Beschluss
10 A 2573/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0407.10A2573.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 2 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). 3 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die dem Beigeladenen von dem Beklagten am 2. Februar 2015 erteilte Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Stallgebäudes in ein Zweifamilienwohnhaus auf dem Grundstück in W., Gemarkung W., Flur 57, Flurstück 11 (X. 15) (im Folgenden: Vorhaben) abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze den Kläger nicht in eigenen Rechten. Auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Bauverbot in Nr. 2.2.a des Landschaftsplans „A. – C.“ (im Folgenden: Landschaftsplan), von dem der Beklagte mit der Baugenehmigung eine Ausnahme für das Vorhaben erteilt habe, könne sich der Kläger nicht berufen. Das Vorhaben beeinträchtige dessen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung auch nicht in rücksichtsloser Weise. Der Betrieb habe bei Verwirklichung des Vorhabens tatsächlich keine darauf bezogenen Einschränkungen zu erwarten. Unabhängig davon, ob sich das Vorhaben nach deutschem Recht unzumutbaren Geruchsbelastungen aussetze, könnten deutsche Behörden den auf niederländischem Staatsgebiet liegenden Betrieb in seiner Nutzung nicht einschränken. Solche auf das Vorhaben zurückzuführenden Einschränkungen des Betriebs seien auch von den niederländischen Behörden nicht zu befürchten. Im Erörterungstermin vor Ort hätten Mitarbeiter des P. B. mitgeteilt, dass sie bei Verwirklichung des Vorhabens keine dessen Schutz bezweckende Beschränkungen für den Betrieb verfügen würden. 5 Ohne Erfolg rügt der Kläger weiterhin, das Vorhaben verletze Bestimmungen des Landschaftsplans, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend ausgeführt, was auch der Kläger einräumt, dass Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukomme, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen würden und öffentlichen Zielen zu dienen bestimmt seien. Dass – wie der Kläger meint – der Plangeber hier einem bestimmten Personenkreis, zu dem auch der Kläger gehört, ausnahmsweise subjektiv-rechtliche Ansprüche auf Einhaltung der im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsziele, etwa des Ziels der Erhaltung der Landschaft, hat einräumen und subjektiv-rechtliche Abwehrrechte gegen diesen Zielen widersprechende Ausnahmen von dem Bauverbot des Landschaftsplans hat schaffen wollen, geht über eine bloße Behauptung nicht hinaus. Auch mit der Begründung seines Zulassungsantrags benennt er keine konkreten Anknüpfungspunkte, die für einen entsprechenden Willen des Plangebers sprechen würden. 6 Ebenso wenig zeigt der Kläger auf, dass das Vorhaben ihm gegenüber rücksichtslos sein könnte. 7 Entscheidend ist insoweit – wie bei einem Fall ohne Auslandsbezug –, dass der Kläger kein Einschreiten der zuständigen Behörden wegen der auf das Vorhaben einwirkenden betriebsbedingten Gerüche gegen seinen Betrieb befürchten muss. 8 Der Kläger beruft sich auf zwei gerichtliche Entscheidungen, aus denen er Zweifel an diesem rechtlichen Ansatz herleiten will. In einem dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1986 – 7 C 29.85 –, juris, zugrunde liegenden Fall hatte sich der dortige Kläger, ein niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in einer niederländischen Grenzgemeinde, gegen eine atomrechtliche Genehmigung für ein Kernkraftwerk auf deutschem Staatsgebiet gewandt, weil er sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit hierdurch gefährdet sah. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Klagebefugnis des Klägers: Der durch die Vorschriften des Atomrechts vermittelte Drittschutz sei nicht auf im Inland wohnende Betroffene beschränkt. Auch ein ausländischer Kläger könne verlangen, dass die in ihrer Geltung auf das Inland beschränkte atomrechtliche Genehmigung unterbleibe, wenn die dafür vom Gesetz vorgesehenen, auch dem Schutz seiner im Ausland belegenen Rechtsgüter dienenden Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen (Rn. 10 ff.). 