Beschluss
9 A 1692/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0409.9A1692.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.914,60 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 3 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Antragsbegründung, auf deren Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen die Gebührenbescheide für Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren für das Veranlagungsjahr 2016 vom 8. Januar 2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. Januar 2016 zu Recht abgewiesen hat. 4 Der Kläger wendet sich zum wiederholten Mal mit im Wesentlichen gleichen Argumenten gegen die Festsetzung von Straßenreinigungs- und Abfallentsorgungsgebühren. Das Verwaltungsgericht hat (auch) die vorliegende Klage abgewiesen und – mit Einverständnis des Klägers – auf seine in Bezug auf frühere Gebührenjahre ergangenen, nach erfolglos gebliebenen Anträgen auf Zulassung der Berufung jeweils rechtskräftig gewordenen Urteile vom 4. März 2015 - 16 K 457/14 - (Gebührenjahr 2014) und vom 10. November 2016 - 16 K 464/13 - (Gebührenjahr 2013) Bezug genommen. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen des Klägers, das in weiten Teilen die früheren, vom Senat bereits gewürdigten Rügen aufgreift, gibt auch im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, die Berufung zuzulassen. 5 Im Einzelnen gilt Folgendes: 6 a) Ohne Erfolg rügt der Kläger, dass die Gebührenkalkulation der Beklagten insoweit fehlerhafte Kostenansätze enthalte, als es sich bei dem für die Verbrennung des Abfalls und des Straßenkehrichts in der Müllverbrennungsanlage der Stadtwerke E. AG anfallenden Verbrennungsentgelt nicht um vertragsgemäße und betriebsnotwendige Kosten handele. 7 Der Zulassungsschrift lässt sich zunächst nicht entnehmen, worauf sich die Annahme des Klägers stützt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Kontrolle des Fremdleistungsentgelts zugunsten der B. GmbH nicht wahrgenommen habe. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem hier in Bezug genommenen, das Gebührenjahr 2014 betreffenden Urteil vom 4. März 2015 - 16 K 457/14 -, dass die Beklagte vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu einer eingehenderen Prüfung der vertraglichen Grundlagen der Entgeltermittlung nicht verpflichtet gewesen sei, setzt die Antragsbegründung nichts Substantielles entgegen. Der Vortrag des Klägers, dass das von den Stadtwerken E. AG in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt nicht den vertraglichen Grundlagen entspreche, ist durch nichts belegt und daher rein hypothetischer Art. Die mit der Zulassungsbegründung beantragte Beiziehung der maßgeblichen Vertragswerke reicht zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht aus. 8 Das Verwaltungsgericht geht ferner – weiterhin – davon aus, dass das von der B. GmbH an die Stadtwerke E. AG als mittelbarer Fremdleister zu entrichtende Verbrennungsentgelt keiner preisrechtlichen Kontrolle unterzogen werden müsse. Hierzu hat der Senat bereits in seinem das Gebührenjahr 2014 betreffenden Beschluss vom 30. November 2016 - 9 A 919/15 - und in dem das Gebührenjahr 2008 betreffenden Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 - (NWVBl. 2011, 179 und juris) ausgeführt, dass mit Blick auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen kein Anlass bestehe, die Richtigkeit dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Die Geltung des öffentlichen Preisrechts für das mit dem mittelbaren Fremdleister vereinbarte Entgelt sei weder nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO Nr. 30/53 auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers vereinbart worden, noch folge eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchsetzung einer solchen Vereinbarung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. 