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Beschluss

6 B 450/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0810.6B450.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. 2 1. Die Antragstellerin beanstandet erfolglos, die Schulleiterin sei fachlich nicht in der Lage gewesen, sie ordnungsgemäß zu beurteilen, weil diese die Lehrbefähigung für das Fach Französisch nicht innehabe. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (GV. NRW. S. 535) die Schulleiterinnen und Schulleiter die dienstlichen Beurteilungen gemäß § 92 LBG NRW für die Lehrkräfte der Schule vor einer Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn, soweit es sich nicht um ein Leitungsamt im Sinne von § 60 Abs. 1 SchulG NRW handelt, erstellen. Gleiches bestimmen § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW und auch Ziff. 4.3 in Verbindung mit Ziff. 3.1.2. der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung des für Schule zuständigen Ministeriums, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung vom 19. Juli 2017 - 213-1.18.07.03-6214 (im Folgenden: BRL). Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen diese Regelungen keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass die Beurteilung von Lehrern 3 - soweit im Folgenden allein aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet wird, gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - 4 eine Kernkompetenz des Schulleiters darstellt, die er ohne spezielle Kenntnisse aller Unterrichtsfächer auf der Grundlage seiner allgemeinen Erfahrung und didaktischen Fähigkeiten, seiner Leitungsaufgabe und der Kenntnis der zu beurteilenden Lehrer aus dem täglichen Schulbetrieb auch fächerfremd ausüben kann. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2011 - 6 B 1067/11 -, juris Rn. 11, und vom 3. September 2010 - 6 B 763/10 -, juris Rn. 10; ebenso VG Aachen, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 1 L 642/14 -, juris Rn. 15. 6 An dieser Rechtsprechung hält er weiterhin fest. Weshalb dieser Grundsatz hier keine Anwendung finden soll, legt die Beschwerde nicht dar. Hierzu genügt es nicht zu behaupten, die vorgenannten Bestimmungen dürften im Fall der Antragstellerin keine Anwendung finden und es sei nicht ersichtlich, wie dann die didaktischen und methodischen Mittel sachgerecht überprüft werden sollten. Insoweit setzt der Beschwerdevortrag sich schon nicht mit den genannten gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen auseinander. Er übersieht zudem, dass die dienstliche Beurteilung sich nicht allein auf zwei Unterrichtsbesuche der Schulleiterin stützt, sondern ihr auch Langzeitbeobachtungen über mehr als zwei Jahre und Beurteilungsbeiträge zugrunde liegen. 7 2. Vergeblich moniert die Antragstellerin darüber hinaus, ihre der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil das Beurteilungsgespräch erst am Tag der Ausfertigung der Beurteilung am 17. Oktober 2019 stattgefunden habe. Es ist auch und gerade dann, wenn eine Beurteilung als Entwurf bereits erstellt sein sollte, möglich, die Einschätzung des Beurteilers mit derjenigen des zu Beurteilenden abzugleichen und aufgrund dessen Änderungen des Entwurfs vorzunehmen, soweit das für erforderlich gehalten wird. Aufgrund welcher Zusammenhänge es ausgeschlossen sein soll, dies innerhalb eines Tages zu tun, legt die Beschwerde nicht dar. 8 3. Auf sich beruhen kann, ob die Antragstellerin zu Recht geltend macht, der Beurteilungsbeitrag der ehemaligen Schulleiterin X. sei nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre dienstliche Beurteilung vom 17. Oktober 2019 eingeflossen; es sei lediglich angemerkt, dass gegen die entsprechende ablehnende Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf den ersten Blick keine Bedenken zu erheben sind. Denn die Antragstellerin bringt in diesem Zusammenhang nur vor, sie müsse aufgrund des Beurteilungsbeitrags im Merkmal "Zusammenarbeit" mit 5 statt mit 4 Punkten beurteilt werden. Eine solche Anhebung der Beurteilung der Antragstellerin könnte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, indessen nicht dazu führen, dass ihre Auswahl für die streitgegenständliche Stellenbesetzung möglich erschiene. 9 Die Antragstellerin ist in sämtlichen sechs Einzelmerkmalen wie auch im Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung mit 4 Punkten bewertet worden. Die Anhebung der Bewertung nur eines Einzelmerkmals auf 5 Punkte könnte plausiblerweise nicht dazu führen, dass das Gesamtergebnis der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin auf 5 Punkte angehoben würde. Denn dafür müsste ausgerechnet diesem Merkmal eine um ein Mehrfaches höhere Gewichtung zugemessen werden als jedem anderen Merkmal. Eine solche Handhabung des Dienstherrn wäre - zumal vor dem Hintergrund der Regelung in Ziff. 7.6 BRL, wonach bei der Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes (nur) die Merkmale "Unterricht", "Diagnostik und Beurteilung" und "Erziehung und Beratung" bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung haben - sachlich nicht zu rechtfertigen. Vielmehr läge selbst bei der von der Antragstellerin für richtig gehaltenen Anhebung eines einzelnen von sechs Merkmalen auf 5 statt 4 Punkte ein Fall vor, in dem die Begründung des Gesamturteils entbehrlich ist, weil im konkreten Fall ein anderes Gesamturteil nicht in Betracht kommt. 10 Vgl. Ziff. 7.9 Satz 4 BRL sowie BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 43. 11 Eine bessere Bewertung der Antragstellerin im Einzelmerkmal "Zusammenarbeit" unterstellt, wiesen zwar sie und die Beigeladene jeweils ein Gesamturteil von 4 Punkten und dabei fünf Einzelbewertungen mit 4 Punkten, eine mit 5 Punkten auf. Auch dies führte aber nicht dazu, dass die Auswahl der Antragstellerin möglich erschiene. Denn der Antragsgegner misst anknüpfend an Nr. 7.6 BRL nur den Beurteilungsmerkmalen "Unterricht", "Diagnostik und Beurteilung" sowie "Erziehung und Beratung" besonderes Gewicht zu, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist. Die bessere Beurteilung des Merkmals "Unterricht" bei der Beigeladenen gäbe demnach für diese den Ausschlag. 12 4. Unsubstantiiert ist auch der Einwand zur fehlenden Vorgabe einer Gewichtung der Einzelmerkmale in den maßgeblichen BRL. Die Antragstellerin führt selbst an, dass in den Nrn. 7.5. und 7.6 BRL eine Regelung zur Gewichtung für die Beurteilung vor der Übertragung des ersten Beförderungsamtes einer Laufbahn enthalten ist, nämlich dergestalt, dass den Merkmalen "Unterricht" "Diagnostik und Beurteilung" sowie "Erziehung und Beratung" bei der Bildung des Gesamturteils besondere Bedeutung zukommt. Weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 - sowie die angeführte Entscheidung des Senats, 13 vgl. Urteil vom 2. Dezember 2019 - 6 A 420/19 -, juris, 14 die beide die Beurteilungsrichtlinien der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen betreffen, hier Rechtsfehler bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin begründen könnten, lässt sich dem Beschwerdevortrag nicht in einer dem Darlegungserfordernis genügenden Weise entnehmen. 15 5. Vergeblich weist die Beschwerde schließlich auf die Rechtsprechung unter anderem des Senats hin, wonach es für einen Erfolg im Konkurrentenstreitverfahren bereits genügt, dass die Auswahl des abgelehnten Bewerbers, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden ist, zumindest möglich erscheint. 16 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 6 B 767/19 -, juris Rn. 4 ff. 17 An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten; ein solcher Fall liegt nach dem Ausgeführten aber nicht vor. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).