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Beschluss

4 A 2160/19.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0527.4A2160.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 9.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass ein Verfahrensmangel im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG vorliegt. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist indes grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht diesen Anforderungen genügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2019 – 4 A 1995/19.A –, juris, Rn. 3, m. w. N. 5 Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Dem Urteil lässt sich im Gegenteil entnehmen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil das Vorbringen des Klägers vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zusammengefasst wiedergegeben (Urteilsabdruck, Seite 2, letzter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz) und wegen seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen (Urteilsabdruck, Seite 3, dritter Absatz). In den Entscheidungsgründen hat es zur Begründung dafür, warum es die Angaben des Klägers für unglaubhaft hält, unter anderem ausdrücklich auf verschiedene Widersprüche zwischen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen (Urteilsabdruck, Seite 8, letzter Absatz). Insbesondere hat es die Angaben des Klägers, dass und wie er auch in Lahore aufgespürt worden sei, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gewürdigt (Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). 6 Angesichts dieser Ausführungen spricht auch nichts dafür, dass ein Verfahrensmangel deswegen vorliegen könnte, weil das Urteil bezogen auf die Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mit Gründen versehen sein könnte (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO). Die Entscheidungsgründe vermitteln ausreichend Kenntnis darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung maßgebend waren. 7 Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 16, m. w. N. 8 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG seien in dem Bescheid des Bundesamts zutreffend verneint worden. Es hat damit erkennbar auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Bescheides (dort Seiten 8 bis 10) Bezug genommen und lediglich ergänzend ‒ schon angesichts der bereits zuvor ausführlich begründeten Wertung des Vorbringens zum Verfolgungsschicksal als unglaubhaft nachvollziehbar ‒ angemerkt, dass nichts dafür ersichtlich sei, dass eine Abschiebung des Klägers nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte, unzulässig sein könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus individuellen Gründen sei ebenfalls nicht erkennbar. 9 Indem der Kläger geltend macht, das Urteil könne nicht dahingehend überprüft werden, ob es von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen oder des Bundesverfassungsgerichts abweiche, ist eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG allenfalls behauptet, jedoch nicht den Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Wie ausgeführt trifft bereits die Prämisse dieser Rüge nicht zu, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Angaben des Klägers auseinandergesetzt, was im Übrigen ohnehin unerheblich dafür wäre, ob eine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gegeben ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.8.2019 – 4 A 3427/18.A –, juris, Rn. 3 f., und vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 14.8.2018 – 9 B 18.17 –, juris, Rn. 12, m. w. N. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 12 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.