerten, überwiegt in Ansehung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB das Vollziehungsinteresse der Beigeladenen gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, zumal dieser beziehungsweise seine Rechtsvorgänger den jetzigen Zustand über Jahrzehnte hingenommen haben und nicht ersichtlich ist, dass die mit der Nutzung der Garagen einhergehenden Beeinträchtigungen nicht bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache weiter hingenommen werden könnten. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 16 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).