Beschluss
6 A 1136/17
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.6A1136.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag bleibt ohne Erfolg. 3 Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. 4 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 5 Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. 6 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Klage sei teilweise begründet. Die Klägerin könne beanspruchen, im Wege des Schadenersatzes so gestellt zu werden, als wenn sie bereits zum 1. Mai 2015 in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt worden wäre. Für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 30. April 2015 stehe ihr kein Anspruch auf Schadenersatz zu. 7 Zunächst habe keine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes in Bezug auf die Nichteinstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum 1. November 2012 vorgelegen. Zwar habe die Bezirksregierung Münster ausweislich der Begründung ihres Bescheides vom 15. Oktober 2012, mit dem sie die Einstellung der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund der chronischen Hepatitis-C-Infektion abgelehnt habe, auf die damalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Aspekt der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern abgestellt. Danach setzte die Bejahung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern voraus, dass der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. Eine etwaige Pflichtverletzung sei aber jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Denn die vom Sachbearbeiter der Bezirksregierung N. nach Prüfung der Sach- und Rechtslage gewonnene Rechtsauffassung sei im Zeitpunkt des Bescheiderlasses vertretbar gewesen. Zudem spreche gegen die Annahme eines Verschuldens der Rechtsgedanke der sog. Kollegialgerichtsregel. Seinerzeit sei der für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern anzuwendende strenge Prognosemaßstab seit Jahrzehnten gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Kollegialgericht gewesen. Auch eine Änderung dieser Rechtsprechung sei nicht absehbar gewesen. 8 Dass das beklagte Land die Klägerin unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bereits im Jahr 2012 in ein Probebeamtenverhältnis eingestellt habe, bedeute keine schuldhafte Pflichtverletzung. Eine dreißigprozentige Wahrscheinlichkeit des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit habe nach dieser Rechtsprechung die gesundheitliche Eignung ausgeschlossen. Auf die von der Klägerin aus zwei Langzeitstudien abgeleiteten wesentlich geringeren Prozentsätze des Eintritts der vorzeitigen Dienstunfähigkeit bei einer chronischen Hepatitis-C-Infektion habe sie erst nach Erlass des Bescheides vom 15. Oktober 2012, nämlich durch ihren Schriftsatz vom 3. Mai 2013 hingewiesen. Hinzu komme, dass sie die erwähnten Langzeitstudien lediglich zitiert, nicht aber vorgelegt habe, so dass nicht klar gewesen sei, unter welchen Rahmenbedingungen die günstigen Prozentsätze erreicht worden seien. Das beklagte Land habe sich auf die Feststellungen des Gesundheitsamtes des Kreises S. verlassen dürfen. Das amtsärztliche Gutachten vom 4. Oktober 2012 habe ihm keine Veranlassung zu Beanstandungen oder zu weiteren - etwa fachärztlichen - Überprüfungen gegeben. Sollte dem Gesundheitsamt in diesem Zusammenhang dennoch eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sein, würde das beklagte Land für dieses Verhalten einer kommunalen Behörde nicht haften. 9 Auch aus dem nachfolgenden Verhalten des beklagten Landes ergebe sich keine zum Schadenersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung. Auf die mit Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe das beklagte Land im März 2014 reagiert, indem es den Bescheid vom 15. Oktober 2012 aufgehoben habe. Dies sei nicht zögerlich und damit auch nicht pflichtwidrig geschehen. Denn das vollständig abgesetzte - den Beteiligten des Revisionsverfahrens 2 C 12.11 am 11. Oktober 2013 übersandte - Urteil sei erst Anfang des Jahres 2014 in juristischen Fachzeitschriften in annähernd vollem Wortlaut veröffentlicht worden. Die Aufhebung des genannten Bescheides sei