Beschluss
4 B 1706/19
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0205.4B1706.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 6.12.2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3060/19 (VG Arnsberg) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31.7.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller erweise sich angesichts der seit Jahren immer wieder ansteigenden Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern und des Fehlens eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts als unzuverlässig im Sinne von § 35 GewO. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. 5 Die Beschwerde begnügt sich damit vorzubringen, der Antragsteller habe seine Rückstände ganz erheblich zurückgeführt, es bestünden keine Schulden bei der Handwerkskammer E. und der T. -C. , die Forderung der Stadt I. betreffend Gewerbesteuer habe ursprünglich 15.552,69 Euro betragen und nunmehr zum Zeitpunkt der Vorauszahlung vom 15.5.2019 nur noch 4.678,69 Euro. Dieses Vorbringen zieht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die Unzuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 35 GewO beruhe unter anderem darauf, dass sich die Rückstände des Antragstellers bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf 41.916,33 Euro beliefen, nicht ansatzweise in Zweifel. Wie aus der Aufstellung, die der angegriffenen Ordnungsverfügung beigefügt war, ersichtlich ist, waren in dem Betrag von 41.916,33 Euro keine Rückstände bei der T. C. und der Handwerkskammer enthalten. Der Betrag, den das Verwaltungsgericht für den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung, 6 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 2.7.2018 – 4 A 987/17 –, ZInsO 2018, 2142 = juris, Rn. 23 f., m. w. N., 7 zugrunde gelegt hat, setzte sich aus Steuerforderungen des Finanzamtes I. und Gewerbesteuerschulden bei der Stadtkasse I. zusammen, die dem Antragsgegner am 22.7.2019 von Mitarbeitern der Stadtkasse I. und des Finanzamtes mitgeteilt worden waren. Die Mitteilung der Stadtkasse I. über am 22.7.2019 bestehende Gewerbesteuerrückstände des Antragstellers in Höhe von 32.929,99 Euro wird durch das Beschwerdevorbringen, im davor liegenden Zeitpunkt des Vorauszahlungsbescheides vom 15.5.2019 hätten nur Gewerbesteuerrückstände in Höhe von 4.678,69 Euro bestanden, auch mit Blick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Neufestsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 2014 und 2015 mit Bescheiden vom 16.5.2019 nicht ansatzweise in Frage gestellt. 8 Soweit der Antragsteller ferner generell Bezug nimmt auf das erstinstanzliche Vorbringen und das Vorbringen im Klageverfahren fehlt es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2006 – 4 B 1975/06 –, juris, Rn. 8. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.