Beschluss
11 A 1173/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0317.11A1173.18.00
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 3 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ i. S. d. Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 = juris, Rn. 7. 5 Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. 6 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, S. 9. 7 Dabei begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf ernstliche Zweifel an seiner Richtigkeit auf andere rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte abstellt als das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung und wenn es - soweit rechtliches Gehör gewährt ist - die Zulassung der Berufung (auch) deshalb ablehnt, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Es widerspricht nur dann sowohl dem Sinn und Zweck des dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens als auch der Systematik der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe und kann den Zugang zur Berufung in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise einschränken, wenn das Berufungsgericht auf andere entscheidungstragende Gründe abstellt als das Verwaltungsgericht, die nicht ohne Weiteres auf der Hand liegen und deren Heranziehung deshalb über den mit Blick auf den eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens von ihm vernünftigerweise zu leistenden Prüfungsumfang hinausgeht. 8 Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, NJW 2013, 3506 (3508 f.) = juris, Rn. 36 und 40. 9 Hiervon ausgehend legt die Klägerin mit ihrem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. 10 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheids verneint, weil die Klägerin nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstamme. Der ‑ hierfür allein in Betracht kommende ‑ Urgroßvater väterlicherseits der Klägerin, der am 14. Oktober 1938 erschossen worden sei, habe kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 1 BVFG abgegeben. Ein solches Bekenntnis sei auch nicht aus der 1976 ausgestellten Geburtsurkunde des Großvaters der Klägerin sowie aus zwei Archivbescheinigungen aus den Jahren 1993 und 2017 zu entnehmen. Die Zulassungsbegründung zieht diese Würdigung nicht in Zweifel. 11 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3 und 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zu Grunde, der neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern und gegebenenfalls auch die Urgroßeltern erfasst. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris. 13 Danach kann die Klägerin ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich über ihren Vater K. E. (geb. 1960) und ihren Großvater B. I. (geb. 1931) von ihrem Urgroßvater K1. I. (geb. 1890) ableiten. Alle anderen Vorfahren sind bzw. waren unstreitig nicht deutsche Volkszugehörige. 14 Allerdings kann Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nur sein, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG maßgeblichen Stichtag noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gehabt hat. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris. 16 Der 1890 geborene Urgroßvater K1. I. scheidet damit als Bezugsperson aus, weil er im Jahr 1938 erschossen worden ist und daher die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG nicht erfüllt. Die im Zulassungsantrag erstmals aufgestellte und nicht belegte Behauptung, der Urgroßvater sei Jude gewesen, so dass auf den 30. Januar 1933 als maßgeblicher Stichtag abzustellen sei, widerspricht den Angaben des Vaters der Klägerin in seinem eigenen Aufnahmeverfahren; danach war der Urgroßvater Katholik. Dieser Behauptung ist daher nicht weiter nachzugehen. 17 Auch der 1931 geborene Großvater B. I. war kein deutscher Volkszugehöriger; für eine deutsche Staatsangehörigkeit gibt es ohnehin keinen Anhaltspunkt. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Person, von der die Abstammung hergeleitet wird, beurteilt sich im Rahmen sowohl des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG als auch des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Geburt des Aufnahmebewerbers. Zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin im Jahr 1983 galt § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen Fassung. Nach dieser Rechtslage war der 1931 geborene Großvater B. I. sogenannter Frühgeborener, d. h. er war zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen am 22. Juni 1941 noch nicht selbst bekenntnisfähig. 18 Vgl. zum Begriff des „Frühgeborenen“ BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 29, und vom 29. August 1995 ‑ 9 C 391.94 ‑, BVerwGE 99, 133 (136 f.). 19 Bei Frühgeborenen war entscheidend auf die Volkszugehörigkeit der Eltern und bei Eltern verschiedenen Volkstums darauf abzustellen, ob der die Familie prägende Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Volkszugehöriger war. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2019 ‑ 1 C 43.18 ‑, juris, Rn. 29, und vom 16. Februar 1993 ‑ 9 C 25.92 ‑, BVerwGE 92, 70 (73). 21 Danach war der Großvater B. I. kein deutscher Volkszugehöriger, weil sein Vater zum maßgeblichen Zeitpunkt am 22. Juni 1941 nicht mehr lebte und seine Mutter russische Volkszugehörige war. Dies mag auch erklären, warum der Großvater, der stets in M. wohnte, ebenso wie die Urgroßmutter, die von 1931 bis zu ihrem Tod im Jahr 1954 ebenfalls dort wohnte, von den gegen die deutsche Bevölkerungsgruppe gerichteten Vertreibungsmaßnahmen verschont geblieben ist. 22 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1995 ‑ 9 C 392.94 ‑, BVerwGE 98, 367 (371 f.). 23 2. Die Berufung ist auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Auf die hier angesprochene Frage der Fälschung der vorgelegten Geburtsurkunde des Großvaters aus dem Jahr 1976 kommt es aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht an, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf diesem Verfahrensmangel nicht beruhen könnte, selbst wenn er vorläge. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).