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Beschluss

10 A 2105/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0319.10A2105.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 73.125 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 3 Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 4 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. 5 Mit dem Hauptantrag begehrt die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Sonderposten- beziehungsweise Aktionsmarktes in dem Gebäude N. 67 in U., in dem ein U-Markt betrieben wurde und das zwischenzeitlich teilweise abgerissen worden ist, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung zu erteilen. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag und den ersten beiden Hilfsanträgen zu Recht abgewiesen, weil dem Vorhaben die vom Rat am 7. Juni 2018 beschlossene Veränderungssperre zur Sicherung der 16. Änderung des Bebauungsplans "N1.-B." (im Folgenden: Bebauungsplan) entgegensteht. 7 Gegen die Wirksamkeit der Veränderungssperre bestehen auch in Würdigung der Begründung des Zulassungsantrags keine Bedenken. Die Kritik der Klägerin, bei dem Bebauungsplan handele es sich um eine reine Verhinderungsplanung, ist unzutreffend. Auch wenn er der Umsetzung des fortgeschriebenen Einzelhandelskonzeptes der Stadt U. dienen und im Plangebiet kein Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten zugelassen werden soll, steht eine sicherungsfähige Planung nicht in Frage. Selbst wenn es sich insoweit um einen Bebauungsplan auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB handeln würde, wäre nach gefestigter Rechtsprechung ein hinreichendes Planungsziel gegeben. 8 Unzutreffend ist auch die Annahme der Klägerin, dass sich der Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet in jedem Fall als unwirksam erweisen werde. Ihre Behauptung, dass Vorhabengrundstück sei von zahlreichen Einzelhandelsbetrieben umgeben, entspricht – wie gerichtsbekannt ist – so nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Soweit die Firma K. und L. in einem früheren Einzelhandelsgutachten einen Markt bis 800 qm auf dem Vorhabengrundstück als der Nahversorgung dienlich bezeichnet hat, folgt daraus nicht, dass ein nunmehriger Ausschluss von Einzelhandel mit nahversorgungs- oder zentrenrelevanten Sortimenten angesichts möglicherweise geänderter Verhältnisse und aktueller Planungsziele der Stadt U. von vornherein unwirksam wäre. 9 Die Klägerin stellt auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass auf die Veränderungssperre § 17 Abs. 3 BauGB keine Anwendung finde, nicht durchgreifend in Frage. Sie trägt insoweit zur Begründung allein vor, das Verwaltungsgericht habe maßgeblich darauf abgestellt, dass der Senat den Bebauungsplan in seiner aktuellen Fassung für unwirksam erachtet habe. Die von dem Verwaltungsgericht als einschlägig angesehene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe jedoch nur den Fall, dass ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren inter omnes für unwirksam erklärt worden sei. Mit dem insoweit tragenden Argument des Verwaltungsgerichts, dass im Ergebnis nichts anderes gelten könne, wenn – wie hier – die Gemeinde eine andere gerichtliche Entscheidung zum Anlass nehme, die Aufstellung einer Änderung des Bebauungsplans zu beschließen, um einen rechtswirksamen Planungszustand herbeizuführen, setzt sich die Klägerin nicht auseinander. 10 Der Senat teilt schließlich auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die individuell zu berechnende Sperrzeit für das Vorhabengrundstück beziehungsweise das Vorhaben selbst nicht wegen einer faktischen Zurückstellung der Bauvoranfrage abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin keinen vollständigen und damit bescheidungsfähigen Antrag auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids eingereicht habe. Auch mit diesen Ausführungen setzt sich die Klägerin nicht weiter auseinander, sondern merkt lediglich an, dass die Angaben zu den beabsichtigten Betriebs- und Öffnungszeiten des Vorhabens aus den Bauvorlagen des vormals auf dem Grundstück betriebenen Marktes stammten. Letzteres ist für die Frage, ob die mit der Bauvoranfrage vorgelegten Bauvorlagen vollständig sind, nicht entscheidungserheblich. 11 Die weitere Argumentation der Klägerin, wonach es sich bei dem Gebot der Rücksichtnahme um ein eigenständiges Merkmal der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit handele, dessen Beachtung losgelöst von der Frage, ob ein Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bauplanungsrechtlich zulässig sei, beurteilt werden müsse, ist abwegig. Das Verwaltungsgericht und die Beklagte haben hierzu das Erforderliche ausgeführt. Aus der Rechtsprechung des Senats zur möglichen Ausklammerung der Frage, ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme wahrt, kann die Klägerin nichts herleiten, was ihre Auffassung stützen würde. 12 Schließlich kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre hat. Der Umstand, dass Sonderpostenmärkte nach ihrem Vorbringen eine besondere Sortimentsstruktur aufweisen und kein klassisches Kernsortiment führen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Vorhaben könne keine nachteiligen Auswirkungen auf die den Vorstellungen des Rates entsprechende Sicherung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben. 13 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass das Verwaltungsgericht die Klage auch mit den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträgen jedenfalls deshalb zu Recht abgewiesen hat, weil die mit der Bauvoranfrage eingereichten Bauvorlagen nicht vollständig waren und es deshalb an der Bescheidungsfähigkeit des Antrags fehlte. 14 Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 15 Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. 16 Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 20 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).