Beschluss
6 A 458/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0319.6A458.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Mit dem Antrag wird ausdrücklich keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO benannt; die Klägerin greift das Urteil des Verwaltungsgerichts vielmehr im Stile einer Berufungsschrift an. Es kann auf sich beruhen, inwieweit damit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch erfüllt werden. Sinngemäß lassen sich die Ausführungen allenfalls den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 4 und 5 VwGO zuordnen. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben. 3 I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. 4 Die Klägerin beansprucht mit der Klage, so gestellt zu werden, als wäre sie zum 23. August 2012 in das Beamtenverhältnis übernommen worden, und damit Schadensersatz für die nicht (bereits) zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Verbeamtung. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, setzt ein solcher Anspruch voraus, dass der Dienstherr den Anspruch des Bewerbers 5 - aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für beide Geschlechter - 6 auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, die Verbeamtung ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich vorgenommen worden wäre und der Bewerber es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen rechtsfehlerhaft verneint hat. 7 1. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung greift die Klägerin erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts an, im Hinblick auf die Anerkennung der Kinderbetreuungszeiten habe der Sachbearbeiter des beklagten Landes zutreffend einen Kausalzusammenhang zwischen Kindererziehungszeit und Nichteinhaltung der Höchstaltersgrenze verneint, da sie - die Klägerin - weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren dargelegt habe, in welchen Zeiten und in welchem Umfang sie sich der Kinderbetreuung gewidmet habe. Es entsprach der Rechtsprechung zur seinerzeit Geltung beanspruchenden Rechtslage (§ 6 Abs. 2 Satz 1 lit. c) LVO NRW a.F.), dass ein Bewerber, der die Rechtsfolge des Hinausschiebens der Altersgrenze wegen Kinderbetreuungszeiten für sich in Anspruch nehmen wollte, die Zeiten und den Umfang der von ihm geleisteten Kinderbetreuung zum einen und die Zeiten und den Umfang der Berufsausbildung/-ausübung zum anderen substantiiert und plausibel darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen hatte. 8 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2013- 6 A 1082/11 -, juris Rn. 17. 9 Dass die Klägerin im Verbeamtungsverfahren in diesem Sinne hinreichende Angaben gemacht hätte, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Der bloße, nicht näher spezifizierte Verweis auf ihre "umfangreichen Ausführungen zu ihren Tätigkeiten neben Kinderbetreuung und Studium" genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Soweit sie im vorliegenden Verfahren weitere Angaben gemacht hat, sind diese ungeeignet, ein rechtsfehlerhaftes und erst recht ein schuldhaftes Vorgehen bei der Ablehnungsentscheidung im Jahre 2012 zu belegen. Die Klägerin scheint insoweit zu übersehen, dass sich dies nur aus der Missachtung oder unvertretbaren Fehlbewertung von Darlegungen ergeben könnte, die bereits im ursprünglichen Verbeamtungsverfahren vorgebracht worden sind. 10 Der Vortrag, das Verwaltungsgericht behaupte unverständlicherweise, die Klägerin habe ihren Sohn ab April 2000 nicht mehr betreut, ist unzutreffend; eine derartige Feststellung ist dem Urteil nicht zu entnehmen. 11 Anders, als die Klägerin geltend macht, hat das Verwaltungsgericht auch nicht Maßgaben der Urteile des Senats vom 6. November 2008 - 6 A 1054/05 - oder des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 - falsch angewendet. Das Verwaltungsgericht hat, wie erwähnt, bereits einen Rechtsverstoß bei der Anwendung und Auslegung der §§ 6, 49, 52 LVO a. F. mit der oben dargelegten Begründung verneint. Es hat entgegen der Darstellung des Zulassungsantrags nicht angenommen, dieser entfalle aufgrund der hypothetischen Erwägung, dass der Sachbearbeiter aufgrund einer anderen fehlerhaften - aber vertretbaren - Rechtsauffassung zum selben Ergebnis hätte kommen können. 12 Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008- 6 A 1054/05 -, NWVBl 2009, 217 = juris Rn 67. 13 Diese Ausführungen betreffen nicht die Frage der Pflichtverletzung, sondern (erst) die des Verschuldens, die zu erörtern das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeiten keinen Anlass hatte. Dementsprechend ist von einer hypothetischen Erwägung zu einer anderen fehlerhaften, aber vertretbaren Rechtsauffassung in der angegriffenen Entscheidung weder ausdrücklich noch sinngemäß die Rede. 14 Von all dem abgesehen hat das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 25. Februar 2010 - 2 C 22.09 -, BVerwGE 136, 140, das der Zulassungsantrag selbst zitiert, die vorbenannte Entscheidung des beschließenden Senats aufgehoben. Dass das Verwaltungsgericht im Streitfall Maßgaben jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts falsch angewendet hätte, ist mit dem Zulassungsantrag erst recht nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Angemerkt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Versagung der Übernahme ins Beamtenverhältnis vor dem Hintergrund, dass der Wortlaut des § 6 LVO NRW a.F. der Einstellungsbehörde die Prüfungspflicht auferlege, ein verstärktes Augenmerk auf die Frage der Kausalität zwischen Kindererziehung und Nichtbewerbung zu richten, in dem von ihm zu entscheidenden Fall vielmehr - anders als noch der Senat - als nicht sorgfaltswidrig erachtet hat. 15 Die Beanstandung, das Verwaltungsgericht habe § 114 Satz 2 VwGO nicht beachtet, ist erst mit dem Schriftsatz vom 6. Mai 2019 und damit außerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebracht worden, die mit dem 30. März 2019 endete. Es erübrigt sich daher, hierauf einzugehen. 16 II. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Der Zulassungsantrag benennt solche in Widerspruch stehende Rechtssätze nicht, sondern bemängelt - worauf oben eingegangen worden ist - lediglich eine aus seiner Sicht fehlerhafte Anwendung von Vorgaben einer (überdies aufgehobenen) Entscheidung des Senats. Ein Anwendungsfehler - selbst wenn er vorläge - stellt jedoch keine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz dar. 17 III. Der sinngemäß noch geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt schließlich ebenfalls nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dass dies nicht geschehen ist, ergibt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Welche konkreten Ausführungen der Klägerin das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen haben soll, mit denen sie im Einzelnen dargelegt habe, welche Zeit sie für ihre Nebentätigkeiten ausgewandt habe, "und dass die Zeiten der Kinderbetreuung überwogen" hätten, ist nicht dargetan. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).