Beschluss
1 B 1693/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0528.1B1693.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 G r ü n d e 2 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 3 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Nachdem die Beteiligten den ursprünglichen Antrag zu 1., die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 23. August 2018 auf Gewährung von Eingliederungshilfe zu bescheiden, bereits erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren in der Sache auf die sinngemäß gestellten Anträge 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 5 1. an den Antragsteller ungedeckte Heimkosten i. H. v. 40.711,11 € zu zahlen und 6 2. an den Antragsteller ab November 2019 monatlich ungedeckte Heimkosten und Barbeträge in Höhe von monatlich 4.770,37 € zu zahlen. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Soweit er die Erstattung der Unterbringungskosten sowie die Zahlung eines monatlichen Barbetrages für den Zeitraum von Mitte Februar 2019 bis April 2019 begehre fehle es an der für die Durchführung des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Eilbedürftigkeit, da diese Kosten in der Vergangenheit angefallen und bereits beglichen worden seien. Dass der Antragsteller durch die in der Vergangenheit entstandenen Kosten zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu befürchten habe, habe dieser nicht glaubhaft gemacht. Auch hinsichtlich der Kosten, die dem Antragsteller von Mai 2019 bis Dezember 2019 bzw. ab Januar 2020 entstanden seien bzw. zukünftig entstehen würden, fehle es am Anordnungsgrund. Aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin vom 11. November 2019 und vom 13. November 2019, der wiederum auf ein Schreiben der Antragsgegnerin an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11. November 2019 verweise, gehe klar hervor, dass die Kostenübernahme für die Unterbringung im Zeitraum von Mai 2019 bis Dezember 2019 zuzüglich eines Barbetrages zur persönlichen Verfügung gewährt werde. Hieraus lasse sich eine verbindliche Zusage der Antragsgegnerin entnehmen, für die entsprechenden Kosten – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – aufzukommen. Ob die zugesagten Zahlungen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits erfolgt seien, sei aufgrund der verbindlichen Kostenübernahmeerklärung nicht maßgeblich. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin für den Fall, dass der Antragsteller in der Einrichtung verbleibe und die Übernahme der Kosten mit dem Landschaftsverband nicht geklärt sei, erklärt, eine Kostenzusage für den weitergehenden Zeitraum ab Januar 2020 abzugeben. 8 Das in der Sache hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 9 Dies gilt zunächst, soweit das Verwaltungsgericht die Eilbedürftigkeit und damit einen Anordnungsgrund betreffend den Zeitraum von Februar 2019 bis April 2019 verneint hat, weil die Kosten in der Vergangenheit angefallen und bereits beglichen worden seien. Mit dieser Argumentation setzt sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht im Ansatz auseinander. 10 Aber auch soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, es fehle ein Anordnungsgrund betreffend die Zeiträume von Mai 2019 bis Dezember 2019 und ab Januar 2020, führt das Beschwerdevorbringen nicht auf einen Anordnungsgrund. Es fehlt an der Eilbedürftigkeit, da die Antragsgegnerin mit an den Vater des Antragstellers gerichtetem Schreiben vom 31. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Dezember 2019 eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben hat. Die Behauptung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe tatsächlich keine Zahlungen geleistet, trifft nicht zu. Aus dem mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Januar 2020 vorgelegten Beleg ergibt sich, dass die Antragsgegnerin bis zum 10. Dezember 2019 insgesamt 28.116,02 € unmittelbar an die Unterbringungseinrichtung überwiesen hat. 11 Gleiches gilt für das Vorbringen des Antragstellers, es fehle an einer Kostenübernahmeerklärung der Antragsgegnerin für den Zeitraum ab Januar 2020. Mit Bescheid vom 7. Mai 2020 hat die Antragsgegnerin ihre Bereitschaft zur „Übernahme der Kosten für die Fachleistung – Assistenzleistung bei § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2020 erklärt. Auch wenn diese Kostenzusage nicht sämtliche, seitens des ZSP in Rechnung gestellten Positionen erfasst, sind durch diesen Bescheid – unter Einbeziehung der Rente des Antragstellers wegen voller Erwerbsminderung i. H. v. 810,21 € – die Kosten der Unterbringung des Antragstellers im Zentrum für soziale Psychiatrie T. (ZSP) gedeckt. 12 Dass die Antragsgegnerin den Pauschalbetrag nach § 43a Satz 1 und 2 SGB XI (266 €) in Abzug bringt, belastet den Antragsteller nicht. Diese Pauschale wird unmittelbar von der Pflegekasse an das ZSP gezahlt. Die von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht übernommenen, aber in Rechnung gestellten Kosten für die Überlassung des Wohnraums sowie für regelbedarfsrelevante Leistungen und das Verzehrgeld, die sich beispielsweise im Januar 2020 auf insgesamt 582,08 € beliefen, können aus der Rente des Antragstellers gedeckt werden. 13 Ausweislich der ebenfalls mit Schriftsatz vom 13. Mai 2020 vorgelegten Buchungsübersicht tätigt die Antragsgegnerin auch die mit Bescheid vom 7. Mai 2020 zugesagten Zahlungen. 14 Auch die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Auffassung des Antragstellers ordnungsgemäß. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrensteils (Bescheidungsantrag) im Grundsatz der Antragsgegnerin aufzuerlegen, gemäß § 158 Abs. 2 VwGO nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Dieses bezieht sich nur auf die Bildung der Kostenquote im Rahmen der einheitlichen Kostenentscheidung. Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht diese Kostenquote unzutreffend ermittelt hat. 15 Die Ermessensentscheidung des Verwaltungsgerichts, die Kosten des Verfahrens insgesamt gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, ist nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift können die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin bezogen auf den Gesamtgegenstandswert nur zu einem geringen– nämlich nur bezüglich des in der Hauptsache für erledigt erklärten – Teil unterlegen ist. Es hat dabei sehr wohl berücksichtigt, dass insoweit im Ausgangspunkt die Antragsgegnerin die Kostenlast trägt. Das Verwaltungsgericht hat aber zu Recht dieses Unterliegen als nur geringfügig bewertet. Die Auffassung des Antragstellers, dieser Teil des Streitgegenstandes habe im Rahmen der Ermittlung des Gesamtgegenstandswerts nicht (nur) wie geschehen mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert berücksichtigt werden dürfen, weil er den Antrag zu 2. und in Teilen den Antrag zu 3. mitumfasse und somit beziffert werden könne, greift nicht durch. Der Antrag zu 1. war lediglich auf Bescheidung des Antrags auf Eingliederungshilfe gerichtet und daher gerade nicht wie die Anträge zu 2. und zu 3. auf eine bezifferte Geldleistung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Es kann offenbleiben, ob die Anträge zu 2. und 3. genügend Anhaltspunkte bieten, die eine Anwendung des Auffangstreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG hindert. Auch in diesem Fall ergäbe sich jedenfalls kein höherer Streitwert und damit auch kein weniger geringfügiges Unterliegen der Antragsgegnerin. Bei der dann nach § 52 Abs. 1 GKG gebotenen Würdigung der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Bescheidungsantrag mittelbar dasselbe wirtschaftliche Interesse wie die Anträge zu 2. und 3. betrifft und damit streitwertmäßig letztlich in diesen aufgeht. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. 17 Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.