noch vor Ablauf von drei Monaten (vgl. § 75 VwGO) seit diesen Veröffentlichungen erfolgt. Zu einer früheren kontinuierlichen Recherche in elektronischen Datenbanken - etwa beginnend mit dem Zeitpunkt der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 - sei das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen. Da es um eine grundlegende Umstellung der Verwaltungspraxis bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern gegangen sei, habe es die Veröffentlichung der vollen Urteilsgründe abwarten dürfen. Es sei nicht gehalten gewesen, seine Verwaltungspraxis bereits auf der Grundlage der Pressemitteilung umzustellen. 10 Dass das beklagte Land über die Aufhebung des Bescheides vom 15. Oktober 2012 hinaus das Verfahren zur Neubescheidung nicht zügiger gefördert und insgesamt bis zum Ablauf der Dreimonatsfrist abgeschlossen habe, führe ebenfalls nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Denn es fehle jedenfalls an der erforderlichen Kausalität eines eventuellen zögerlichen Verhaltens des beklagten Landes. Angesichts der kurze Zeit später im Juni 2014 festgestellten Milzvergrößerung hätte eine frühere Begutachtung durch das Gesundheitsamt nicht den von der Klägerin gewünschten Erfolg gebracht, sondern zu der früheren Feststellung eines diesbezügliche Aufklärungsbedarfs geführt. Die erforderliche Aufklärung habe jedoch erst nach der Schwangerschaft und nach Ablauf der Mutterschutzfrist im Jahr 2015 geleistet werden können. 11 Angesichts der Milzvergrößerung und der bestehenden Schwangerschaft liege auch in dem Bescheid vom 23. Oktober 2014 keine schuldhafte Pflichtverletzung. 12 Das Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu begründeten Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit dieser Erwägungen. 13 Die Klägerin macht geltend, sie könne bereits für die Zeit ab dem 1. November 2012 Schadensersatz beanspruchen, weil die mit Bescheid der Bezirksregierung N. vom 15. Oktober 2012 erfolgte Ablehnung ihrer Verbeamtung selbst bei Anlegung des nach der damaligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzuwendenden strengeren Prognosemaßstabs rechtswidrig gewesen sei. Das beklagte Land bzw. der Sachbearbeiter der Bezirksregierung N. habe es pflichtwidrig und fahrlässig unterlassen, eine weitergehende fachärztliche (hepatologische) Abklärung des Erkrankungsrisikos bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze einzuholen. Ihre damals schon jahrzehntelang vorhandene Hepatitis-C-Infektion sei ohne Symptome geblieben, so dass man - jedenfalls nach der gebotenen fachärztlichen Abklärung - davon hätte ausgehen können, dass der Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei. 14 Diese Einschätzung entbehrt einer tragfähigen Grundlage. Entkräftet wird sie durch die Feststellungen der Amtsärztin Q. -F. in ihren Gutachten vom 4. Oktober 2012 und 8. Juli 2014. Diese orientieren sich an der am 29. Januar 2010 publizierten S 3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-Virus(HCV)-Infektion, AWMF-Register-Nr.: 021/012“ der Arbeitsgemeinschaft der Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF). In ihrem ausführlichen Gutachten vom 8. Juli 2014 hat die Amtsärztin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Leitlinie plausibel und nachvollziehbar dargestellt, dass sich nach den vorhandenen Erkenntnissen (auch) im Fall der Klägerin nicht sicher prognostizieren lasse, wie hoch die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist. 15 In der Leitlinie ist u. a. Folgendes ausgeführt (vgl. S. 294, 302 f.): 16 „Chronische HCV-Infektion 17 Definition: Länger als 6 Monate fortbestehende Infektion mit dem HCV (HCV-RNA positiv). Diese kann zu einer klinisch-chemisch und/oder histologisch nachweisbaren Leberschädigung unterschiedlichen Ausmaßes und extrahepatischen Manifestationen führen (chronische Hepatitis C). 18 Auch die chronische HCV-Infektion verläuft zunächst häufig klinisch inapparent oder wird von nur unspezifischen Symptomen begleitet. Bei bis zu 40 % der Patienten liegen normale „Transaminasen“ vor. Über den Langzeitverlauf chronischer HCV-Infektionen existieren sehr widersprüchliche Angaben, was sich unter anderem aus dem nur schwer vergleichbaren Design der entsprechenden Studien und den jeweils sehr unterschiedlichen Patienten-Kollektiven erklärt (…). 