Beschluss
4 A 4766/19.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0212.4A4766.19A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. 4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. 5 Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 – 4 A 869/16.A ‒, juris, Rn. 6 ff., und vom 25.11.2016 – 4 A 2874/15.A ‒, juris, Rn. 5 f., m. w. N. 7 Diesen Darlegungsanforderungen genügt die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, 8 ob einem (ggf. auch unverfolgt ausgereisten) pakistanischen Staatsangehörigen aufgrund der Asylantragstellung allein oder i. V. m. tatsächlichen oder auch nur von den Heimatbehörden vermuteten regierungsfeindlichen bzw. exilpolitischen Aktivitäten gegen seine Heimatregierung, bei freiwilliger oder unfreiwilliger Rückkehr, insbes. Abschiebung in sein Heimatland gem. Art. 16a GG, § 3 Abs. 1 AsylG, § 4 AsylG relevante Repressalien wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegnerschaft oder sonstige Gefahren im Sinn der § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, insbesondere durch eine Befragung und Inhaftierung am Ziel-Flughafen, 9 nicht. 10 Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des als nicht glaubhaft und im Übrigen auch nicht als verfolgungserheblich erachteten Vorbringens angenommen, dass der Kläger nicht habe glaubhaft machen können, ihm drohten im Falle der Rückkehr Gefahren im Sinne des § 3a AsylG. 11 Der Kläger ist dieser Schlussfolgerung mit der Begründung entgegen getreten, aus den von ihm zitierten Dokumenten ergebe sich, dass selbst unverfolgt ausgereiste Flüchtlinge, die einen Asylantrag gestellt hätten, im Fall der Rückkehr in ihr Heimatland mit menschenrechtswidrigen Maßnahmen aufgrund auch nur vermeintlicher Regimegegnerschaft zu rechnen hätten. Zum Beleg dieser Tatsachenbehauptung benennt er jedoch keine konkreten eigenen Erkenntnisquellen. Die von ihm pauschal zitierten Auskünfte (Amnesty international, Jahresreport „Pakistan“, Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes) befassen sich bereits nach der Darlegung des Klägers nur allgemein mit der Sicherheitslage in Pakistan. Insoweit werden Übergriffe auf Medien, religiöse Minderheiten, die Gefährdung durch politisch-religiös motivierte Gewalttaten, die Gefahr terroristischer Anschläge genannt. Inwieweit die derart grob skizzierte allgemeine Sicherheitslage es jedoch naheliegend erscheinen lassen könne, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte gezielt gegen aus dem Ausland zurückkehrende Staatsangehörige vorgehen, ist schon mangels näherer Darlegung oder Benennung entsprechender Auskunftsquellen nicht erkennbar. 12 Das Fehlen von Referenzfällen für eine Verfolgung von Rückkehrern, von der der Kläger selbst ausgeht, entbindet ihn nicht davon, bestimmte Erkenntnisquellen zu benennen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete generelle Verfolgungsgefahr für alle Rückkehrer ergeben soll. Der Kläger behauptet zwar, in den letzten Jahren seien nur wenige Landsleute aus Deutschland nach Pakistan abgeschoben worden. Er benennt auch hierfür jedoch keine Belege. 13 Das von dem Kläger zitierte Urteil des OVG Brandenburg vom 4.8.2000 – 4 A 219/95.A – ist bereits aus diesem Grunde nicht auf die Situation von Rückkehrern nach Pakistan übertragbar. 14 Ergänzend wird darauf verwiesen, dass nach den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegenden Erkenntnissen regelmäßig Abschiebungen nach Pakistan stattfinden, ohne dass eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter berichtet worden ist. Danach erfragen die pakistanischen Behörden lediglich, ob die Rückkehrer Pakistan auf legalem Weg verlassen haben. 15 Vgl. Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 21.8.2018 (GZ.: 508-516.80/3 PAK), S. 25, und vom 29.7.2019, S. 25. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG. 17 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.