Beschluss
4 A 1994/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0213.4A1994.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. aus L. wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, 4 „ob das Gericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger asylerhebliche Merkmale erfüllt, zu hohe Anforderungen an die Darstellung gestellt hat“, 5 ist schon nicht von allgemeiner Bedeutung. Ein über den Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf ist mit der einzelfallbezogenen Fragestellung nicht aufgezeigt. 6 Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger ausschließlich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. 7 Der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte seiner Pflicht zur Amtsermittlung nicht genügt, weil es den Kläger nicht weiter befragt habe, sondern es bei den oberflächlichen Angaben des Klägers belassen habe, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Ein Aufklärungsmangel gehört nicht zu den Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt. 8 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2019 – 4 A 3755/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. 9 Soweit der Kläger mit seinem Vortrag geltend machen möchte, er habe sich nicht vollständig äußern können, fehlt jeglicher Vortrag dazu, was er bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. 10 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2019 – 4 A 3524/19.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 1.2.2018 – 4 A 1763/15.A –, juris, Rn. 8 f., m. w. N. 11 Die Kritik des Klägers an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. 12 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. 14 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.