19 Natürlicher Verlauf der chronischen HCV-Infektion 20 Definition 21 1. Die chronische HCV-Infektion führt in der Mehrzahl aller Fälle zu einer langsam progredienten chronischen Hepatitis, reduziert die Lebensqualität und ist mit einer erhöhten Mortalität assoziiert (A). 22 2. Eine individuelle Prognoseabschätzung ist aufgrund der variablen Krankheitsprognosen in Frühstadien nicht möglich (A). 23 3. (…) 24 Erläuterungen 25 Im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung haben Personen mit chronischer Hepatitis-C-Virus-Infektion ein signifikant erhöhtes leberbezogenes Mortalitätsrisiko mit einer standardisierten Mortalitätsratio von 16,8 (…). 26 Der Verlauf der chronischen HCV-Infektion bzw. die Aktivität der Fibroseentwicklung weist eine große Variabilität auf. Bei 2 - 35 % der Patienten erreicht der Krankheitsprozess nach 20 - 25 Jahren das Stadium der Leberzirrhose (…). 27 Die Prognoseabschätzung im Einzelfall bleibt jedoch problematisch, da die Fibroseprogression nicht linear verläuft, wie aktuelle Untersuchungen belegen. In vielen Fällen kann auch bei langjährig gering progredientem Verlauf ein rascher Übergang in ein Zirrhosestadium eintreten. Ein histologischer Befund ohne Nachweis einer signifikanten Fibrose (Stadium 0 - 1) in der initialen Leberbiopsie schließt zudem eine rasche Progression der Fibrose im weiteren Verlauf der Krankheit nicht aus. Das Alter des Patienten sowohl zum Zeitpunkt der Infektion als auch im Verlauf der Infektion hat offenbar eine signifikante Bedeutung für die Fibrose-Progressionsge-schwindigkeit. Mehrere Studien belegen zudem, dass der Prozentsatz der Patienten, die im Verlauf (Median ca. 4 Jahre) eine signifikante Progression der Fibrose entwickeln, bei Patienten mit initial geringem Stadium (0 - 1) oder fortgeschrittenem Fibrosestadium (2 - 4) vergleichbar ist (…). Ebenfalls schließen normale Transaminasen eine Fibroseprogression oder das Vorliegen einer fortgeschrittenen Erkrankung nicht aus. 28 Die chronische HCV-Infektion ist mit einer statistisch signifikanten Minderung der Lebensqualität assoziiert. Bis zu 35 - 68 % der Patienten leiden unter Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Einschränkung der Leistungsfähigkeit, subklinischen kognitiven Störungen sowie psychomotorischer Verlangsamung. Bei 2 - 30 % können depressive Symptome (nicht therapieassoziiert) dokumentiert werden. Psychometrische und funktionelle Magnet-Resonanz-Spektroskopie-Untersuchungen sprechen dafür, dass bestimmte zentralnervöse Funktionen sowie die Neurotransmission durch die HCV-Infektion beeinflusst werden. 29 Zusätzlich können im Rahmen der HCV-Infektion eine Vielzahl weiterer extrahepatischer Symptome und Erkrankungen auftreten (…).“ 30 Entsprechende Ausführungen zum natürlichen Verlauf der chronischen HCV-Infektion finden sich im Übrigen - ohne dass es entscheidend darauf ankommt - auch in der am 26. Juni 2018 publizierten und somit aktuelleren S 3-Leitlinie „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Hepatitis-C-Virus(HCV)-Infektion, AWMF-Register-Nr.: 021/012“ der AWMF. 31 Unter Zugrundelegung der Leitlinie war es auch im Fall der Klägerin fernliegend, dass ein Facharzt den Langzeitverlauf ihrer chronischen Hepatitis-C-Infektion hätte verlässlich prognostizieren bzw. eine verlässliche Prognoseeinschätzung hinsichtlich der Frage hätte abgeben können, ob der Eintritt einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Amtsärztin keine weitergehende hepatologische Abklärung veranlasst bzw. kein fachärztliches Zusatzgutachten eingeholt und das beklagte Land nicht darauf hingewirkt hat. 32 Ohne Erfolg weist die Klägerin darauf hin, dass sie im Verfahren 1 K 5232/12 unter dem 3. Mai 2013 auf zwei „äußerst langfristig angelegte Kohortenstudien über mit Hepatitis C infizierte Frauen“ hingewiesen habe, die, so die Klägerin weiter, „belegten, dass die dort untersuchten Frauen nach 25 Jahren lediglich zu einem Prozentsatz von 0,5 % bzw. nach 17 Jahren zu einem Prozentsatz von lediglich 2 % an