Beschluss
6 A 1027/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0211.6A1027.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne nicht beanspruchen, dass ihr die Schulleitungsstelle an der D. -A. -Schule - Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung - in E. übertragen werden. Zum einen stehe die ursprünglich ausgeschriebene Schulleitungsstelle nach wirksamem Abbruch des Auswahlverfahrens überhaupt nicht mehr zur Verfügung. Zum anderen seien die Voraussetzungen für eine Ernennung nicht gegeben, weil es an einer aktuellen dienstlichen Beurteilung fehle, die derzeit auch nicht erstellt werden könne. Zur weiteren Begründung werde auf den - rechtskräftigen - Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 2 L 1627/18 - gleichen Rubrums Bezug genommen. Darin hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe verspätet, nämlich erst mehr als einen Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung, um Rechtsschutz nachgesucht. Zudem sei die Abbruchentscheidung nicht zu beanstanden, da ein zwingender sachlicher Grund dafür vorliege. Für die Klägerin könne keine aktuelle dienstliche Beurteilung erstellt werden, weil es an der Absolvierung eines Eignungsfeststellungsverfahrens in den letzten drei Jahren vor Erstellung der Beurteilung fehle. 4 Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der selbstständig tragenden Erwägung auf, die ursprünglich ausgeschriebene Schulleitungsstelle stehe nach wirksamem Abbruch des Auswahlverfahrens nicht mehr zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht darauf an, ob die Abbruchentscheidung rechtmäßig war, ob also Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte hätten beteiligt werden müssen und ein sachlicher Grund für den Abbruch vorgelegen hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, nicht aber mit einer Klage in der Hauptsache erlangt werden. Der Bewerber begehrt die zeitnahe Fortführung des begonnenen Auswahlverfahrens mit dem bestehenden Bewerberkreis. Das Erfordernis einer zeitnahen Klärung folgt auch aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Sowohl der Dienstherr als auch die Bewerber brauchen Klarheit darüber, in welchem Auswahlverfahren die Stelle vergeben wird. Der zeitliche Parallellauf mehrerer auf dieselbe Planstelle bezogener Verfahren mit unterschiedlichen Bewerbern würde zu schwierigen Vergabe- und Rückabwicklungsproblemen führen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, BVerwGE 151, 14 = juris Rn. 22 f., sowie Beschluss vom 10. Mai 2016 - BVerwGE 155, 152 = juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 1 B 652/18 -, juris Rn. 8. 6 Entgegen der Darstellung in der Zulassungsbegründung ist diese Rechtsprechung nicht deshalb vorliegend unanwendbar, weil die Klägerin mit der Klage die Übertragung der Beförderungsstelle begehrt. Vielmehr kann sie aus den oben dargelegten Gründen im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht erreichen, dass das begonnene Auswahlverfahren fortgeführt und sie - als dessen Ergebnis - als einzig verbliebene Kandidatin zur Schulleiterin ernannt wird. Ob die Klägerin, wie sie mit der Zulassungsbegründung weiter vorträgt, rechtzeitig einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt hat und damit ihrer Obliegenheit zur zeitnahen Rechtsverfolgung nach dem Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nachgekommen ist, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der einstweilige Rechtsschutzantrag erfolglos geblieben und der Abbruch deshalb - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - wirksam ist. Die Stelle konnte neu ausgeschrieben werden. Mit dem wirksamen Abbruch ist der stets auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch erloschen und kann deshalb im Hauptsacheverfahren nicht mehr weiterverfolgt werden. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt das Stellenbesetzungsverfahren beendet hat, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos. 7 Vgl. auch von der Weiden, jurisPR-BVerwG 12/2015 Anm. 6. 8 Erst nach erneuter Ausschreibung und Bewerbung kann die Klägerin wieder einen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend machen. 9 II. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern; der Ausgang des Rechtstreits muss als offen erscheinen. Dies ist - wie oben ausgeführt - nicht der Fall. 10 III. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Einen gerichtlichen Verfahrensfehler legt die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht dar, das beklagte Land habe weder Klageabweisung beantragt noch sich dem Anspruch inhaltlich entgegengestellt. Woraus sich eine Pflicht des Verwaltungsgerichts ergeben soll, die Mitwirkung des beklagten Landes anzuordnen, wie die Klägerin meint, legt sie nicht dar. Überdies ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also anders hätte ausgehen können, wenn das beklagte Land im Hauptsacheverfahren vorgetragen und einen Klageabweisungsantrag gestellt hätte. Im Übrigen hat sich das beklagte Land im - zeitgleich mit der Klage anhängig gemachten - parallelen vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsätzen vom 28. Juni 2018 und 24. Juli 2018 zur Sache geäußert. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).