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Beschluss

10 B 150/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0309.10B150.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Verwaltungsgericht Köln 2 K 6727/19) gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 17. Oktober 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung H., Flur 3, Flurstück 400/3 (C 5 in B.) (im Folgenden: Vorhaben) nicht gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller dienten. Die Beigeladene dürfe grundsätzlich in geschlossener Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand bauen. Das Vorhaben sei gegenüber den Antragstellern auch nicht rücksichtslos. Es verstoße nicht gegen abstandsflächenrechtliche Bestimmungen. 4 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. 5 Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiterhin, das Vorhaben sei rücksichtlos, da der zum Vorhabengrundstück ausgerichtete Gebäudeinnenhof auf ihrem Grundstück hierdurch vollständig eingeschlossen werde. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung des Innenhofs beziehungsweise der Aufenthaltsräume in den daran angrenzenden Teilen ihres Wohngebäudes seien nicht mehr gegeben. 6 Es kann offenbleiben, ob und inwieweit das auf dem Grundstück der Antragsteller errichtete Gebäude genehmigt ist beziehungsweise Bestandsschutz genießt. Für die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte, an die konkreten Umständen des Einzelfalls anknüpfende Interessenabwägung, ist hier insbesondere maßgeblich, dass die Antragsteller beziehungsweise deren Rechtsvorgänger durch Errichtung eines von der Grenze zum Vorhabengrundstück zurückgesetzten mittleren Gebäudeteils, der den vorderen und hinteren jeweils grenzständigen Gebäudeteil miteinander verbindet, selbst einen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze liegenden Innenhof auf ihrem Grundstück geschaffen haben, obwohl sie damit hätten rechnen müssen, dass das Vorhabengrundstück auch in diesem Bereich bis an die Grenze bebaut und der Innenhof hierdurch von allen Seiten eingeschlossen wird. Wer sich durch die Bebauung auf dem eigenen Grundstück gegen die bauliche Ausnutzung des Nachbargrundstücks selbst empfindlich gemacht hat, kann daraus grundsätzlich keine zusätzliche Rücksichtnahme des Nachbarn auf die eigenen Interessen herleiten. Auch die genehmigte oder bestandsgeschützte Bebauung auf dem eigenen Grundstück schafft keine Grundlage dafür, unmittelbaren Einfluss auf die Art und Weise der Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu nehmen. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 7 B 558/02 –, juris, Rn. 21 f. 8 Nichts anderes folgt hier daraus, dass der seinerzeitige Eigentümer des Vorhabengrundstücks im Jahr 1934 der Errichtung eines nicht grenzständigen, auf der Ebene des ersten Obergeschosses liegenden mittleren Gebäudeteils auf dem Grundstück der Antragsteller zugestimmt hat. Aus dieser Zustimmung lässt sich kein Verzicht darauf herleiten, das eigene Grundstück im Rahmen des Möglichen – dazu gehört hier, was auch die Antragsteller nicht in Frage stellen, die geschlossene Bauweise – baulich auszunutzen. 9 Vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 23. Juni 1992 – 2 R 50/91 –, juris, Rn. 38. 10 Sind die Antragsteller letztlich für die bauliche Situation an der gemeinsamen Grundstücksgrenze selbst verantwortlich, kommt es letztlich nicht darauf an, dass sich die Belichtungs- und Belüftungssituation des nach Nord-Osten und damit in dieser Hinsicht ohnehin nicht optimal ausgerichteten Innenhofs durch das Vorhaben erheblich verschlechtert. Dass hierdurch auf dem Grundstück der Antragsteller ein unzumutbarer Zustand herbeigeführt würde, zeigen sie zudem mit ihrer Beschwerde nicht auf. Der Innenhof hat bei einer Länge von circa 4 m an seiner schmalsten Stelle nach ihrem Vorbringen immerhin noch eine Breite von 2,45 m. Das Vorhaben verfügt selbst über nur zwei Geschosse und ein flach geneigtes Satteldach, dessen genehmigte Höhe die des Gebäudes der Antragsteller – soweit nach Lage der Akten ersichtlich – nicht überschreitet. Eine – wenn auch eingeschränkte – Belichtung und Belüftung der an den Innenhof angrenzenden Aufenthaltsräume durch die zu diesem ausgerichteten Türen und Fenster ist daher weiterhin