einer Leberzirrhose erkrankt waren“. Der Annahme der Klägerin, jedenfalls dieser Hinweis hätte dem beklagten Land unter Anlegung des seinerzeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch anzuwendenden strengeren Prognosemaßstabs Veranlassung geben müssen, unverzüglich den Ablehnungsbescheid vom 15. Oktober 2012 aufzuheben und durch einen „positiven Verbeamtungsbescheid zu ersetzen“, ist bereits entgegenzuhalten, dass, worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, sie die Studien dem beklagten Land seinerzeit nicht vorgelegt oder näher bezeichnet hat. Erst mit Schriftsatz vom 28. März 2017, dem Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2017 ausgehändigt, hat sie eine Bescheinigung des Priv. Doz. Dr. med. S1. (Chefarzt der Klinik für Innere Medizin, Klinikum W. N1. ) vom 17. August 2010 vorgelegt, der zu entnehmen ist, um welche beiden Studien es sich handeln soll. Dass sich das beklagte Land auf den Hinweis der Klägerin vom 3. Mai 2013 nicht veranlasst gesehen hat, hinsichtlich der beiden - seinerzeit noch nicht näher bezeichneten - Studien nachzufragen bzw. sie, die Klägerin, aufzufordern, diese vorzulegen, ist ohne Belang. Die Klägerin irrt auch in der Sache, wenn sie meint, das beklagte Land hätte auf der Grundlage der von ihr angeführten Studien zu der Einschätzung kommen müssen, der Eintritt einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sei in ihrem Fall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Zur weiteren Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierte Leitlinie, insbesondere auf die dortigen Ausführungen zur individuellen Prognoseeinschätzung, verwiesen. 33 Dem Zulassungsvorbringen ist nach dem Vorstehenden auch kein tragfähiger Anhalt für ein Fehlverhalten des Gesundheitsamtes des Kreises S. bzw. der Amtsärztin zu entnehmen. Die Frage, ob, wie die Klägerin annimmt, das beklagte Land sich ein etwaiges Fehlverhalten der Amtsärztin zurechnen lassen muss, ist somit nicht entscheidungserheblich. 34 Ohne Erfolg macht die Klägerin weiter geltend, sie habe jedenfalls für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 einen Schadensersatzanspruch, weil in Anbetracht der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (Nr. 52/2013) und orientiert an den Vorgaben des § 75 VwGO ihre Verbeamtung spätestens zum 1. Oktober 2013 hätte erfolgen müssen. In diesem Zeitpunkt war das Urteil den Beteiligten des dortigen Revisionsverfahrens noch nicht bekanntgemacht worden, geschweige denn eine Veröffentlichung des Urteils bzw. der vollständig abgefassten Entscheidungsgründe erfolgt. Erst anhand dieser Entscheidungsgründe ließ sich indes hinreichend sicher beurteilen, in welchen Fällen die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts von Bedeutung sind und insbesondere, ob der abgesenkte - für Beamtenbewerber günstigere - Prognosemaßstab auch im Fall der Klägerin anzuwenden war. Insoweit fügt sich im Übrigen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren keine Veranlassung gesehen haben, auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen oder anknüpfend an diese auch im Fall der Klägerin die Anwendung des neuen Prognosemaßstabes einzufordern. 35 Fehl geht vor diesem Hintergrund die Annahme der Klägerin, da ihre Verbeamtung spätestens zum 1. Oktober 2013 hätte erfolgen müssen, seien alle danach eingetretenen und vom Verwaltungsgericht problematisierten Ereignisse - wie das Bekanntwerden der Milzvergrößerung und der Schwangerschaft - ohne rechtliche Relevanz. 36 Zu Unrecht hält die Klägerin dem beklagten Land vor, es sei bis zum Bescheid vom 23. Oktober 2014, mit dem ihre Verbeamtung erneut abgelehnt worden sei, über einen Zeitraum von einem Jahr passiv gewesen. Vielmehr stellt sich der im Wesentlichen vom beklagten Land initiierte Geschehensablauf wie folgt dar: Im Klageverfahren 1 K 5232/12 hat es unter dem 11. März 2014 mitgeteilt, es hebe den Bescheid vom 15. Oktober 2012 auf und erkläre den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Es werde die gesundheitliche Eignung der Klägerin durch Einholung eines neuen amtsärztlichen Gutachtens unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überprüfen