Beschluss
10 A 2913/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0604.10A2913.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der sich diese gegen die der Baugenehmigung der Beklagten vom 14. Februar 2017 beigefügte, als Auflage Nr. 3 bezeichnete Bestimmung wendet, wonach in den Seniorenwohngruppen, die mit der Baugenehmigung im zweiten und dritten Obergeschoss des ehemaligen Verwaltungsgebäudes der Stadtwerke in der C.-straße 64 in I. (Gemarkung I., Flur 9, Flurstück 262/264) zugelassen werden, die Türen zu den Bewohnerzimmern dichtschließend und selbstschließend mit Freilauftürschließern auszuführen sind, abgewiesen. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine besondere Anforderung in brandschutztechnischer Hinsicht nach § 54 Abs. 2 Nr. 5 BauO NRW 2000. Mit ihr werde Ziffer 4.4.4 der Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr vom 17. März 2011 (im Folgenden: Pflegerichtlinie), die nach § 85 Abs. 9 BauO NRW 2000 als besondere Verwaltungsvorschrift zu § 54 BauO NRW 2000 geschaffen worden sei und die von der Bauaufsichtsbehörde an den präventiven Brandschutz zu stellende Anforderungen enthalte, umgesetzt. Die genehmigte Nutzung „Seniorenwohngruppen“ falle in ihren Anwendungsbereich. Die Voraussetzungen der Ziffer 1 der Pflegerichtlinie seien hier erfüllt. In den betreffenden Etagen gebe es jeweils eine Raumgruppe im Sinne von Ziffer 2.3 der Pflegerichtlinie. Nach Ziffer 4.4.4 der Pflegerichtlinie müssten alle Türen innerhalb der Raumgruppe dichtschließend sein. Die Türen zu Privaträumen müssten darüber hinaus selbst schließen und über einen Freilauftürschließer verfügen. Da die Zimmer der künftigen Bewohner nicht an einem notwendigen Flur lägen, könne von diesen Anforderungen auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt haben könnte, seien nicht erkennbar. 5 Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiterhin, die genehmigten Seniorenwohngruppen stellten keine in den Anwendungsbereich der Pflegerichtlinie fallenden Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen dar. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgehend von der Begriffsdefinition in Ziffer 2.1 der Pflegerichtlinie und unter Heranziehung der vom Caritasverband I. e.V. (im Folgenden: Caritasverband) entworfenen Konzeption für diese Seniorenwohngruppen (im Folgenden: Nutzungskonzept) ausführlich begründet, dass es sich dabei um von dem Caritasverband betriebene Einrichtungen handele, in denen bestimmungsgemäß Personen aufgenommen würden, die sowohl Pflege- als auch Betreuungsleistungen benötigten oder in Anspruch nähmen. Das Verwaltungsgericht hat dabei schlüssig unter anderem darauf abgestellt, dass das Nutzungskonzept als Zielgruppe ausdrücklich Personen bezeichne, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft seien, und potenzielle Mitbewohner nicht lediglich ein Zimmer innerhalb der Seniorenwohngruppen anmieten könnten, sondern dass sie neben dem an den Caritasverband als (Unter-)Vermieter zu entrichtenden Mietzins einen Betreuungsvertrag mit dem Caritasverband abschließen müssten, der sie zur Zahlung von Betreuungskosten in Höhe von fast 2.000 Euro monatlich verpflichte. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin im Zulassungsantrag nicht auseinander. Soweit sie behauptet, hinter den genehmigten Seniorenwohngruppen stehe ein „Konzept des altersgerechten Wohnens ohne Pflegecharakter“, lässt sich dies mit den Aussagen im Nutzungskonzept nicht in Einklang bringen. Als potenzielle Mitbewohner werden vielmehr pflegebedürftige Personen angesprochen, die in den vom Caritasverband untervermieteten Räumen wohnen und von Personal des Caritasverbandes betreut und erforderlichenfalls – die Wahl eines anderen Pflegedienstes für in Anspruch genommene Pflegeleistungen wird nach dem Nutzungskonzept ausgeschlossen – gepflegt werden. Bei den Seniorenwohngruppen geht es demnach in der Sache um ein Wohnen mit Betreuungs- und Pflegecharakter, wobei es auf die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Caritasverband und den potenziellen Mitbewohnern für die Einordnung der Wohngruppen in den Anwendungsbereich der Pflegerichtlinie nicht entscheidend ankommt. 6 Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsantrag im Weiteren nicht dar, dass die Seniorenwohngruppen jedenfalls deswegen nicht in den Anwendungsbereich der Pflegerichtlinie fallen könnten, weil sie die in deren Ziffer 1 genannten Mindestgrößen nicht überschritten. Erfasst werden danach Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, die einzeln größer als 200 qm sind, oder Einrichtungen von insgesamt mehr als 200 qm, wenn diese auf gemeinsame Rettungswege angewiesen sind. