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Beschluss

4 A 2362/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.4A2362.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger zeigt die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage, 5 „ob bekennende Ahmadis nunmehr und in absehbarer Zeit einer asylrechtlichen Gruppenverfolgung ausgesetzt sind“, 6 nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auch angesichts der allgemeinen Situation der Ahmadis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen rechtlichen Maßstab angenommen, dass die an die öffentliche Glaubensbetätigung anknüpfende Verfolgung nur dann die erforderliche subjektive Schwere aufweise, wenn die Befolgung der bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Einzelnen in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei. Es hat auf dieser Grundlage schon nicht die Überzeugung gewonnen, dass es unverzichtbarer Teil der religiösen Identität des Klägers ist, seinen Glauben überall – auch in Pakistan – öffentlich zu leben. Da sich der Kläger in rechtlicher Hinsicht ebenso wie das Verwaltungsgericht auf die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒ stützt, fehlt es an der erforderlichen Darlegung, dass sich die auf nicht näher umschriebene bekennende Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft bezogene von ihm aufgeworfene Fragestellung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 7 Unabhängig von der nicht erkennbaren Relevanz der allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Entwicklung der Rechtsprechung für den Streitfall ist ein allgemeiner Klärungsbedarf, der über die bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantworteten Fragestellungen hinausgeht, nicht einmal sinngemäß aufgezeigt. Danach muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es kommt darauf an, dass die jeweilige religiöse Betätigung von dem Betroffenen für sich selbst als verpflichtend empfunden wird. Dabei kann dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 ‒ 10 C 23.12 ‒, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f. 9 Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf hat der Kläger nicht dadurch erkennen lassen, dass er meint, frühere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sei gewissermaßen „wiedererstanden“, nachdem die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zum „forum internum“ auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgegeben worden sei. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.