Beschluss
4 A 2038/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0605.4A2038.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 1.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass sich die vom Kläger aufgeworfene Frage, 5 ob in Pakistan in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung der regierungsloyalen, politisch motivierten Straftätern solche systematische Mängel bestehen, die dazu verpflichten, deren möglichen Opfern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen bzw. die Abschiebungsverbote festzustellen, weil die Straftaten der regierungsloyalen Straftätern dem Staat zuzurechnen sind, 6 im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 7 Das Verwaltungsgericht hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten eigenständig tragend schon aus anderen Gründen abgelehnt als wegen der ebenfalls angenommenen grundsätzlichen Bereitschaft der pakistanischen Behörden, Schutz vor politisch motivierten kriminellen Übergriffen zu gewährleisten, auf die der Kläger mit seiner Grundsatzrüge abstellt. So hat es eigenständig tragend eine asylrelevante Gefährdung des Klägers verneint, weil er sich den behaupteten Bedrohungen in zumutbarer Weise durch ein Ausweichen innerhalb Pakistans entziehen könnte (Urteilsabdruck, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, vorletzter Absatz). Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 9 Daran fehlt es hier. Aus der Antragsbegründung ergibt sich insbesondere nicht, dass insoweit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorliegt. Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob in Pakistan die Sicherheitsbehörden politisch neutral handeln sowie ob und inwiefern die den Kläger verfolgende politische Organisation vernetzt ist und ihn deshalb in anderen Provinzen finden kann, hat der Kläger einen Aufklärungsmangel geltend gemacht, der grundsätzlich ‒ so auch hier ‒ weder einen Gehörsverstoß begründet, noch zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO gehört. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 9 f., m. w. N. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.