Beschluss
9 A 2741/18.A
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0122.9A2741.18A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. B. aus C. wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend bezeichneten Gründen auch schon im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags im Juli 2018 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 In Verfahren, auf die - wie hier - das Asylgesetz (AsylG) Anwendung findet, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird. Daran fehlt es hier. 4 Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f. m. w. N. 7 Diesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. 8 Die Fragen, 9 a) ob auf Grundlage der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass die Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak zukünftig keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätten, 10 b) ob bei den Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak unter freier Ausübung der Religion eine Gruppenverfolgung angenommen werden kann, 11 c) ob den Yeziden in den unterschiedlichen Siedlungsgebieten im Irak unter freier Ausübung der Religion ein freier Zugang zu Arbeit, Beruf oder schulischer und akademischer Ausbildung zur Verfügung steht, 12 zielen sämtlich auf die Klärung der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil verneinten Tatsachenfrage, ob Yeziden bei einer (unterstellten) Rückkehr in den Irak eine Gruppenverfolgung droht. Entscheidungserheblich stellen würde sich diese Frage im hier vorliegenden Verfahren eines aus dem im Distrikt Shekhan (Al-Shikhan) gelegenen Ort Ain Sifni (Shekhan) stammenden kurdischen Yeziden allerdings nur in Bezug auf diesen - "de iure" zur Provinz Ninive, "de facto" zur Provinz Dohuk gehörenden - Distrikt als Herkunftsregion des Klägers. Die Frage nach der in der Antragsbegründung mehrfach angesprochenen Sicherheitslage für Yeziden in der „Provinz Mosul“ (gemeint ist wohl die Provinz Ninive) würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren dagegen nicht stellen. Ebenso wenig stellen würde sich dort die Frage nach der in der Antragsbegründung ebenfalls mehrfach angesprochenen Sicherheitslage für Yeziden im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive, da es sich bei diesem Distrikt nicht um die Herkunftsregion des Klägers handelt. 13 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer drohenden Gruppenverfolgung verneint: Es könne dahinstehen, ob beim Kläger von einer Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) mit Blick darauf auszugehen sei, dass der IS sich im Irak seit August 2014 erheblich ausgebreitet habe und es dem Kläger deswegen nicht zumutbar gewesen sei, weiter abzuwarten, ob der IS denn tatsächlich auch bis in die unmittelbare Nähe seines Wohnortes vordringe. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 QRL, dass die Furcht des Klägers vor zukünftiger Verfolgung durch den IS angesichts der Verfolgung in der Vergangenheit begründet sei, sei im vorliegenden Fall nämlich für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung widerlegt. Denn es sprächen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Shekhan (ggf. erneut) von einer Gruppenverfolgung durch den IS bedroht sein werde. Der IS sei nämlich zwischenzeitlich aus dem Irak weitestgehend verdrängt worden. Er habe - bis auf einzelne wenige Rückzugsorte, die nicht in der Nähe des Heimatortes des Klägers gelegen seien - sein Territorium (nebst den dort vorhandenen wichtigen Einnahmequellen) verloren. Angesichts dieser Lage erscheine es ausgeschlossen, dass der IS in absehbarer Zeit wieder auch nur bis in die Nähe des Heimatorts des Klägers vorrücken werde. Das durch Spannungen geprägte Verhältnis zu den Muslimen begründe ebenfalls keine Gruppenverfolgung der Yeziden. Es fänden zwar Belästigungen durch (strenggläubige) Muslime, Benachteiligungen am Arbeitsmarkt und andere Diskriminierungen statt. Hieraus ergebe sich aber nicht die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität bzw. die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte. 14 Der Kläger verweist im Zulassungsverfahren darauf, dass der IS schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegenüber den Yeziden begangen habe. Der IS sei noch immer nicht gänzlich aus dem Irak vertrieben worden, erneute Angriffe des IS seien nicht auszuschließen. Zudem meint der Kläger, das angefochtene Urteil werde der Situation der Yeziden nicht gerecht, weil es lediglich das Verhalten des IS losgelöst von der gesamten Verfolgungssituation der Yeziden in der Vergangenheit bewerte. Yeziden würden nicht nur durch den IS, sondern ebenso durch benachbarte Araber und die muslimische Bevölkerung verfolgt und diskriminiert. Auch die kurdische Autonomieregierung nehme Yeziden als Menschen zweiter Klasse wahr. Die Peshmerga hätten die Yeziden nicht vor den Übergriffen des IS geschützt. 