Beschluss
10 B 804/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0612.10B804.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3 Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, 4 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der dort anhängigen Klage 9 K 77/20 der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2019 wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgelehnt, weil die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber bestandskräftig geworden sei. 5 Die Antragstellerin wendet ohne Erfolg ein, dass für sie die für die Erhebung der Klage gesetzlich eingeräumte, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes beginnende Frist nicht in Gang gesetzt worden sei, weil die Antragsgegnerin die Baugenehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten lediglich in Kopie und ohne den Willen zur Bekanntgabe übersandt und sie ihr daher nicht bekanntgegeben habe. 6 Die Baugenehmigung ist der Antragstellerin wirksam im Sinne des § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben worden. Daran, dass sie mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin der Antragstellerin beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Bekanntgabe zugeleitet worden ist, 7 vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 12 A 2652/10 –, juris, Rn. 4, 8 besteht aufgrund der von dem Verwaltungsgericht bereits aufgezeigten Umstände kein Zweifel. In diesem Zusammenhang ist irrelevant, dass auf der Kopie der Baugenehmigung kein Datumsstempel aufgebracht und sie nicht unterschrieben ist. Es wäre der Antragstellerin beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten also ohne Weiteres möglich gewesen, den Lauf der Klagefrist ab dem Zeitpunkt der der Antragstellerin gegenüber erfolgten Bekanntgabe der Baugenehmigung zu berechnen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie hätte am 26. September 2019, als die Kopie der Baugenehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten zugegangen sei, angesichts des Datums, unter dem die Antragsgegnerin die Baugenehmigung erteilt habe, davon ausgehen müssen, dass die Frist für die Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen sei, unterliegt sie beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter einem ihnen jeweils zuzurechnenden Rechtsirrtum. 9 Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für eine die Versäumung der Klagefrist betreffende mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Gründen des angefochtenen Beschlusses nichts hinzuzufügen. Die Antragstellerin benennt auch im Beschwerdeverfahren keine Umstände, die zu einer anderen Bewertung führen könnten. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit ergänzend Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 E 506/20. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).