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Beschluss

9 A 939/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0626.9A939.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. In Verfahren, auf die – wie hier – das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 3 1. Die Berufung ist zunächst nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 6 Diesen Darlegungserfordernissen genügt die Zulassungsbegründung nicht. 7 Der Kläger wirft dort als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, 8 ob einem irakischen Staatsangehörigen bei Rückkehr, insbes. Abschiebung, in den Irak - insbesondere in Bagdad - ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gem. § 4 AsylG und gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 9 Hierzu verweist der Kläger in der Zulassungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 2018 - 15a K 12458/17.A -. Danach lägen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad vor. In Bagdad bestehe eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. 10 Die damit aufgeworfene Frage ist jedoch nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig. Denn der Senat hat in seinem Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A - (veröffentlicht in juris und NRWE) unter umfangreicher Auswertung der Erkenntnislage grundsätzliche Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage und zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in Bagdad gemacht. Dabei konnte der Senat offen lassen, ob dort überhaupt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht. Denn jedenfalls ist das Niveau willkürlicher Gewalt in Bagdad aktuell nicht derart hoch, dass unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen an die Gefahrendichte, 11 vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, BVerwGE 136, 360, und juris sowie vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, InfAuslR 2014, 233, und juris, sowie EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff., 12 praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Bagdad mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne dieser Vorschrift ausgesetzt ist. Damit hat sich der Senat der in der Zulassungsbegründung angeführten gegenteiligen Ansicht der 15a. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen nicht angeschlossen. 13 Ein darüber hinausgehender oder erneuter Klärungsbedarf wird weder mit der Zulassungsbegründung dargelegt noch vom Senat derzeit - auch unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen im Irak - gesehen. 14 Vgl. etwa Beschlüsse des Senats vom 7. November 2019 - 9 A 1951/19.A -, juris, und vom 11. März 2020 - 9 A 278/18.A -, juris. 15 Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist auch in Bezug auf die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht den oben genannten Anforderungen entsprechend dargelegt. Im Übrigen ist geklärt, dass die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen in Bagdad aktuell nicht derart schlecht sind, dass für dorthin zurückkehrende Personen generell die Gefahr besteht, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen allgemeinen Gefahren ausgesetzt zu sein (Senatsurteil vom 28. August 2019, juris Rn. 158, 177 und 228). Auch insoweit ergibt sich aus der Zulassungsbegründung kein erneuter oder weitergehender Klärungsbedarf. 16 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 17 Die Rüge, dass die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 (unbedingt) gestellten Beweisantrages durch das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe, greift nicht durch. 18 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. 19 Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, BVerfGE 50, 32, und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, 305; BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308. 20 Das ist hier nicht der Fall. 21 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, 22 "zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger im Konflikt mit Angehörigen einer schiitischen Miliz aus dem Irak steht, die auch in Deutschland aktiv ist, die Beiziehung der Ermittlungs- und Gerichtsakten zum Strafverfahren Amtsgericht Siegburg, Az. 206 DS 59/19." 23 Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls durch einen begründeten Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt, da es sich um einen Ausforschungsbeweisantrag handele, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers keine hinreichend substantiierten Anhaltspunkte für die unter Beweis gestellte Behauptung ergäben. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil (vgl. Seite 6/7 der Urteilsabschrift) hierzu ausgeführt: 24 "Soweit der Kläger zudem erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass er auch in Deutschland Probleme mit den irakischen Milizen habe, ist auch dieses Vorbringen nur vage und pauschal und damit unglaubhaft. Es handelt sich um bloße Vermutungen des Klägers, für die es an jeglichen konkreten Anhaltspunkten fehlt. Insbesondere lassen sich derartige Anhaltspunkte nicht den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu polizeilichen und strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren entnehmen. Vielmehr ergibt sich daraus lediglich, dass diese Verfahren eine bereits seit längerer Zeit schwelende Streitigkeit mit einem Nachbarn betreffen, der in die Wohnung des Klägers einziehen wolle und den Kläger bereits mehrfach geschlagen habe. Dass dieser Nachbarschaftsstreit in irgendeinem Zusammenhang mit der geltend gemachten fluchtauslösenden Bedrohung des Klägers durch schiitische Milizen in Bagdad stehen könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Aus diesem Grunde war auch der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen, die entsprechenden strafgerichtlichen Akten beizuziehen." 25 Diese Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind. 26 Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - 5 B 198.07 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98, juris Rn. 5 m. w. N. 27 Dies ist hier der Fall. Aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht überreichten Unterlagen ergibt sich nichts für eine fortgesetzte Verfolgung und Bedrohung des Klägers durch schiitische Milizen in Deutschland. Vielmehr folgt aus diesen Unterlagen, insbesondere aus dem ärztlichen Attest der Frau Dr. med. vom 7. Mai 2019 und dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Bonn an den Kläger vom 30. August 2019 (Az.: 560 Js 715/19), dass der Kläger Opfer eines bereits seit längerer Zeit schwelenden Nachbarschaftsstreits geworden ist, der seinen Grund darin hat, dass ein Nachbar in die Wohnung des Klägers einziehen möchte. Demgegenüber handelt es sich bei dem pauschalen Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, er werde in Deutschland von den gleichen schiitischen Milizen verfolgt und bedroht wie im Irak, lediglich um eine Tatsachenbehauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für ihren Wahrheitsgehalt. 28 Soweit der Kläger in der Zulassungsbegründung darüber hinaus eine Verletzung der dem Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht rügt, bleibt diese Rüge schon deshalb ohne Erfolg, weil eine derartige Pflichtverletzung nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln gehört, bei deren Vorliegen die Berufung zuzulassen ist. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 83b AsylG. 30 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).