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Beschluss

6 A 1408/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0602.6A1408.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens. Gründe: 1 Der Senat fasst die Eingabe vom 4. Mai 2020, mit der der Kläger sich gegen den Nichtzulassungsbeschuss vom 15. Januar 2019 wendet, als Anhörungsrüge im Sinne des § 152a VwGO auf. Der Kläger hat diese Vorschrift in seiner Eingabe selbst benannt und mit Schreiben vom 23. Mai 2020 nochmals angegeben, die Anhörungsrüge aufrechterhalten zu wollen. 2 Diese Anhörungsrüge ist allerdings unzulässig. Denn erstens ist der Kläger nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO besteht auch im Verfahren der Anhörungsrüge vor dem Oberverwaltungsgericht der Vertretungszwang. Diese Bestimmung ist Ausnahmen nicht zugänglich. Zweitens - und vom Vertretungsmangel abgesehen - steht die Regelung des § 152a Abs. 2 Satz 2 VwGO der Zulässigkeit der Anhörungsrüge entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Rüge nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung - ungeachtet aller Umstände - generell nicht mehr erhoben werden. Diese Frist ist abgelaufen, da der Beschluss vom 15. Januar 2019 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18. Januar 2019 übersandt worden ist. 3 Auch wenn man die Eingabe als Gegenvorstellung auffassen wollte, wäre sie nicht zulässig. Der Nichtzulassungsbeschluss - hier vom 15. Januar 2019 - ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und führt zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 152a VwGO abschließend die Voraussetzungen bestimmt, unter denen das Gericht in diesem Fall noch zur Abänderung seiner Entscheidung befugt ist. Es würde dem Regelungszweck der Vorschrift zuwiderlaufen, daneben eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen. 4 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2020 - 4 A 201/20 -, juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.