9 Die Ausführungen des Klägers setzen sich insoweit nicht mit den rechtlichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 2 Abs. 4 Nr. 1 der Verordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen und den Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten – LSP – (Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53) auseinander. Der Kläger legt auch keine Umstände dar, aus denen zu schließen ist, dass die Konstruktion – Beauftragung der B. GmbH als Fremdleister i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW durch die Beklagte und weitere Beauftragung der Stadtwerke E. AG durch die B. GmbH mit der Abfallverbrennung – einen der Umgehung des öffentlichen Preisrechts dienenden Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Vielmehr unterstellt der Kläger ohne eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den bereits vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen die Anwendbarkeit des öffentlichen Preisrechts auch auf die Entgelte für die Leistungen der Stadtwerke E. AG allein deshalb, weil die Beklagte sowohl an der B. GmbH als auch an der Stadtwerke AG gesellschaftsrechtlich beteiligt ist. Das reicht aber, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ebenso wenig aus wie der Umstand, dass in dem für das Verhältnis von Beklagter und B. GmbH maßgeblichen Leistungsvertrag die Preisermittlung auf Basis von Selbstkosten vereinbart worden ist. 10 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 13 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219, juris Rn. 36. 11 Im Übrigen spricht auch nichts für die Richtigkeit der auch im vorliegenden Verfahren wiederholten Behauptung des Klägers, dass die B. GmbH eine 100 % -ige Tochter der Stadtwerke E. AG sei. Auf den Hinweis der Beklagten im Verfahren 16 K 457/14, dass die Stadtwerke E. AG zu 51 % und die S. Kommunale Dienste Rheinland zu 49 % an der B. GmbH beteiligt seien sowie dass die Beklagte nur zu 25,1 % an den Stadtwerken beteiligt sei, geht der Kläger nicht ein. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die B. GmbH nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten auch auf anderen Geschäftsfeldern und für andere Auftraggeber tätig ist, drängt sich im Übrigen auch nicht ohne weiteres auf, dass die hier gewählte vertragliche Konstruktion gegen Treu und Glauben verstößt. Es deutet jedenfalls gegenwärtig nichts darauf hin, dass die B. GmbH lediglich formal zwischengeschaltet worden sein könnte, um im Verhältnis zur Stadtwerke AG die preisrechtlichen Bindungen zu umgehen. 12 Die Geltung des Preisrechts für das Verbrennungsentgelt folgt ferner nicht daraus, dass sich die B. GmbH gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, die Abfälle entsprechend dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zu behandeln, wozu auch die Verbrennung gehört. Dass der unmittelbare Auftragnehmer Leistungen zu erbringen hat, die er selbst nicht in vollem Umfang durchführen kann, sei es dass ihm die technischen Voraussetzungen dafür fehlen, sei es dass es unwirtschaftlich wäre, bestimmte Teile der Gesamtleistung im eigenen Betrieb zu erbringen, stellt gerade den typischen Anwendungsfall der in § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 geregelten mittelbaren Leistungen dar. 13 Vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, § 2 VO PR Nr. 30/53 Rn. 48. 14 Auch wenn es gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und sogar personelle Verbindungen zwischen den genannten Gesellschaften gibt, handelt es sich gleichwohl um rechtlich selbständige juristische Personen und nicht etwa um "eigene Vorbetriebe" i. S. v. Nr. 19 LSP. Auf eine räumliche Trennung kommt es nicht an. 15 Vgl. Ebisch/Gottschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 9. Aufl. 2020, Nr. 19 LSP Rn. 4. 16 b) Die Rüge des Klägers, dass die Gewinne aus der Strom- und Fernwärmeerzeugung der Müllverbrennungsanlage, die durch die Stadtwerke E. AG betrieben wird, gebührenmindernd bei der Kalkulation der Verbrennungsentgelte zu berücksichtigen gewesen wären, hat ebenfalls keinen Erfolg. 