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Seniorenwohngruppen jeweils eine Fläche von mehr als 200 qm beanspruchten. Die Grundrisszeichnungen wiesen bereits eine Nutzfläche von jeweils 279 qm aus. Demgegenüber meint die Klägerin, die jeweilige Seniorenwohngemeinschaft sei, was das Flächenmaß angehe, auf jeder Geschossebene in einen im Hauptgebäude und einen im Anbau liegenden Bereich aufzuteilen, obwohl für die Bewohner sowohl der Zimmer im Hauptgebäude als auch der Zimmer im Anbau dieselben Gemeinschaftsräume zur Verfügung stehen. Die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das jede der jeweils auf einer Geschossebene liegende Seniorenwohngruppe als eine Nutzungseinheit (vgl. Ziffer 2.1 der Pflegerichtlinie) und damit als eine einzelne Einrichtung im Sinne von Ziffer 1 der Richtlinie betrachtet hat, vermag sie so nicht zu erschüttern. Ob auch bei einer – künstlichen – Aufspaltung der Zimmer und der Gemeinschaftsräume der Seniorenwohngruppen die Voraussetzungen von Ziffer 1 der Pflegerichtlinie erfüllt wären, ist danach nicht von Belang. 7 Dass die Seniorenwohngruppen jeweils eine Raumgruppe im Sinne von Ziffer 2.3 der Pflegerichtlinie bilden, stellt die Klägerin ebenfalls nicht durchgreifend in Frage. Dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der streitbefangenen in Ziffer 4.4.4 geregelten Anforderung vorliegen könnten, zeigt die Klägerin auch mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die privaten Zimmer lägen nicht an einem notwendigen Flur, weil der vorhandene Flur die nach Ziffer 4.3.3 der Pflegerichtlinie für einen solchen vorausgesetzte Mindestbreite von 1,50 m nicht habe, erschüttert die Klägerin nicht. Sie behauptet zwar, der Flur im Hauptgebäude sei 2,07 m breit, doch lässt sich dieses angebliche Maß den Grundrisszeichnungen nicht entnehmen. Diese zeigen für keinen der in Rede stehenden Flurabschnitte mit angrenzenden privaten Zimmern eine durchgehend nutzbare, nicht durch Einbauten eingeengte Breite von mindestens 1,50 m. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, auch das Brandschutzkonzept weise die Flure, an denen die privaten Zimmer lägen, nicht als notwendige Flure aus, vermag die Klägerin ebenfalls nichts Nachvollziehbares entgegenzusetzen. Aus Ziffer 4.5.3 des Brandschutzkonzepts ergibt sich nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Fluren um notwendige Flure handelt. Zu diesen Fluren verhält sich die von der Klägerin angesprochene Passage nicht. Auch aus der Festlegung von Brandbekämpfungsabschnitten (Ziffer 4.3 des Brandschutzkonzepts) lässt sich insoweit, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nichts herleiten. 8 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass die Anordnung, die Türen zu den privaten Zimmern mit Freilauftürschließern auszustatten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf einem Ermessensfehler beruhen könnte. Sie rügt insoweit weiterhin, dass solche Türen nach Auslösen des Schließmechanismus im Brandfall nur gegen einen erhöhten Widerstand geöffnet werden könnten, den zu überwinden ein alter Mensch nicht mehr die Kraft habe. Das würde bedeuten, dass eine Person, in deren Zimmer ein Feuer ausbreche, sich nicht mehr selbst durch Verlassen des Zimmers retten könne. 9 Dass die Ausstattung der privaten Zimmer mit Freilauftürschließern dem vorbeugenden Brandschutz dient (vgl. § 17 Abs. 1 BauO NRW 2000) und insbesondere die Ausbreitung von Feuer und Rauch eindämmen und so gerade auch die Fremdrettung von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbstrettung eingeschränkt ist, ermöglichen soll, ist unter anderem in der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten Stellungnahme der Feuerwehr nachvollziehbar erläutert. Das automatische Schließen der Türen zu den privaten Zimmern im Brandfall kann danach wirksam dazu beitragen, dass die nicht beziehungsweise nur eingeschränkt zur Selbstrettung fähigen Bewohner, die sich nicht in dem Raum befinden, in dem der Brand ausgebrochen ist, bis zum Eintreffen von Feuerwehr- und Rettungspersonal vor Feuer und Rauch geschützt sind und dass die Rettungswege selbst feuer- und rauchfrei bleiben, sodass eine Fremdrettung möglichst schnell erfolgen kann. In der Stellungnahme der Feuerwehr wird klargestellt, dass eine Rettung von fünf und mehr Personen aus einem verrauchten Bereich eine kaum zu bewältigende Aufgabe für die Rettungskräfte sei. Freilauftürschließer an den Türen zu den privaten Zimmern können also helfen, im Brandfall möglichst viele Personen zu retten, und dienen damit dem Schutz jedes einzelnen Bewohners. Die Gefahr, dass die Person, in deren Zimmer ein Feuer ausbreche, dieses nur wegen des Freilauftürschließers nicht mehr selbstständig verlassen könne, hat die Vertreterin der Feuerwehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als theoretisch bezeichnet. Dass sich diese theoretische Gefahr jemals verwirklicht hätte, sei ihr nicht bekannt. Auch die Klägerin hat einen solchen Fall nicht benannt. Die Anordnung, die Türen der privaten Zimmer mit Freilauftürschließern zu versehen, stellt sich vor diesem Hintergrund ausgehend von den damit verfolgten Zielen des vorbeugenden Brandschutzes auch mit Blick auf die verbleibenden Risiken für einzelne Personen bei einem bestimmten Brandszenario als abwägungsgerecht dar. Der Vorhalt der Klägerin, es werde das Leben der Person, in deren Zimmer ein Brand ausbreche, zugunsten der Leben der Mitbewohner „geopfert“, liegt neben der Sache. 