Beschluss
4 A 4765/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0218.4A4765.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 3 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 4 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 5 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 6 ff., und vom 25.11.2016 – 4 A 2874/15.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 6 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, 7 ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) pakistanischen Staatsangehörigen mit punjabischer Volkszugehörigkeit bei Rückkehr Verfolgung im Sinne der §§ 3, 4 AsylG und Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, 8 nicht. 9 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des nicht als verfolgungserheblich erachteten Vorbringens angenommen, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, ihm drohten im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 3a AsylG; die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor. 10 Der Kläger ist dieser Schlussfolgerung mit der Begründung entgegen getreten, aus den von ihm zitierten Dokumenten ergebe sich, dass selbst unverfolgt ausgereisten Flüchtlingen im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland Verfolgungshandlungen drohten und diese bei Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten hätten, ihr Existenzminimum zu sichern. Zum Beleg dieser Tatsachenbehauptung benennt er jedoch keine konkreten eigenen Erkenntnisquellen. Die von ihm pauschal zitierten Auskünfte (Amnesty international, Jahresreport „Pakistan“, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) befassen sich bereits nach der Darlegung des Klägers nur allgemein mit der Sicherheitslage in Pakistan. Insoweit werden Übergriffe auf Medien, religiöse Minderheiten, die Gefährdung durch politisch-religiös motivierte Gewalttaten, die Gefahr terroristischer Anschläge genannt. Inwieweit die derart grob skizzierte allgemeine Sicherheitslage es jedoch naheliegend erscheinen lassen könne, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte gezielt gegen aus dem Ausland zurückkehrende Staatsangehörige vorgehen, ist schon mangels näherer Darlegung oder Benennung entsprechender Auskunftsquellen nicht erkennbar. 11 Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen, Flüchtlinge hätten bei Rückkehr erhebliche Schwierigkeiten, für sich das Existenzminimum sicherzustellen, auch keinen für das Verfahren entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf bezogen auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG auch unter Berücksichtigung von ihm befürchteter Bedrohungen und Übergriffe durch andere Familienangehöriger nicht vorlägen. 12 Der Kläger benennt keine Erkenntnisquellen, die eine für das Bestehen von Abschiebungsverboten relevante generell fehlende Existenzsicherungsmöglichkeit für junge und arbeitsfähige Rückkehrer, zu denen der Kläger zählt, naheliegend oder auch nur klärungsbedürftig erscheinen lassen. Weder die Information, dass Rückkehrer nach dem von ihm zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes keine staatliche Wiedereingliederungshilfe oder sonstige Sozialleistungen erhalten, noch die Angaben in dem benannten Länderreport Pakistan 2017/2018 von Amnesty International, wonach laut einer Nationalen Ernährungsstudie etwa 58 % aller Haushalte unter Ernährungsunsicherheit litten und schätzungsweise 44 % der Minderjährigen in Pakistan unterentwickelt oder zu klein für ihr Alter seien (S. 4 f. des Berichts), lassen Rückschlüsse darauf zu, ob arbeitsfähige, männliche Rückkehrer – wie der Kläger – in Pakistan generell nicht in der Lage sind, ihr Existenzminimum zu sichern. Diese Personengruppe betreffende Informationen, auf die es für die Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots allein ankommt, enthalten die Berichte gerade nicht. Es ist nicht Aufgabe des Senats, sondern obliegt aufgrund seiner Darlegungslast gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dem Kläger, diejenigen Informationen aufzufinden und konkret zu benennen, die aus seiner Sicht für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Frage von Bedeutung sind. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.