17 Der diesbezügliche Vortrag beruht auf der Prämisse, dass das Verbrennungsentgelt an den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts zu messen ist, was das Verwaltungsgericht aber gerade nicht angenommen und der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen – wie vorstehend ausgeführt – nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall – worauf der Kläger in der Vergangenheit ebenfalls bereits hingewiesen worden ist – von der Konstellation, die dem in der Antragsbegründung angeführten Senatsurteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 - (NWVBl. 2015, 374) zugrunde gelegen hat. Dort stellte die Verbrennung keine mittelbare, von dem Auftragnehmer anderweitig beschaffte Leistung dar, sondern war Teil des von dem Fremdleister i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW geschuldeten und unmittelbar nach öffentlichem Preisrecht, mithin auch unter Berücksichtigung von Nr. 43 Abs. 4 LSP, abzurechnenden Selbstkostenpreises. 18 Zudem setzt sich der Kläger nicht mit den Ausführungen in dem Beschluss des Senats vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 - (juris Rn. 45) auseinander, wonach der mittelbare Fremdleister die Gewinne aus der Strom- und Fernwärmeversorgung in der hier vorliegenden konkreten Fallgestaltung nicht zur Reduzierung des Verbrennungsentgeltes hätte einsetzen müssen. 19 c) Ohne Erfolg bleibt ferner die Rüge des Klägers, die Müllverbrennungsanlage sei überdimensioniert und die Stadtwerke E. AG gebe die Nutzung dieser Überkapazitäten zu deutlich geringeren Preisen an Drittkunden ab als an die Beklagte. Das diesbezügliche Vorbringen setzt sich wiederum nicht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinander, wonach diese keine Vorhaltekosten für die Müllverbrennungsanlage trage und für nicht genutzte Kapazitäten der Anlage auch kein Entgelt gezahlt werde. 20 Im Übrigen hat der Senat hierzu bereits in seiner Entscheidung vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 - unter 6. (juris Rn. 48) Folgendes ausgeführt: „Zunächst ist es eine Entscheidung der Stadtwerke E. AG, wie sie ihre Anlage dimensioniert. Sodann sind bei der etwaigen Beurteilung einer Dimensionierung der Zeitpunkt der Planung und nicht der Kalkulationszeitpunkt und (erst recht) nicht die vom Kläger herausgegriffenen Jahre 2002, 2003 und 2005 relevant. Schließlich bezieht sich die Behauptung der Überdimensionierung allein auf den „von den Bürgern angelieferten Müll“ und blendet anderweitigen Müllanfall vollständig aus. Letztlich bleibt es bei einer bloßen Spekulation des Klägers, dass offensichtlich die Fixkosten der Müllverbrennung komplett auf die E1. Bürger abgewälzt würden.“ 21 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass unterschiedliche Verbrennungspreise im Falle von Überkapazitäten, die sich trotz sachgerecht dimensionierter Anlagenkapazität ergeben, für sich genommen selbst dann, wenn das öffentliche Preisrecht hier anzuwenden wäre, nicht auf einen Fehler bei der Preisbildung bzw. Gebührenkalkulation schließen ließen. Auf die in dem Senatsurteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 - (juris Rn. 68 ff.) in diesem Zusammenhang formulierten Grundsätze wird Bezug genommen. Insbesondere berücksichtigt der Kläger weiterhin nicht, dass es für die Frage, ob eine Müllverbrennungsanlage im Rechtssinne überdimensioniert ist, auf den Zeitpunkt der Planungsentscheidung ankommt. 22 Vgl. nochmals OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 46, und Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 78, m. w. N. 23 Überdies liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht ohne weiteres auf der Hand, dass eine Stilllegung von einzelnen Verbrennungslinien mit einer Kosteneinsparung verbunden wäre, solange es noch möglich ist, deren Kapazitäten zumindest kostendeckend am Markt zu platzieren. 24 d) Der Kläger macht ferner geltend, das Unternehmerwagnis sei überhöht; er rügt, dass das Unternehmerwagnis nach dem Leistungsvertrag mit Mehrwertsteuer berechnet werde, was dazu führe, dass die in der Rechtsprechung angenommene Obergrenze von 3 % überschritten werde. Zudem sei wegen der Langfristigkeit des Vertrags nach dem Urteil des Senats vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 - ohnehin nur ein Wagnis von 1 % ansatzfähig. Selbst wenn damit die Fehlermarge von 3 % nicht überschritten sei, sei dieser überhöhte Ansatz willkürlich und bewusst fehlerhaft, so dass die Fehlertoleranz hier nicht gelte. 