Beschluss
6 A 1783/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0714.6A1783.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. 3 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 4 Der Kläger beruft sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Es bedürfe der grundsätzlichen Klärung folgender Fragen: 5 „1. Kann ein Richter ohne sich in der mündlichen Verhandlung zu äußern, den Klägern vorwerfen, dass sie den Sachverhalt miteinander vorbereitet haben und widerspruchsfrei aber unglaubhaft vortragen? 6 2. Auf Basis welcher Überzeugung begründet das Gericht diese Feststellung?“ 7 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 8 Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. Beide aufgeworfenen Fragen betreffen den Einzelfall des Asyl beanspruchenden Klägers und zielen letztlich auf eine zweitinstanzliche Überprüfung der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich in der Kritik an der Wertung des Einzelrichters, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er auf Grund eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels vom Islam zum Christentum gewechselt sei und die Betätigung dieses Glaubens nunmehr prägender Bestandteil seiner religiösen Identität sei. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die mit den Einwänden gegen die gerichtliche Beweiswürdigung sinngemäß geltend gemacht sind, stellen im Asylverfahren jedoch keinen Zulassungsgrund dar. 9 Soweit darüber hinaus auch ein Gehörsverstoß ohne Nennung eines konkreten Zulassungsgrunds angesprochen ist, rechtfertigen auch die hierzu vorgetragenen Einwendungen keine Berufungszulassung. Weder ist ersichtlich, dass der Kläger oder seine Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gehindert waren, ihre Rechte wahrzunehmen, insbesondere alles aus ihrer Sicht Wesentliche vorzutragen und ggf. Beweisanträge zu stellen, noch hat das Verwaltungsgericht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, auf die der Kläger sich beruft, das rechtliche Gehör versagt. 10 Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. 11 BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2017 ‑ 5 B 75.15 D ‑, juris, Rn. 11, mit weiteren Nachweisen. 12 Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung auf das voraussichtliche Ergebnis seiner Sachverhaltswürdigung hinzuweisen, weil dieses sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. 13 Es trifft auch nicht zu, dass der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung keine Fragen an den Kläger gerichtet hat. Soweit dieser bestimmte Fragen zum Islam und Christentum vermisst, hat es ihm offen gestanden, sich hierzu zu erklären. Im Protokoll zur mündlichen Verhandlung ist ausdrücklich festgehalten, dass der Kläger die Frage nach gewünschtem weiteren Vortrag verneint hat. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).