9 In einem Fall, der dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2006 – 7 ME 263/02 –, juris, zugrunde lag, hatten die dortigen, auf niederländischem Staatsgebiet lebenden Antragsteller eine Genehmigung für Windkraftanlagen auf dem benachbarten deutschen Staatsgebiet angefochten, weil sie befürchteten durch den Betrieb unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt zu werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass der bei Erteilung der Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde zu prüfende § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eine Norm sei, auf die sich auch die Antragsteller berufen könnten. Eine Befugnis oder Pflicht der deutschen Behörde, die Genehmigungserteilung von der Erfüllung auch ausländischen (Immissionsschutz-)Rechts abhängig zu machen, gebe es jedoch nicht (Rn. 13 ff.). 10 Für die vorliegende Fallgestaltung kann daraus allenfalls folgen, dass der Kläger eine Verletzung des bei der Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben nach deutschem Recht zu beachtenden Rücksichtnahmegebots zu seinen Lasten geltend machen kann, weil dieses Gebot nicht auf den Schutz inländischer Nachbarn des Vorhabens beschränkt ist. Allerdings kann das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung ihm gegenüber nur dann rücksichtslos sein, wenn es die zuständigen niederländischen Behörden zum Anlass nehmen würden, wegen der darauf einwirkenden Geruchsimmissionen gegen den Betrieb des Klägers, der diese Immissionen verursacht, vorzugehen. Ob das Vorhaben nach den insoweit maßgeblichen deutschen Vorschriften tatsächlich einer unzumutbaren Geruchsbelastung durch den Betrieb des Klägers ausgesetzt wäre, ist dagegen nicht ausschlaggebend. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist unerheblich. Da nur die zuständigen niederländischen Behörden gegen den Betrieb des Klägers wegen der von ihm andernorts verursachten Geruchsimmissionen einschreiten könnten, kommt es allein darauf an, welchen Schutz das von den niederländischen Behörden anzuwendende Recht dem auf deutschem Staatsgebiet geplanten Vorhaben einräumt beziehungsweise ob auf der Grundlage dieses Rechts dem Kläger eine Einschränkung seines Betriebs droht. 11 Dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen haben könnte, ein auf das Vorhaben zurückzuführendes Einschreiten der niederländischen Behörden gegen den Betrieb des Klägers sei auf der Grundlage des von ihnen anzuwendenden Rechts nicht zu befürchten, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. 12 Im Verwaltungsprozess ist das Gericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 293 ZPO verpflichtet, das bei seiner Entscheidung unter Umständen zu berücksichtigende ausländische Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die möglicherweise entscheidungserheblichen ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten, wobei der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht gilt, welches in seinem systematischen Kontext mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Methoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung erfasst werden muss. Mit welchen Erkenntnismitteln das maßgebliche ausländische Recht im Einzelfall festzustellen ist, hat das Tatsachengericht nach seinem Ermessen zu entscheiden. Je komplexer und „fremder“ das anzuwendende ausländische Recht im Vergleich zum deutschen Recht ist, desto höhere Anforderungen sind an die richterliche Ermittlungspflicht zu stellen. 13 Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 10 C 2.12 –, juris, Rn. 14, mit weiteren Nachweisen. Siehe etwa auch BGH, Urteil vom 21. Januar 1991 – II ZR 50/90 –, juris, Rn. 5 ff. 14 Hiervon ausgehend zeigt der Kläger nicht auf, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob er befürchten müsse, dass die niederländischen Behörden auf der Grundlage des von ihnen anzuwendenden Rechts wegen des Vorhabens gegen seinen Betrieb vorgehen werden, nicht auf die im Rahmen des Erörterungstermins vor Ort von den Mitarbeitern des P. B. abgegebenen Erklärungen hätte stützen dürfen, sondern diesbezüglich weitergehende Ermittlungen hätte anstellen müssen. 15 Der Kläger selbst hat in seinem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2018 die nach niederländischem Recht vorzunehmende Prüfung, ob eine Tierhaltungsanlage unzumutbar auf eine Wohnbebauung einwirke, als mit der Prüfung nach deutschem Recht vergleichbar dargestellt. Er hat in diesem Schriftsatz die Teilnahme eines namentlich benannten Sachbearbeiters „bei der niederländischen Baugenehmigungsbehörde“ am Erörterungstermin vorgeschlagen. Gemeinsam mit einem Planer und einer Rechtsberaterin bei einem Planungsbüro solle dieser „dafür Sorge tragen, dass sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vor dem Hintergrund des niederländischen Rechts und der entsprechenden Handhabung beantwortet werden können“. Die Mitarbeiter des P. B. haben im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts erklärt, dass sie keine Einschränkungen gegen den Betrieb des Klägers in der genehmigten Form wegen des Vorhabens verfügen würden. Ausgehend hiervon stellt sich das wiederholte Vorbringen des Klägers, dem P. B. beziehungsweise seinen Mitarbeitern fehle die Zuständigkeit für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts betreffend ein mögliches Einschreiten gegen seinen Betrieb, die bei der Gemeinde C1. liege, als pauschale, nicht weiter begründete Behauptung dar, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Ungeachtet dessen fehlt es auch im Zulassungsantrag an einem substanziierten Vortrag des Klägers dazu, dass die Gemeinde C1., sollte sie insoweit tatsächlich abschließend zuständig sein, wegen des Vorhabens Beschränkungen gegen seinen Betrieb erlassen werde. Ebenso wenig führt er Gründe an, die sonst Zweifel an der Richtigkeit beziehungsweise Belastbarkeit der Angaben der Mitarbeiter des P. B. betreffend die einschlägige niederländische Rechtslage unter Berücksichtigung der Rechtspraxis wecken könnten. Dass das Verwaltungsgericht seiner hierauf bezogenen Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sein könnte, lässt sich danach nicht feststellen. Auch ein der Sache nach etwaig gerügter Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist damit nicht dargetan. 16 Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 17 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 18 Danach zeigt der Kläger mit der von ihm aufgeworfenen Frage, „ob ein emittierender Betrieb bei Anfechtung einer (Bau-)Genehmigung tatsächlich mit Einschränkungen rechnen muss oder aber allein die Möglichkeit einer Einschränkung ausreichend ist“, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Sein diesbezügliches Vorbringen knüpft an seine nach dem Vorstehenden unzutreffende Auffassung an, das Vorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos, weil es sich nach deutschem Recht unzumutbaren Geruchsbelastungen durch seinen Betrieb aussetze. Dass ein Einschreiten gegen seinen Betrieb seitens der niederländischen Behörden auf der Grundlage des von ihnen anzuwendenden Rechts nicht zu befürchten ist, zieht der Kläger – wie ausgeführt – schon nicht durchgreifend in Zweifel. Unklar bleibt überdies, wie der Kläger die beiden von ihm in der aufgeworfenen Frage gegenübergestellten Bewertungsvarianten „tatsächlich mit Einschränkungen rechnen muss“ und „Möglichkeit einer Einschränkung“ voneinander abgrenzen will und inwieweit eine solche Abgrenzung hier entscheidungserheblich sein soll. 19 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. 20 Daran fehlt es hier. Der Kläger rügt eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1968 – IV C 13.68 –, juris. Einen in diesem Urteil aufgestellten abstrakten Rechtssatz, der zu dem rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, es sei „zu prüfen, ob ein emittierender Betrieb mit Blick auf ein neues (Wohn)Bauvorhaben tatsächlich mit Einschränkungen zu rechnen hat“, in Widerspruch steht, benennt er jedoch nicht. Der von ihm zitierten Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solcher Rechtssatz gerade nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang rügt, sein Betrieb und das Vorhaben stünden unvereinbar nebeneinander, macht er einen Fehler in der Subsumtion geltend. Eine Divergenz vermag er damit nicht aufzuzeigen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 23 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 24 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).