25 Auch diese Ausführungen setzen sich mit der zu den angesprochenen Aspekten bereits vorliegenden Rechtsprechung nicht hinreichend auseinander. So ist geklärt, dass die im Falle der Beauftragung eines privatrechtlich organisierten Fremdleisters zwangsläufig anfallenden Kosten, zu denen auch die gesetzliche Umsatzsteuer zählt, grundsätzlich ansatzfähig sind. 26 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -, juris Rn. 13. 27 Auf die für die Ermittlung des Fremdleisterentgelts auf Basis von Selbstkosten in Bezug auf die Berücksichtigung der Umsatzsteuer maßgeblichen Regelungen insbesondere in Nr. 8 und Nr. 30 LSP geht die Antragsbegründung nicht ein. Woraus der Kläger schließt, dass das allgemeine Unternehmerwagnis, das dem Fremdleister nach öffentlichem Preisrecht zusteht, im vorliegenden Fall an einer fehlerhaften Berechnungsgrundlage orientiert ist (vgl. Nr. 48 Abs. 1, Nr. 51 Buchst. a) sowie Nr. 52 LSP), legt er nicht entsprechend den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar. Es ist im Zulassungsverfahren nicht geboten, den Leistungsvertrag beizuziehen, um dieser nicht näher substantiierten Behauptung nachzugehen. 28 Es ist auch nicht dargelegt, dass der Gewinnzuschlag als solcher überhöht ist. Nachdem der Senat in dem Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 - (juris Rn. 25) auch den Gewinnzuschlag von 3 % für den hier vereinbarten Festkostenpreis wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses nicht beanstandet hat, ist die Annahme eines bewussten oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansatzes bezogen auf den hier maßgeblichen Kalkulationszeitraum von vornherein ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der nach der Senatsrechtsprechung für das kommunale Abgabenrecht anzunehmenden Fehlertoleranz von 3 %, 29 so etwa OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 -, juris Rn. 35 m. w. N.; zu den bundesrechtlichen Vorgaben für die Bemessung einer solchen Fehlertoleranz vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 CN 1.18 -, juris, 30 kommt daher bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine ergebnisrelevante Kostenüberschreitung nicht in Betracht. Im Übrigen hat der Senat in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 27. April 2015 – 9 A 2813/12 – (juris Rn. 106 ff.) keineswegs entschieden, dass bei Selbstkostenfestpreisen generell nur ein Gewinnzuschlag von 1 % ansatzfähig wäre. Vielmehr hat er einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der konkreten Vertragsmodalitäten, die jenem Verfahren zugrunde lagen und durch die die allgemeinen unternehmerischen Unwägbarkeiten, die üblicherweise bei der Ermittlung von Selbstkostenpreisen eintreten können, weitestgehend reduziert waren, erwogen, ebenso wie bei einer Abrechnung auf der Basis von Selbstkostenerstattungspreisen nur einen Gewinnzuschlag von 1 % zu berücksichtigen. Diese Erwägungen waren aber letztlich nicht entscheidungstragend und schon gar nicht pauschal verallgemeinerungsfähig. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall vergleichbare Umstände vorliegen könnten, die das betriebliche Kalkulationsrisiko bei der Berechnung des Selbstkostenfestpreises außergewöhnlich reduziert hätten, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 31 e) Das auch im vorliegenden Verfahren wiederholte Vorbringen des Klägers, die Verträge zwischen der Beklagten und der B. GmbH seien ohne europaweite Ausschreibung zustande gekommen, daher obliege der Beklagten der konkrete Nachweis, dass die Gebühren nicht überhöht seien, lässt ebenfalls Ausführungen zur Ergebniserheblichkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vermissen. Im Übrigen verweist der Senat nochmals auf seinen Beschluss vom 9. März 2011 - 9 A 482/10 -, Seite 9 des Beschlussabdrucks, wonach etwaige Fehler bei der Ausschreibung für die Gebührenkalkulation grundsätzlich nicht ohne weiteres erheblich sind. 32 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, BVerwGE 145, 354, juris Rn. 23 f. (zum Beitragsrecht). 