Beschluss
1 A 4544/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0220.1A4544.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 3.000,00 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. 4 Hiervon ausgehend kann die Berufung weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. §124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch wegen der ansonsten allein noch (und "nur vorsorglich") ins Feld geführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. Letzteres ergibt sich, wie bereits und nur hier ausgeführt werden soll, schon daraus, dass der Kläger insoweit zur Begründung lediglich auf sein Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verweist, das ausweislich der nachfolgenden Erwägungen nicht zu der begehrten Zulassung führen kann. 5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N. 7 In Anwendung dieser Grundsätze ist mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers, die von ihm – allein – als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, 8 ob im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten der Bundeswehr ausschließlich nach dem 1. Dezember 2002 geleistete Auslandsverwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i. V. m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG doppelt anzurechnen sind oder ob auch vor dem 1. Dezember 2002 geleistete Auslandsverwendungen im Sinne des § 25 Abs. 2 SVG doppelt anrechenbar sind, 9 sei noch nicht höchstgerichtlich geklärt und werde, wie die Zitate auf Seite 8 des angefochtenen Urteils belegten, von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beantwortet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht dargelegt. 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 11. Januar 2017, seine Versorgungsbezüge unter doppelter Berücksichtigung der vor dem 1. Dezember 2002 liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung neu festzusetzen, ebenso wenig zu wie ein (nicht beantragter) strikter Anspruch auf entsprechende Neufestsetzung. Der Kläger habe nämlich insoweit weder einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (sog. Wiederaufgreifen im engeren Sinne; im Folgenden Wiederaufgreifen i. e. S.) noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides vom 29. März 2011 gemäß den "§§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG" (sog. Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; im Folgenden: Wiederaufgreifen i. w. S.). Einem Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i. e. S. stehe zunächst entgegen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vorlägen. Zwar habe sich, wie die (insoweit allein in Betracht zu ziehende) Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verlange, mit der mit Wirkung vom 13. Dezember 2011 erfolgten Einfügung des § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG in das Gesetz die Rechtslage nachträglich geändert. Dies sei aber nicht, wie § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG weiter voraussetze, zugunsten des Klägers geschehen, weil § 25 Abs. 2 Satz 3 SVG i. V. m. § 63c Abs. 1 Satz 1 SVG nicht auf Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung anwendbar sei, die vor dem 1. Dezember 2002 lägen. Abgesehen davon sei der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens vom 11. Januar 2017 nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gestellt worden und daher bereits unzulässig. Ein (darüber hinaus nur noch in Betracht kommender) Anspruch auf Wiederaufgreifen i. w. S. sei ebenfalls nicht gegeben, weil kein Fall einer Ermessensreduktion auf Null vorliege und die Beklagte ein Wiederaufgreifen i. w. S. nach "§§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG" ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. 11 Das Zulassungsvorbringen zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO legt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich keines der beiden Begründungselemente dar, mit denen das Verwaltungsgericht die auf Neubescheidung gerichtete Klage insgesamt abgewiesen hat, also weder hinsichtlich der Verneinung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i. e. S. (dazu 2.) noch in Bezug auf die Einschätzung, auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i. w. S. bestehe nicht (dazu 1.). 12 1. Im Rahmen seines Zulassungsvorbringens zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO äußert der Kläger sich nicht ausdrücklich zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, er habe keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des bestandskräftigen Festsetzungsbescheides vom 29. März 2011 gemäß den §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens i. w. S.). Bezieht man seinen Vortrag gleichwohl auch hierauf, so ist (jedenfalls) nicht dargelegt (und im Übrigen auch nicht erkennbar), dass die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage insoweit entscheidungserheblich gewesen ist, dass also das Verwaltungsgericht seine zuvor bei der Prüfung eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen i. e. S. dargelegte Ansicht, der Festsetzungsbescheid sei weiterhin rechtmäßig, insoweit entscheidungstragend zugrunde gelegt hat. 13 Das gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Ermessen der Beklagten sei nicht auf die Entscheidung reduziert, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und die Versorgungsbezüge wie begehrt neu festzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass keine Umstände ersichtlich oder substantiiert geltend gemacht worden seien, die eine Aufrechterhaltung des bestandskräftigen und weiterhin rechtmäßigen Festsetzungsbescheids vom 29. März 2011 als schlechthin unerträglich erscheinen ließen. Zwar hält das Verwaltungsgericht im Rahmen dieser Bewertung u. a. fest, der Festsetzungsbescheid sei weiterhin rechtmäßig, und zitiert eingangs der Entscheidungsgründe auch nicht die die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte betreffende Regelung des § 48 VwVfG, sondern § 49 VwVfG, der die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte betrifft. Diese Äußerungen stellen aber keine tragenden Begründungselemente dar. Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Ansatz, den das Verwaltungsgericht bei seiner inhaltlichen Prüfung gewählt hat. Es hat den von ihm geprüften Anspruch auf Wiederaufgreifen i. w. S. nämlich ausweislich der einschlägigen Ausführungen (UA S. 20, zweiter Absatz) nicht auf § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 1 VwVfG (Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts), sondern ausdrücklich auf § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) gestützt. Damit hat das Verwaltungsgericht an der maßgeblichen Stelle des Urteils hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, insoweit die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides zu unterstellen, wie es im Übrigen auch schon im Widerspruchsbescheid vom 4. September 2017 (Seite 4 f.) geschehen ist. 14 Entsprechendes gilt für die Annahme im angefochtenen Urteil, die Entscheidung der Beklagten, den Bescheid vom 29. März 2011 nicht aufzuheben, sei auch im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft. Auch die dort formulierte Einschätzung, es sei – nach den obigen Ausführungen – nicht zu beanstanden, dass die Beklagte von der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. März 2011 ausgegangen sei, erweist sich als nicht entscheidungstragend. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch insoweit ausdrücklich eine Prüfung vorgenommen, bei der die Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides zugrunde gelegt ist. Das ergibt sich deutlich schon daraus, dass das Verwaltungsgericht eingangs der maßgeblichen Passage (UA S. 21, zweiter Absatz) ausdrücklich von der Entscheidung der Beklagten spricht, den Festsetzungsbescheid "nicht gemäß den §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufzuheben". Darüber hinaus führt es in dem zitierten Abschnitt des angefochtenen Urteils weiter aus, die Beklagte habe "unter Berücksichtigung des Zwecks des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO" – gemeint ist offensichtlich § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG – alle maßgeblichen Umstände in ihre Ermessenserwägungen eingestellt, und rekurriert damit erneut allein auf diejenige Vorschrift, die die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte betrifft. 15 2. Die Berufung kann auch nicht hinsichtlich der – nach dem Vorstehenden allein noch zu behandelnden – Einschätzung des Verwaltungsgerichts nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i. S. v. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage war nämlich auch insoweit nicht entscheidungserheblich. Sie und der zugehörige Vortrag berühren nicht die die Verneinung dieses Anspruchs selbständig tragende, im Zulassungsverfahren nicht angegriffene Begründung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt. 16 Das Verwaltungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG mit zwei Erwägungen (keine Rechtsänderung zugunsten des Klägers; Nichtwahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG) verneint. Beide Erwägungen sollten, wie die Einleitung der Ausführungen zum Fristversäumnis mit den Worten "Abgesehen davon" (UA S. 18 oben) ohne Weiteres verdeutlicht, unabhängig voneinander tragen. Hat ein Verwaltungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage verneint, indem es dies selbständig tragend in gleichwertiger Weise mehrfach, d. h. in Bezug auf mehrere, nebeneinander bestehende Tatbestandsmerkmale begründet hat, so kann ein Zulassungsvorbringen hinsichtlich dieser Anspruchsgrundlage nur dann durchgreifen, wenn in Bezug auf jeden der Begründungsteile fristgerecht einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Wenn nämlich nur bezüglich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist, könnte diese (ggf. fehlerhafte) Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich insoweit etwas an dem Ausgang des Verfahrens (Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm) ändern würde. So liegt der Fall hier: Auch dann, wenn entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts eine Rechtsänderung zugunsten des Klägers vorliegen sollte, bestünde kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i. e. S., weil der Kläger nach der insoweit nicht angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (jedenfalls) die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt hat. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Teilstatus). Dabei legt der Senat zugrunde, dass der maßgebliche Zweijahresbetrag der dem Grunde nach streitigen Versorgungsdifferenz auch im Zeitpunkt des Zulassungsantrags noch in die festgesetzte Streitwertstufe fällt, der maßgebliche Monatsbetrag also 125,00 Euro nicht übersteigt. 19 Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.