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Beschluss

6 E 311/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0320.6E311.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: 1 Die zulässige Beschwerde, die im Hinblick auf die fehlende Befugnis der Prozessbevollmächtigten des Klägers, im Kostenfestsetzungsverfahren im eigenen Namen Erinnerung einzulegen und Beschwerde zu erheben, als Beschwerde des Klägers aufgefasst wird, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 7. Januar 2019 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Der Kläger kann die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht beanspruchen. 2 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV RVG). Nach Nr. 1002 Satz 1 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung muss in einer besonderen Tätigkeit des Rechtsanwalts liegen, die über die bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinausgeht und auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige Entscheidung gerichtet ist. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 4 - 12 E 567/14 -, juris Rn. 11, und vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, juris Rn. 15. 5 Erforderlich ist darüber hinaus eine für die Erledigung kausale Mitwirkung des Rechtsanwalts. Eine rechtliche Vermutung für die Ursächlichkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist in Nr. 1002 Satz 1 VV RVG nicht enthalten. Hat der Rechtsanwalt eine auf die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts gerichtete Tätigkeit entfaltet und erfolgt anschließend die Aufhebung oder Abänderung des Verwaltungsakts, so spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung für die Ursächlichkeit seines Handelns. Gibt aber der Sachverhalt Anhalt dafür, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts für die Aufhebungs- oder Abänderungsentscheidung der Behörde nicht ursächlich war, ist die Kausalität zu verneinen. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 16 E 204/13 -, a. a. O., Rn. 19. 7 Davon ausgehend ist hier keine Erledigungsgebühr entstanden. Die mit der Erinnerung bzw. mit der Beschwerde dargestellten Bemühungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers mögen zwar auf eine Beilegung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Entscheidung gerichtet gewesen sein. Der Sachverhalt gibt aber keinen Anhalt dafür, dass diese Bemühungen ursächlich dafür waren, dass das beklagte Land die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 30. Oktober 2017 aufgehoben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der im Verfahren 6 B 448/18 unter dem 29. August 2018 erfolgte Hinweis der Berichterstatterin das beklagte Land hierzu veranlasst hat. Mit dem Hinweis hatte die Berichterstatterin Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung angeführt und angeregt, diese aufzuheben. Das beklagte Land hat im Verfahren 6 B 448/18 unter dem 26. September 2018 ausdrücklich an diesen Hinweis angeknüpft und erklärt, der Leiter der JVA T. werde die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung umgehend aufheben und die aufgrund der Verfügung einbehaltenen Bezüge würden nachgezahlt. Eine entsprechende Erklärung hat das beklagte Land - ebenfalls unter dem 26. September 2018 - im Klageverfahren 19 K 14734/17 abgegeben. Der Leiter der JVA T. hat die Zurruhesetzungsverfügung mit Bescheid vom 11. Oktober 2018, dem Kläger ausgehändigt am 15. Oktober 2018, aufgehoben und zugleich mitgeteilt, die Nachzahlung der Bezüge sei veranlasst worden. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.