15 Soweit der Kläger für klärungsbedürftig hält, ob Yeziden, die vor unmittelbar drohender quasistaatlicher Verfolgung durch den IS geflohen sind, nunmehr auch unter Berücksichtigung der ihnen nach Art. 4 Abs. 4 QRL zu Gute kommenden Beweiserleichterung hinreichend vor erneuter Verfolgung sicher sind, ist die von ihm aufgeworfene Grundsatzfrage aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen in Bezug auf die maßgebliche Heimatregion des Klägers im Irak zu bejahen, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. 16 Vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 9 LB 130/19 -, juris Rn. 49 ff. m. w. N. 17 Stichhaltige Gründe i. S. v. Art. 4 Abs. 4 QRL sprechen dagegen, dass die yezidische Bevölkerung in der Herkunftsregion des Klägers - Distrikt Shekhan (Al-Shikhan) - dort erneut von Verfolgung oder einem Schaden durch den IS als quasistaatliche Macht i. S. v. § 3c Nr. 2 AsylG bedroht wird. Die Zurückdrängung des IS, auf die auch das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose gestützt hat, ist - wie sich jedenfalls mittlerweile weiter bestätigt hat - ersichtlich von Dauer. Die Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Klägers hat sich offenkundig erheblich und dauerhaft konsolidiert. Zugleich spricht bei einer prognostischen Einschätzung nichts dafür, dass sich dies in einem absehbaren Zeitraum wiederum ändern wird. 18 Zur notwendigerweise begrenzten zeitlichen Reichweite der Prognose vgl. etwa, Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., 2016, S. 1847, m. w. N. 19 Tatsächliche Anhaltspunkte für ein erneutes Erstarken des IS mit der Folge erneuter Gewalt gegen Yeziden zeigt die Antragsbegründung nicht den oben beschriebenen Anforderungen entsprechend auf. Diesbezügliche Hinweise ergeben sich auch nicht aus dem aktuellen Erkenntnismaterial, das der Senat fortlaufend sichtet und auswertet. Nur auf derartige Erkenntnisse, die auf die prognostizierbaren Entwicklungen in der näheren Zukunft deuten, kann die flüchtlingsrechtlich gebotene Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gestützt werden. 20 Hinsichtlich einer etwaigen aktuellen Verfolgungsgefahr von Seiten der arabischen (muslimischen) Bevölkerung im Distrikt Shekhan (Al-Shikhan) fehlt es an der erforderlichen Darlegung aktueller Erkenntnismittel, die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der der Sache nach behaupteten religionsbezogenen Gruppenverfolgung begründen könnten. Der Kläger benennt keine Erkenntnisse, die Anlass geben, die bereits vor dem militärischen Vordringen des IS ergangene Rechtsprechung des Senats zum Distrikt Shekhan (Al-Shikhan), 21 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2010 - 9 A 3287/07.A -, juris Rn. 37 ff. und vom 28. März 2011 - 9 A 2563/10.A -, juris Rn. 7 ff., 22 im Ergebnis in Frage zu stellen. Auch mit etwaigen Einschränkungen der Religionsausübungsfreiheit (Frage b) hat sich der Senat in der letzten der beiden zuvor genannten Entscheidungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Gruppenverfolgung schon befasst. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation seither nachteilig verändert haben könnte, zeigt die Antragsschrift nicht auf und drängen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse derzeit bezogen auf die hier allein maßgebliche Herkunftsregion des Klägers auch nicht auf. Einschränkungen etwa bei Pilger- oder sonstigen in Zusammenhang mit der Religionsausübung stehenden Reisen, die auf schlechten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen beruhen, wären insoweit flüchtlingsrechtlich ohne Belang, weil es sich nicht um Verfolgungshandlungen i. S. v. § 3a Abs. 2 AsylG handelt. 23 Mit den Voraussetzungen einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, 24 vgl. zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Gruppenverfolgung, insbesondere an die hierfür erforderliche Verfolgungsdichte: BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, NVwZ 2009, 1237, juris Rn. 13 ff. sowie Beschluss vom 2. Februar 2010- 10 B 18.09 -, juris Rn. 2 f.; dem folgend: OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 41 ff. und 50 ff., 25 setzt sich die Antragsbegründung nicht auseinander. Sie geht weder auf die Verfolgungsdichte noch auf die Frage ein, ob die geltend gemachten Beeinträchtigungen und Diskriminierungen der yezidischen Bevölkerung ihrer Intensität nach flüchtlingsrechtlich relevant sind. Der Kläger legt nicht dar, dass die von ihm genannten Probleme und Diskriminierungen, beispielsweise am Arbeitsmarkt, als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen einzuordnen seien, die insbesondere die nach § 3a AsylG erforderliche Eingriffsintensität erreichen. 26 Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die kurdische Autonomieregierung sei „in keinster Weise“ bereit, der yezidischen Bevölkerung - gemeint ist wohl diejenige im Distrikt Shekhan (Al-Shikhan) - Schutz zu gewähren, und damit insoweit die Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte der Kurdischen Autonomieregion (vgl. § 3c Nr. 3 und § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG) schlechthin bestreitet, handelt es sich lediglich um eine nicht durch Erkenntnismittel belegte Behauptung. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).