Beschluss
2 A 74/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0720.2A74.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen der ausdrücklich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimm-ten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 6 f., m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Klägerin meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, 7 "ob auch ältere Frauen des Stammes des Mandingo/Jahanka aus Gambia, jedenfalls bei einer drohenden Zwangsverheiratung in der konkreten Gefahr der Genitalverstümmelung sind". 8 Sie habe insoweit stets vorgetragen, dass sie ihren Schwager, den Ehemann ihrer verstorbenen Schwester, zwangsweise habe heiraten sollen. Das Verwaltungsgericht habe (auf S. 11 des Urteils) die Auffassung vertreten, dass erwachsene Frauen gegen ihren Willen eine Zwangsgenitalverstümmelung nicht zu befürchten hätten. Tatsächlich sei es aber so, dass auch erwachsene Frauen jedenfalls dann eine zwangsweise Genitalverstümmelung zu befürchten hätten, wenn sie zwangsverheiratet werden sollten; die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2004 ‑ 8 L 3184/04 ‑ und meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, "ob diese Gefahr nach wie vor in Gambia" bestehe. 9 Damit wird eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im oben genannten Sinne nicht dargetan. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat nämlich entscheidungstragend darauf abgestellt, dass der Vortrag der Klägerin, sie werde in Gambia zwangsweise einer (Hymenalrekonstruktion, einer Genitalbeschneidung und einer) Verheiratung unterzogen werden, nicht glaubhaft sei (S. 8 bis 12 des Urteils). Es hat dabei insbesondere auf S. 9 f. im Einzelnen dargelegt, warum das Vorbringen dazu, dass sie bei ihrer Rückkehr von ihrem Vater zur Heirat mit dem Ehemann ihrer verstorbenen Schwester gezwungen werden werde, unglaubhaft sei (z. B. weil sie nicht wisse, ob dieser zwischenzeitlich verheiratet sei, obwohl sie sowohl zu einer ihrer Schwestern als auch zu der Freundin B. K. Kontakt habe, oder weil sie von 2011 bis 2016 im Ausland habe studieren dürfen und dort einen Abschluss als Zivilingenieur gemacht habe usw.). Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander, sondern verweist pauschal darauf, die Klägerin habe stets vorgetragen, dass sie ihren Schwager, den Ehemann ihrer verstorbenen Schwester, zwangsweise habe heiraten sollen. 10 2. Die - allenfalls sinngemäße - Kritik der Klägerin an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigte von vornherein auch keine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 ‒ 10 B 21.09 u. a. ‒, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 ‒ 9 B 710.94 ‒, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 12 Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin liegt eine eventuell sinngemäß geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) insgesamt nicht vor. 13 Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 ‒ 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. 15 Angriffe gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind dem sachlichen Recht zuzuordnen, so dass der Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes damit regelmäßig - und so auch hier - nicht begründet werden kann. 16 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 3. 17 Unbeschadet dessen lässt sich dem Zulassungsantrag auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Es hat vielmehr in seine Gesamtwürdigung die ‑ hier fehlende ‑ Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Verfolgungsschicksals eingestellt. Dass mit Blick auf die aufgeworfene Frage ein Verfahrensverstoß ausnahmsweise in Betracht käme, weil die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder die allgemeinen Erfahrungsgesetze missachtet, 18 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 5 B 48.13 -, NVwZ – RR, 2014, 660 = juris Rn. 22, m. w. N., 19 etwa weil es zu sinnwidrigen Anforderungen an die Schilderung der Klägerin gelangt wäre, behauptet die Klägerin nicht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht in der etwa zweieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin anwaltlich vertreten war und in der der Onkel der Klägerin als Zeuge vernommen worden ist, den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt hätte bzw. hier eine Überraschungsentscheidung vorliegen könnte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 21 Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG.