OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 C 67/19

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0117.13C67.19.00
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2019 - 13 C 51/19, 13 C 52/19 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. 1 G r ü n d e: 2 Die Anhörungsrügen, über die der Senat gemäß § 93 VwGO gemeinsam entscheidet, sind unbegründet. Die Antragsteller haben keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der Senat durch seinen Beschluss vom 28. November 2019 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). 3 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. 4 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2.September 2019 5 - 8 B 30.19, 8 B 30.19 (8 B 23.18), juris, Rn. 2, und vom 18. Januar 2017 - 8 B 16.16 -, juris, Rn. 4. 6 Nach diesen Maßgaben ist ein Gehörsverstoß nicht gegeben. Der Senat hat das Vorbringen der Antragsteller zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Antragsteller die im angefochtenen Beschluss vertretende Rechtsauffassung des Senats beanstanden, weil 7 - dieser davon ausgegangen ist, dass im Rechtssinne kein einheitlich gestalteter Studiengang "Lehramt für sonderpädagogische Förderung" existiere, 8 - das HZG NRW keine Bachelor-Teilstudiengänge kenne, 9 - der Verweis auf die seit dem 9. November 2019 geltende Fassung des § 10 Abs. 6 Satz 5 HZG NRW nicht entscheidungserheblich sei, 10 - § 48 Abs. 2 HG NRW mit den zu entscheidenden Fällen nichts zu tun habe, 11 - Lernbereiche keine Teilstudiengänge seien, 12 - der Senat verkannt habe, dass Vorlesungen einzügig durchgeführt würden, aber mehrfach in Ansatz gebracht worden seien, und 13 - der Senat nicht berücksichtigt habe, dass die Antragsgegnerin angeführt habe, der HRK-Beschlussfassung hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren gefolgt zu sein, tatsächlich aber für Praktika den Anrechnungsfaktor von 1,0 anstelle des empfohlenen Anrechnungsfaktors 0,5 in Ansatz gebracht habe, 14 bietet die Anhörungsrüge keinen Anlass, sich mit diesem Vorbringen in der Sache erneut zu beschäftigten. Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem eine neue inhaltliche Überprüfung der Sache erreicht werden kann. Insoweit wird mit Blick auf die Ausführungen der Antragsteller lediglich angemerkt, dass das Hochschulzulassungsgesetz, das bestimmt, dass zur Sicherung der Qualität von Lehre und Forschung die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang, die höchstens aufgenommen werden müssen, festgesetzt werden kann (§ 2 Satz 1 HZG NRW in der seit dem 9. November 2019 geltenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung und zur Neufassung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 29. Oktober 2019, GV. NRW. S. 830, § 1 Satz 1 HZG NRW a.F.), den Begriff des Studiengangs für Zwecke dieses Gesetzes nicht definiert. Ein Studiengang kann deshalb ein durch eine Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium sein (vgl. § 60 HG NRW). Nach Sinn und Zweck der § 2 Satz 1 HZG NRW n.F., § 1 Satz 1 HZG NRW a.F. erfasst der Begriff des Studiengangs im Sinne des Hochschulzulassungsgesetzes aber auch den Teilstudiengang als Bestandteil eines auf den Erwerb eines Hochschulabschlusses gerichteten Studiengangs. Um solche Teilstudiengänge handelt es sich bei den Fächern, die - wie hier - nach Maßgabe der zwingenden Vorgaben zur Lehrerausbildung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Bachelor-Studium Fächer auszuwählen sind. 15 Vgl. zu Teilstudiengängen im Rahmen von Lehramtsstudiengängen auch Anlagen 1 Anm. 4 und Anlage 2 Anm. 4 zur KapVO NRW 2017. 16 Aus § 4 Abs. 6 Satz 3 HZG NRW a.F. (§ 10 Abs. 6 Satz 5 HZG NRW n.F.) ergibt sich nichts anderes, denn dieser verhält sich nicht zur Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge, sondern enthält lediglich Bestimmungen für die örtliche Studienplatzvergabe in Masterstudiengängen. Schon daraus erklärt sich, dass der Begriff Teilstudiengang im Zusammenhang mit dem Bachelorstudium hier keine Erwähnung findet. Die Regelung lässt jedoch nicht den Rückschluss zu, dass das Hochschulzulassungsgesetz Bachelor-Teilstudiengänge nicht kennt und auch nicht in seinen Anwendungsbereich einbezieht und deshalb auch die Festsetzung von Zulassungszahlen nach näherer Maßgabe der KapVO NRW 2017 für die der Lehreinheit "Interdisziplinäre Studien (Schwerpunkt Mathematik, Naturwissenschaften)" zugeordneten Fächer Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften BA LA GS, BA LA SP, MA LA GS und MA LA SP nicht erlaubt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).