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Beschluss

4 A 841/20.A

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.4A841.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.1.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A –, juris, Rn. 4 f., m. w. N. 4 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Es ist bereits nicht aufgezeigt, dass sich die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, 5 ob in Pakistan eine inländische Fluchtalternative für Personen, die sich vor kriminellen Tätern in ihrer Heimatregion verstecken müssen, besteht, 6 im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. 7 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten mit der Bezugnahme auf die Feststellungen und die Begründung des angegriffenen Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5.1.2018 eigenständig tragend schon aus anderen Gründen abgelehnt als wegen des ebenfalls angenommenen internen Schutzes vor allem in Großstädten, auf die der Kläger allein abstellt. So wird in dem Bescheid festgestellt, dass bereits deshalb keine Anhaltspunkte für eine drohende Gefährdung des Klägers bestehen, weil die Angaben zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Das Verwaltungsgericht hat in dem dargelegten Verfolgungsschicksal zudem keine asylrechtliche Relevanz erkennen können. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.7.2019 – 4 A 2631/19.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. 9 Daran fehlt es hier. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 11 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.