Beschluss
19 A 1322/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0619.19A1322.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO). 3 Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert er indessen allenfalls sinngemäß mit der einzelfallbezogenen Formulierung, es habe „grundsätzliche Bedeutung abzuklären, welcher Staatsangehörigkeit der Kläger nun tatsächlich angehört.“ Mit seinen weiteren Ausführungen macht er geltend, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, insbesondere indem er seine italienische Carta d’Identita vom 20. November 2012 mit eritreischem Nationalitätseintrag vorlegt. 4 Eine verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage in Bezug auf den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit wäre im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger ist zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts ausschließlich äthiopischer Staatsangehöriger (S. 8 f. des Urteils). Es hat den Vortrag zu seiner angeblichen Verbindung zu Eritrea als insgesamt unglaubhaft bewertet (S. 9 ff. des Urteils) und auf dieser Grundlage festgestellt, dass ihm in Äthiopien weder flüchtlingsschutzerhebliche Verfolgung nach § 3 AsylG noch ein ernsthafter Schaden nach § 4 AsylG droht noch ihm nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf dieses Herkunftsland zustehen (S. 14 ff. des Urteils). Gegen diese tatsächlichen Würdigungen hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Zulassungsrügen erhoben. In seiner Antragsbegründung vertritt er lediglich die Auffassung, er habe „glaubhaft erklärt, warum die Familie von Äthiopien nach Eritrea gezogen ist, um den Lebensunterhalt durch das Betreiben einer Werkstatt sicher zu stellen“, ohne jedoch in Bezug auf die in diesem Punkt gegenteilige Würdigung des Verwaltungsgerichts einen Zulassungsgrund zu benennen und darzulegen. 5 Grundsätzliche Bedeutung hat auch nicht die Rechtsfrage, „ob es zulässig wäre, den Kindesvater durch eine mögliche Abschiebung endgültig von seinen Kindern zu trennen“, denen nach seinen Angaben in der Antragsbegründung „die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden konnte.“ Insoweit ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die familiäre Bindung zu Kindern mit dauerhaftem Bleiberecht im Bundesgebiet lediglich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu begründen vermag, über das die Ausländerbehörde entscheidet, während im asylrechtlichen Verfahren gegen das Bundesamt ausschließlich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen sind, also solche, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Etwaige schutzwürdige Interessen an der Vermeidung einer Trennung von Familienangehörigen durch Abschiebung sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt. Sie stehen der nach § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 2 AufenthG verfügten Bestimmung des Zielstaats der Abschiebung nicht entgegen. 6 BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 ‑ 9 C 12.99 ‑, BVerwGE 109, 305, juris, Rn. 14 ff., und vom 11. November 1997 ‑ 9 C 13.96 ‑, BVerwGE 105, 322, juris, Rn. 12 f. (zu § 53 Abs. 4 des bis 2004 geltenden AuslG); Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 10 B 39.12 ‑, InfAuslR 2013, 42, juris, Rn. 4. 7 Mit dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung nicht auseinander. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).