10 Dass die Anordnung, die Türen zu den privaten Zimmern mit Freilauftürschließern zu versehen, die mit ihr verfolgten Ziele des Brandschutzes abwägungsgerecht nur im Zusammenspiel mit weiteren Brandschutzvorkehrungen, etwa der Einrichtung einer Brandmeldeanlage, erreichen könnte, stellt die Klägerin in den Raum, ohne dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – etwa die nach dem Nutzungskonzept vorgesehene ständige Anwesenheit von Betreuungspersonen in den Seniorenwohngruppen – weiter zu begründen. Ob die Beklagte nach den Vorgaben der Pflegerichtlinie noch weitergehende Brandschutzanforderungen hätten stellen können oder gar müssen, braucht der Senat an dieser Stelle nicht zu entscheiden. 11 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 12 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 13 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der Anwendbarkeit der Pflegerichtlinie auf „neue“ Wohnkonzepte für Senioren bewirkt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Über die Anwendbarkeit auf solche Wohnkonzepte wird vielmehr in jedem Einzelfall – wie hier für die in Rede stehenden Seniorenwohngruppen mit dem in diesen verwirklichten Nutzungskonzept – zu entscheiden sein. Die Klägerin zeigt – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – auch nicht auf, dass die Frage der Anwendbarkeit der Pflegerichtlinie hier nicht ohne Weiteres im Wege der Auslegung der einschlägigen Vorschriften beantwortet werden kann. 14 Die Frage, ob die Anordnung, Türen zu Privaträumen in „neue(n) Formen des gemeinsamen Wohnens im Alter“ mit Freilauftürschließern zu versehen, eine abwägungsgerechte brandschutzrechtliche Maßnahme darstellt, insbesondere wenn nicht weitere brandschutzrechtliche Vorkehrungen getroffen werden, lässt sich ebenfalls nicht allgemein, sondern nur im konkreten Einzelfall beantworten. Dass diese Frage sich hier nicht ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens bejahen ließe, zeigt die Klägerin im Übrigen – wie aus dem Vorstehenden folgt – nicht auf. 15 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 16 Die Klägerin rügt eine Abweichung vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 – 1 BvR 357/05 –, juris. Den von diesem aufgestellten Rechtssatz, zu dem sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch gesetzt haben soll, formuliert sie selbst dahingehend, der Staat dürfe eine Mehrheit seiner Bürger nicht dadurch schützen, dass er eine Minderheit vorsätzlich töte. Eine vorsätzliche Tötung von Menschen durch eine staatliche Maßnahme steht hier ersichtlich weder im Raum noch hat das Verwaltungsgericht einen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. 17 Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. 18 Sie trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe fälschlich zugrunde gelegt, dass ihr Architekt spätestens im November 2016 von der Beklagten darauf hingewiesen worden sei, dass die angegriffene Anordnung Gegenstand der Baugenehmigung werden solle. Sie habe in der mündlichen Verhandlung bestritten, dass ihr Architekt entsprechend informiert worden sei, habe aber keine Möglichkeit gehabt, für die Tatsache, dass eine solche Information unterblieben sei, einen Beweis anzubieten. Hieraus ergibt sich die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht. Ungeachtet dessen, ob die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgericht aus dessen Sicht überhaupt als entscheidungserheblich einzuordnen sind, hat die Klägerin selbst mit ihrem Klageschriftsatz den Ausdruck einer E-Mail der Beklagten an ihren Gesellschafter vorgelegt, in der diese erklärt, den Architekten der Klägerin bereits im November 2016 darauf hingewiesen zu haben, dass die Türen der Seniorenwohngruppen dichtschließend, selbstschließend und mit Freilauftürschließern auszuführen seien. Die Klägerin musste demnach mit einem entsprechenden Vorhalt seitens des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres rechnen. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 20 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 21 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 22 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).