gewährleistet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragsteller durch Entfernen der von ihnen angebrachten Kunststoffüberdachung des Innenhofs eine bessere Belichtung und Belüftung der auf der Ebene des Unter- und Erdgeschosses liegenden Türen und Fenster und damit der dahinter liegenden Aufenthaltsräume selbst herbeiführen können. Für einen geregelten Abfluss des im Innenhof anfallenden Niederschlagswassers zu sorgen, liegt dabei in ihrem Verantwortungsbereich. Die Antragsteller tragen auch mit der Beschwerde im Übrigen nicht vor, dass es nicht möglich wäre, durch weitere bauliche Maßnahmen die Belichtungs- und Belüftungssituation der betroffenen Aufenthaltsräume weiter zu verbessern. Nach Aktenlage erscheint dies jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Dass die Grenzbebauung mit dem generellen Anliegen, gesunde Wohnverhältnisse zu erhalten, nicht vereinbar sein könnte, lässt sich jedenfalls schon nicht feststellen. 11 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 3199/08 –, juris, Rn. 50. 12 Aus dem Beschwerdevorbringen folgt ebenfalls nicht, dass angesichts der baulichen Dimensionen des Vorhabens das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller deshalb verletzt sein könnte, weil von dem Vorhaben etwa eine erdrückende Wirkung ausginge. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten, diesbezüglich anzulegenden Maßstäbe zutreffend wiedergegeben. Ausgehend von den Ausmaßen des Gebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller einerseits und des Vorhabens andererseits, insbesondere dessen Bauhöhe, kann auch von einem das Grundstück der Antragsteller unter Berücksichtigung der konkreten Umstände unangemessen benachteiligenden „Eingemauertsein“ nicht gesprochen werden. Dass die bisher offene Seite des Innenhofs durch die Außenwand des Vorhabens geschlossen wird und er nunmehr ringsherum durch Mauerwerk umgeben ist, ist in diesem Zusammenhang, in dem die Grundstückssituation insgesamt betrachtet werden muss, nicht ausschlaggebend. Auch insoweit ist zudem maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Antragsteller mit einer grenzständigen Bebauung in den in Rede stehenden Dimensionen auf dem Vorhabengrundstück auch im Bereich des Innenhofs rechnen mussten. 13 Dass das Vorhaben zu ihren Lasten gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften verstoßen würde, zeigen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde ebenfalls nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 gegeben seien. Insbesondere sei gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück, hier dem Grundstück der Antragsteller, ohne Grenzabstand gebaut werde. Dafür genüge es, dass sich das auf dem Grundstück der Antragsteller stehende Gebäude und das Vorhaben an der gemeinsamen Grenze auf einer nennenswerten Länge überdeckten. Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts setzen sich die Antragsteller in ihrer Beschwerde schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Soweit sie rügen, das Verwaltungsgericht habe die Entstehungsgeschichte der Bebauung auf ihrem Grundstück nicht ausreichend berücksichtigt, bleibt unklar, in welcher Hinsicht sich diese Entstehungsgeschichte auf die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 auswirken soll. Der Vorwurf, die Argumentation des Verwaltungsgerichts sei nicht konsequent, beruht offenbar auf einem Missverständnis der von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 vorausgesetzten Anbausicherung. 14 Vgl. hierzu zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2019 – 10 A 1693/17 –, juris, Rn. 14 ff. 15 Warum eine solche hier entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegeben sein soll, legen die Antragsteller nicht dar. 16 Aus ihrem weiteren Vorbringen, durch das Vorhaben werde der Brandschutz des Gebäudes auf ihrem Grundstück beeinträchtigt, ergibt sich nichts für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens ihnen gegenüber. Die Antragsteller zeigen schon weder auf, dass ihr Haus bei Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr über die erforderlichen Rettungswege verfüge, noch weshalb sich durch das Vorhaben die Brandgefahr für ihr Haus wegen der dort eingebauten Treppen und Geschossdecken aus Holz erhöhen werde. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).