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Beschluss

19 A 2774/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0729.19A2774.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet er die Frage: 4 „Inwiefern besteht unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ereignisse in Äthiopien für rückkehrende Äthiopier mit eritreischer Volkszugehörigkeit die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK?“ 5 Diese Frage ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zu seiner eritreischen Herkunft als insgesamt unglaubhaft gewertet (S. 11 bis 13 des Urteils). Gegen diese Würdigung hat der Kläger keinen Zulassungsgrund geltend gemacht. Vielmehr legt er seiner Antragsbegründung ausdrücklich die hiernach unzutreffende Prämisse zugrunde, er sei „als Person mit eritreischer Volkszugehörigkeit ‑ wie vom Gericht angenommen ‑“ … „in Äthiopien ohnehin von ethnischen Auseinandersetzungen betroffen“, so dass ihm nunmehr nach der Schließung der Grenze zu Eritrea im April 2019 und nach dem Putschversuch vom 22. Juni 2019 in der unmittelbar an seine Herkunftsregion Tigray angrenzenden Region Amhara als „Rückkehrender mit eritreischer Volkszugehörigkeit“ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung“ drohe. 6 Abgesehen davon entzieht sich die aufgeworfene Tatsachenfrage einer fallübergreifenden Klärung. Sie ist zu allgemein gefasst, als dass sie einer generalisierenden Beantwortung in einem Berufungsverfahren zugänglich wäre. Denn selbstverständlich hängt es maßgeblich von Alter, Ausbildung, Berufserfahrungen, Sprachkenntnissen, Gesundheitszustand des jeweiligen Rückkehrers und anderen Einzelfallumständen ab, auf welche Rückkehrsituation er am jeweiligen Herkunftsort in Äthiopien trifft, insbesondere in Bezug auf seine Erwerbsmöglichkeiten und auf seine Gesundheitsversorgung. 7 OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2020 ‑ 19 A 796/19.A ‑, juris, Rn. 5. 8 Im Übrigen ist in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass äthiopischen Staatsangehörigen jedenfalls seit dem Friedensabkommen vom Sommer 2018 keine an eine tatsächliche oder vermeintliche eritreische oder halberitreische Abstammung anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und dass eine eritreische Abstammung auch kein generell gefahrerhöhender persönlicher Umstand im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist, der stichhaltige Gründe für die Annahme begründet, dass jede Zivilperson im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. 9 OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 202 ff., 225, 236. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).