und über den Verbeamtungsantrag der Klägerin erneut entscheiden. Nach der Erledigungserklärung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 26. März 2014 eingestellt. Die Bezirksregierung N. hat das Gesundheitsamt des Kreises S. unter dem 24. April 2014 um eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin gebeten. Die amtsärztliche Untersuchung ist am 12. Juni 2014 erfolgt. Das Gesundheitsamt hat der Bezirksregierung unter dem 8. Juli 2014 mitgeteilt, das amtsärztliche Gutachten sei der Klägerin zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Weiterleitung an die Bezirksregierung übersandt worden. Die Bezirksregierung hat die Klägerin unter dem 18. August 2014 um Übersendung des Gutachtens gebeten. Erst daraufhin und zwar mit Schreiben vom 25. August 2014 hat die Klägerin der Bezirksregierung das amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2014 vorgelegt. Unter dem 22. September 2014 hat die Bezirksregierung der Klägerin mitgeteilt, eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei aus gesundheitlichen Gründen zurzeit nicht möglich. Es sei daher beabsichtigt, sie weiterhin als Lehrerin im Tarifbeschäftigungsverhältnis zu beschäftigen. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 hat die Bezirksregierung die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis abgelehnt. 37 Schließlich geht auch der Einwand der Klägerin fehl, das beklagte Land habe ausweislich dieses Bescheides allein die chronische Hepatitis-C-Infektion, nicht aber die Milzvergrößerung als ausschlaggebend für die Ablehnung der Verbeamtung angesehen, so dass sich die vom Verwaltungsgericht problematisierte Milzvergrößerung als unzulässiger Eingriff in die Befugnisse der Verwaltung und somit als Verstoß gegen das Gewaltenteilungsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG erweise. Die Klägerin lässt außer Acht, dass dem Dienstherrn bei der Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Beamtenbewerbern kein Beurteilungsspielraum zusteht. Die Verwaltungsgerichte haben über die gesundheitliche Eignung von Beamtenbewerbern zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 24 ff. 39 Das Gesundheitsamt hat, wie bereits dargestellt, der Klägerin das amtsärztliche Gutachten vom 8. Juli 2014 zur Kenntnisnahme und mit der Bitte um Weiterleitung an die Bezirksregierung übersandt. Die Amtsärztin hat dort u. a. ausgeführt: 40 „Nach dem aktuellen Behandlungsbericht des Herrn Priv. Doz. Dr. S1. besteht bei Frau Dr. F1. außerdem eine zunehmende Vergrößerung der Milz. Die Ursache dieser Organveränderung konnte bisher noch nicht eindeutig geklärt werden. Empfohlen werden weitergehende Untersuchungen zur Ursachenklärung (…). 41 Bezüglich der vorliegenden Vergrößerung der Milz sowie der hiermit möglicherweise verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann aktuell keine Aussage getroffen werden. Diesbezüglich wären zunächst die weitergehenden Untersuchungen zur Ursachenklärung abzuwarten.“ 42 Die Klägerin hat dieses Gutachten - u. a. neben dem von der Amtsärztin berücksichtigten Behandlungsbericht des Priv. Doz. Dr. Med. S1. vom 23. Juni 2014 - der Bezirksregierung vorgelegt und sich „in Absprache mit“ ihrem „Anwalt“ unter dem 25. August 2014 schriftlich zu diesem Gutachten geäußert. Schon mit Blick darauf, dass ihr der Inhalt des Gutachtens somit bekannt gewesen ist, verfängt zum einen ihr Einwand nicht, der bezüglich der Milzvergrößerung bestehende Aufklärungsbedarf habe von ihr nicht gesehen werden können, und muss sie sich zum anderen entgegenhalten lassen, dass sie selbst nicht auf die baldige und nach ihrem Vorbringen auch schon während der Schwangerschaft mögliche Aufklärung hingewirkt hat. Die Klägerin scheint diesbezüglich im Übrigen zu verkennen, dass der jeweilige Einstellungsbewerber die materielle Beweislast für die erforderliche gesundheitliche Eignung trägt. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 - 2 VR 2.17 -, IÖD 2017, 122 = juris Rn. 13. 44 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. 46 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil insgesamt rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).