33 Für das Vorliegen von Ausnahmen fehlt es an der erforderlichen Darlegung durch den Kläger. 34 Der Umstand, dass die B. GmbH ausweislich der vom Kläger vorgelegten Berichte Gewinne macht, führt auch in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil die Gesellschaft selbst nach den Darlegungen des Klägers nicht nur im Bereich der Entsorgung von Abfällen und nicht allein im Auftrag der Beklagten, sondern auch für andere Kunden tätig ist. 35 2 . Ferner ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. 36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO). 37 Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers, der Senat habe bereits im Hinblick auf durch Dritte erbrachte Dienstleistungen in Form der Verbrennung von Müll entschieden, dass solche Dienstleistungen nur im Sinne des öffentlichen Preisrechts und des Äquivalenzprinzips kalkuliert sein dürften, und schon die vertragliche Grundlage zwischen der Beklagten und der B. GmbH zeige, dass Drittentgelte, wie z.B. die ganz erheblichen Kosten für die Verbrennung des Mülls bzw. des Straßenkehrichts, nicht nach dem öffentlichen Preisrecht kalkuliert worden seien, betrifft lediglich den Einzelfall und zeigt eine verallgemeinerungsfähige Grundsatzfrage nicht auf. Einen über die bereits vorliegende Rechtsprechung hinausgehenden Klärungsbedarf verallgemeinerungsfähiger Art zeigt die Antragsbegründung nicht auf. 38 3. Die Berufung ist auch nicht wegen Abweichung von der übergeordneten Rechtsprechung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO) m. w. N. 40 Der Kläger benennt keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu der übergeordneten Rechtsprechung gesetzt haben könnte. Namentlich ist das Verwaltungsgericht nicht von dem Senatsurteil vom 27. April 2015 - 9 A 2813/12 - abgewichen. Insbesondere hat der Senat entgegen der Annahme des Klägers weder in dem genannten Urteil noch in einer anderen Entscheidung den Grundsatz aufgestellt, dass Verbrennungsentgelte, die dem von einer Gemeinde beauftragten Fremdleister i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW von einem Dritten in Rechnung gestellt werden, unabhängig von einem Verlangen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR Nr. 30/53 stets nach öffentlichem Preisrecht kalkuliert sein müssten. 41 4. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Wird im Rechtsmittelverfahren eine Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO gerügt, muss der Rechtsmittelführer substantiiert darlegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das vordergerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. 42 Ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 ‑ 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 ‑ 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330. 43 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf eine weitere Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hätte, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Er hat insbesondere weder auf die Vorlage der Gebührenbedarfsberechnung noch des Vertrags zwischen der Beklagten und der B. GmbH, aus dem sich die Modalitäten der Ermittlung des Betriebsführungsentgelts ergeben, oder der Unterlagen betreffend die Ermittlung der von der B. GmbH in Rechnung gestellten Selbstkosten hingewirkt. Zudem ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlungen für das Gebührenjahr 2016 hätten aufdrängen müssen. Die Beklagte hat – vom Kläger unwidersprochen – mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 vorgetragen, dass sich an dem maßgeblichen Leistungsvertrag zwischen der Stadt und der B. sowie an den Beteiligungsverhältnissen im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert habe. Für das Verwaltungsgericht bestand jedenfalls vor dem Hintergrund der bereits vorliegenden Entscheidungen zu vorangegangenen Gebührenjahren von Amts wegen kein Anlass zu einer Fehlersuche. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).