Beschluss
9 A 579/20.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0311.9A579.20A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Er ist allerdings zulässig, insbesondere fristgerecht innerhalb der Frist gemäß § 78 Abs. 4 AsylG gestellt worden. Aufgrund des von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgelegten Fax-Übertragungsprotokolls, das durch das vom Verwaltungsgericht übermittelte, ersichtlich unvollständige, weil schon um 15.21 Uhr endende, Fax-Eingangsjournal nicht widerlegt wird, 4 vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2019 - 9 A 3733/19.A - (n.v.) zu einem ebenfalls am 23. April 2019 an das VG Minden per Fax übersandten Zulassungsantrag, 5 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der - aus unbekannten Gründen nicht zur Gerichtsakte gelangte - Antrag auf Zulassung der Berufung am 23. April 2019 (Dienstag nach Ostern) kurz nach 17 Uhr beim Verwaltungsgericht Minden eingegangen ist. 6 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedoch unbegründet. 7 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 8 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 9 Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018- 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 m. w. N. 10 Das trifft auf die von den Klägern in ihrer Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen, 11 ob derzeit im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, 12 und 13 ob es innerhalb des Zentral- bzw. des Nordiraks eine inländische Fluchtalternative gibt, die für zurückkehrende Asylbewerber erreichbar ist und in der es möglich ist, ein Existenzminimum sicherzustellen, 14 nicht zu. 15 Die mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG als klärungsbedürftig aufgeworfene erste Frage würde sich entscheidungserheblich nur in Bezug auf die Herkunftsregion der Kläger als Zielort einer etwaigen Rückführung stellen. Die Kläger stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Stadt Jalawla, die in der Provinz Diyala liegt. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Februar 2017 Bezug genommen. Dort ist auf Seite 4 des Bescheides jedoch ausgeführt, dass nicht darauf geschlossen werden könne, dass die Kläger in ihrer Heimatstadt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts würden, weil die Kläger selbst erklärt hätten, dass der IS dort durch die Peschmerga wieder vertrieben worden sei. Damit setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Sie benennt keine Erkenntnisquellen, die für eine drohende individuelle Gefährdung von Zivilpersonen aufgrund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bei einer Rückkehr in die Herkunftsregion der Kläger sprechen. Das in der Antragsbegründung benannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. August 2018 - 25 K 301.17 A - bezieht sich auf die Lage in der Stadt Mossul in der Provinz Ninive. Die weiterhin in der Antragsbegründung angeführten Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 19. April 2017 - 2 A 312/16 -, des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Mai 2017 - 5 K 20276/16 We - und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 9. August 2018 - 15a K 12458/17.A - betreffen die Lage in der Hauptstadt Bagdad. Soweit die Kläger in der Antragsbegründung darüber hinaus geltend machen, dass sie aus einer Gegend stammten, die nicht weit von Bagdad entfernt liege und in der es ähnlich gefährlich sei, lassen sich aus dieser pauschalen Angabe weder hinreichend konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, 16 vgl. zum Begriff etwa EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 23 f., 17 in ihrer Herkunftsregion noch für das Vorliegen der für die Annahme einer individuellen Gefährdung erforderlichen Gefahrendichte, 18 vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 ‑, BVerwGE 136, 360, und juris sowie vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, InfAuslR 2014, 233, und juris, sowie EuGH, Urteile vom 17. Februar 2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji) -, juris Rn. 43, und vom 30. Januar 2014 - Rs. C-285/12 (Diakité) -, juris Rn. 30 ff., 19 entnehmen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (auch) in Bezug auf Bagdad nach der Rechtsprechung des Senats, 20 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, und Beschluss vom 7. November 2019 - 9 A 1951/19.A -, juris, 21 nicht erfüllt. 22 Die zweite Frage nach dem Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist - unabhängig davon, ob sie überhaupt einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung zugänglich wäre - nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht bereits eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in der Herkunftsregion der Kläger verneint hat. Eine Rückkehr der Kläger dorthin würde sich daher gerade nicht als Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative darstellen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. 24 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).