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Urteil

10 D 103/17.NE

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0417.10D103.17NE.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. "H. Straße – F.-Hospital" (im Folgenden: Bebauungsplan). Sie ist Eigentümerin des im Plangebiet liegenden, circa 1.742 qm großen Grundstücks Gemarkung J., Flur 128, Flurstücke 175, 180, 181, 222 und 217, das mit einem Mehrfamilienhaus, einem Geschäftshaus sowie einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut und als Mischgebiet festgesetzt ist. Das Grundstück grenzt nordwestlich an das F.-Hospital und westlich an das zum Hospital gehörende Parkhaus. 3 Der Bebauungsplan ändert den Bebauungsplan Nr. in der Fassung seiner 1. Änderung. Er soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen wegen der Zusammenlegung der Betriebsstätten F. und C. erforderlichen Anbau im nördlichen Klinikbereich schaffen. Für das bestehende Grundstück mit dem Parkhaus sieht der Bebauungsplan eine größere überbaubare Grundstücksfläche vor und bestimmt eine maximale Höhe der baulichen Anlagen. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung ändern sich nicht. Den ganz überwiegenden Teil des Plangebiets setzt der Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "gesundheitlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen" fest. 4 Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die öffentliche Auslegung des im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplans erfolgte in der Zeit vom 26. April 2016 bis zum 25. Mai 2016. Die Antragstellerin erhob Einwendungen gegen die Planung, weil ihrer Ansicht nach eine Auseinandersetzung mit ihren Belangen insbesondere im Hinblick auf die planbedingte zusätzliche Verkehrsbelastung und Lärmbeeinträchtigung nicht stattgefunden habe. Die Aufstockung des Parkhauses führe zu einer Verschattung ihres Grundstücks. Eine Vereinbarung zwischen dem Hospital und ihren Rechtsvorgängern betreffend die Errichtung des Parkhauses sei nicht berücksichtigt worden. 5 Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 28. September 2016 den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in der J1. Volkszeitung am 24. Dezember 2016 öffentlich bekannt gemacht. 6 Am 22. Dezember 2017, einem Freitag, hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragsschrift ist an jenem Freitag vorab per Fax um 16.28 Uhr und im Original am 29. Dezember 2017 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Antrag der Antragsgegnerin am 2. Januar 2018 zugestellt worden. 7 Zur Begründung des Normenkontrollantrages macht die Antragstellerin mit der Antragsschrift Abwägungsfehler wegen der fehlerhaften Ermittlung des planbedingten zusätzlichen Verkehrsaufkommens beziehungsweise der Anzahl der zusätzlich erforderlichen Parkplätze sowie wegen einer erhöhten Lärmbelastung und einer unzumutbaren Verschattung ihres Grundstücks geltend. 8 Mit diesem Schriftsatz sei auch die Frist zur Rüge von Verfahrens- und Abwägungsfehlern gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gewahrt. Der Antrag sei jedenfalls entsprechend § 167 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei dem Oberverwaltungsgericht der Antragsgegnerin zugestellt worden. Unabhängig davon sei die Antragsgegnerin in den bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klageverfahren 2 K 3888/17 und 2 K 6642/17 darüber informiert worden, dass sie, die Antragstellerin, an ihren Einwendungen gegen den Bebauungsplan festhalte und deshalb einen Normenkontrollantrag stellen werde. Dies reiche für die Wahrung der Rügefrist nach Sinn und Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB aus. 9 Die Antragstellerin beantragt, 10 die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. "H. Straße – F.-Hospital" der Stadt J. für unwirksam zu erklären. 11 Die Antragsgegnerin beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Sie trägt vor, der Antrag sei unbegründet. Der Bebauungsplan beruhe insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Abwägung. Überdies habe die Antragstellerin vermeintliche Abwägungsmängel nicht fristgemäß gerügt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Aufstellungsvorgangs sowie der Pläne (Beiakte Hefte 1 und 2) ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 17 Der Antrag hat keinen Erfolg. 18 Der Bebauungsplan hat keine beachtlichen formellen oder materiellen Fehler. 19 Er ist nach seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. 20 Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen beruhen auf einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen und lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 21 Etwaige beachtliche Fehler bei der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung sind jedenfalls infolge rügelosen Fristablaufes nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB zur Ermittlung und Bewertung der von der Planung berührten Belange unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. 22 Der Normenkontrollantrag, mit dem nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 24. Dezember 2016 erstmals Rügen dieser Art erhoben wurden, ging bei dem Oberverwaltungsgericht per Telefax am Freitag, den 22. Dezember 2017 und im Original am Freitag, den 29. Dezember 2017 ein und wurde am Dienstag, den 2. Januar 2018 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 BauGB an die Antragsgegnerin weitergeleitet. 23 Zwar können Rügen, mit denen Fehler eines Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden sollen, auch im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens erhoben werden, doch wird die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur gewahrt, wenn das in dem an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatz enthaltene Rügevorbringen rechtzeitig bei der Gemeinde eingegangen ist. Der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht, das die schriftlichen Äußerungen der Beteiligten den jeweils anderen Beteiligten im üblichen Geschäftsgang zur Kenntnis bringt, genügt nicht. Aus den Verweisungen der §§ 56 Abs. 2 und 173 Satz 1 VwGO auf die Zivilprozessordnung folgt nichts anderes. Die Anwendbarkeit von § 167 ZPO scheidet hier schon deshalb aus, weil für die Berechnung der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB nicht die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung, sondern § 31 VwVfG NRW in Verbindung mit §§ 187 ff. BGB anzuwenden sind. 24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. August 2018 – 4 BN 44.17 –, juris, Rn. 4 f. zu Art. 31 BayVwVfG. 25 Schließlich führt auch der Hinweis der Antragstellerin, sie habe die Antragsgegnerin im Rahmen der bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren darüber informiert, dass sie an ihren im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen gegen den Bebauungsplan festhalte, nicht weiter. 26 § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt die Substanziierung und Konkretisierung der angeblichen Fehler des Bebauungsplans durch nach seinem Inkrafttreten verfasste Einwendungen. Der Gemeinde soll durch die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts ermöglicht werden, auf seiner Grundlage gegebenenfalls ein Verfahren zur Fehlerbehebung einzuleiten. Dazu reicht eine nur pauschale Rüge nicht aus, denn sie hätte für die Gemeinde keinen fördernden Erkenntniswert. 27 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 4 NB 16.95 –, BRS 67 Nr. 51. 28 Die Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts muss sich daher insbesondere auf die Abwägungsentscheidung des Plangebers beziehen, sodass eine Rüge, die lediglich allgemein auf die bereits im Aufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen und deren Aufrechterhaltung verweist, die mit der Rügepflicht bezweckte Anstoßwirkung verfehlt und die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht wahrt. 29 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2019 30 – 4 BN 17.19 –, juris, Rn. 7. 31 Die Antragstellerin hat mit den von ihr erwähnten Schriftsätzen in den bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klageverfahren die an eine ordnungsgemäße Rüge zu stellenden Anforderungen damit schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht erfüllt. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 33 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 34 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.