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Beschluss

4 A 4007/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0629.4A4007.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin O. T. aus L. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 11.9.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Auf sich beruhen kann, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) zu gewähren ist, nachdem die Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts ihn bei seinem dortigen Erscheinen während der Rechtsmittelfrist nicht erneut entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Urteil auf das Erfordernis der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO) hingewiesen, sondern stattdessen die Einlegung einer unzulässigen Berufung protokolliert hat. Der durch seine neue Prozessbevollmächtigte eingereichte Zulassungsantrag rechtfertigt in der Sache nicht die Zulassung der Berufung. 4 Die Berufung ist nicht wegen der ausschließlich geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). 5 Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, 6 „ob die Verfolgung aus Gründen der Blutrache in Pakistan eine Verfolgung als soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG darstellt“ 7 und 8 „ob bei Verfolgung aus Gründen der Blutrache in Pakistan grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative angenommen werden kann“, 9 sind bereits nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil damit begründet, dass ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bereits wegen der Einreise des Klägers auf dem Landweg ausscheide und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG abgelehnt, weil der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, aus begründeter Furcht vor Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG aus Pakistan ausgereist zu sein oder dass ihm für den Fall der Rückkehr derartige Gefahren drohten. Es hat das Vorbringen des Klägers zu den geschilderten Verfolgungshandlungen insgesamt als unglaubhaft gewertet (Urteilsabdruck, S. 4 f.). 10 Hiergegen sind durchgreifende Zulassungsgründe nicht erhoben. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 11 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2019 – 4 A 1948/19.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 12 Daran fehlt es hier. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.